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Dicse beidcn Arten von Anschlngstafcln dnrfen indessen, wcnn aus irgend wel-
chem Grunde von der staatlichen Behörde deren Entfernunq angeordnet oder wcnn sie
sonst abgängig wcrden sollten, dnrch neue Tafeln nicht mehr ersetzt werden.

8 2. Dic Befestigung der Plakate an den im vorstehenden Paragraphen genann-
ten, von der Stadtgemeinde erstelltcn Vorrichtimgen, sowie die Wiederabnahme von
denselben darf nnr von solchcn Personen betvirkt werden, welche vom Stadtrate dazn
bcrcchtigt sind und seitens der Polizcibehörde die nach H 43 dcr Rcichs-Gew.-Ordnung
erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Dieselben haben neben dem nach § 43 a. a. O.
vorgeschriebencn Legitimationsschein anch den vom Stadtrat iiber die erteilte Berech-
tignng erhaltcncn Aachweis stets bei sich zn snhren.

8 3. Die Beuiitzniig der in Nede stehcndcn Borrichtungen seitens der Staats-
und Gemeindcbehörden, ivozn insbcsondere anch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Im iibrigen darf fiir dic Inansprnchnahme
dersclben nur die von der Stadlgemeinde dnrch Beschluß vom 26. Januar 1887 fest-
gesetzte Gebiihr gefordert werdcn.

§ 4. Zum Anschlagen :c. an den öffentlichen Anschlagtafeln diirfen -- abgesehen
von etwaigen dnrch die Ortspclizeibehörde gestatteten Abwcichungen — nur solche
Anzcigen beniitzt werden, wclche cine der nachstehend angegebenen Größen haben:

1> 1. «tzröße Bogcnformat 87om hoch, 62om breit,

2> 2. Größe 'I-Bogenformat, 44cm hoch, 62 cm breit,

3> 3. Größe '/,-Bogenformat, 31 em hoch, 44 cm breit,

4> 4. Größe '/«-Bogenformat, 22cm hoch, 31 cm breit,

5) ö. Größe '/i,;-Bogciisorinat, 16cm hoch, 22cm breit.

Plakate von größerem Uinfange dnrfen nur nach vorheriger Gcnehmigung dcs
Großh. BezirksamtS zum Anschlag gelangen.

8 5. Wer diescn Bestiinmnngen znwiderhandelt oder die oben genanilten Vorrich-
tringen bezw. die Anschlägc an denselben beschädigt, beschmntzt, oder sonst Unfug an
ihnen verübt, wird, sofern nicht die Aiiwendiillg anderweiter Strafgesetze Platz greift,
auf Grnnd dcs ß 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit Geld bis zu scchszig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. Fcldtiolizci.

L. Dre Verbstordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1875.

8 1. Das Bnrgcrmeisteramt wird den Tag, von welchem an die Nebberge ge-
schlossen sind, nach Anhörung dcs Gemeinderats festsetzen und lilindestcils 48 Stunden
vorher durch die Schelle oder dnrch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kaniit geben.

8 2. Mit der Schließnng der Nebberge beginnt die Nebhnt, welche dnrch den
Feldhüter nnd anf Kosten der Gemcinde vom Geineinderat anznstellettde und bezirks-
amtlich zn vcrpflichtendc Ncbhütcr so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet sind.

8 3. Nach der Schließnng der Nebberge ist das Begehen und Befahren aller
die Reben durchziehettden Fnß- nnd Fahrwege zn jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotencn Wege werden dnrch anfgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.

8 4. Das Biirgermeisteramt wird im Benehmen mit dcm Gcmeinderat die
Tage irnd TaMszeit bcstimmcn »nd dnrch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der lschlicßiing dcr Ncben, das Bcgchen der Neben und das
Arbeitcn in denselben gcstattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeisters odcr seincs gesetzlichcn Stellvertreters notwendig.

8 6. Der Ansang des Herbftes (Tag nnd Stnnde) wird durch dcn Bürgcr-
meister im Benehmcn mit den Büigermeisteräiiitern der benachbarten Nebgemeinden
nach Anhörung des Gemeindcrats nnd der größeren Rebbesitzer festgesetzt nnd
mindcstens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt gegcben.

Die Tage, an welchen in dcn cinzelnen Teilen der Gemarknng das Herbsten
seinen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalten.
 
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