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870

Den Dieilstmamls-Jnstituten kann von dem Bczirksamt der ausschliebliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmendcr Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen dersclben allen Dienstmäilnern, welche nicht zu dem Jnstitnt gehören, uiltersagt.

8 4. Die Dieilstmänner rc. haben sich gegen das Publiknm willig und anständig
zu benehmen und sich jeder Zndringlichkeit zu cnthalten.

§ 5. Den Dienstmännern rc., bczw. ihren Vorstehern, ist im allgcnieinen die Wahl
des Stan'oortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis dcr Polizcibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisiouen und Störiingeu erforderlichen Weisnngen zu erteileu,
welchen sic unweigerlich Folge zn leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmällner rc. nach den zwischcn dcr Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeainten vereiubarten, oder von Großh. Handcls-
ministerium*) gegcbcnen besondercn Auordnungctt zu besorgcu.

8 6. Von jedem Diellstlnann wird allgcnonlilien, daß er allen iu deni amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um dic dort aufge-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichcn Aufsorderung alsbald Folge zu lcisten, wenn
er nicht berrits anderwärts beftellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Frcmde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten bctrachtcn wollen, ist nur dcn Lohlidienern (Frcmdeil-
führern) gestattet.

87. Zeder D'lenstmann ?c. hat ein Cxemplar dicser Ordnung, sowie dcs Ge-
bührentarifs stets bci sich zu führen und auf Verlangen den Bestellcrn, sowic dem
Polizeipersonal vorzuzeigcn.

8 8. Ilebertretmlgcn dicscr Bestilninuilgen wcrden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

Oeftcre Bestrafnngen der Art odcr eiu fortgesctztcs, zuchtloses und uuwürdiges
Verhalten könneu die Untersagmig und nötigenfalls polizeilichc C'instellnng dcs Gc-
wcrbebetriebes zilr Folgc haben (8 61 der V.-V. zur G.-O.).

2. Tarif der Gebühren für die Leistungen der Lohndiener und

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dczcmber 1874.

I. Für bestimmte Gängc.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Haupibahnhofe, dem neucn

akademischen Spital, der Dicnier'schen Branerei, dcm vorm.
Jägcr'schen Bierkeller (Klingenteich) nnd der Metz'schen Kunst-
sammlung**) als Grenzpunkten, sowie vom Bahuhof bis zum
Professor Hofmaml'schen Haus (Berghcimerstraßc) uud der
Keller'schcn Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei lctztgenannten Punk-
ten, sowic dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jmiern der Stadt nach der Gasfabrik uud dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Puilktcn .

5) Vom Jnnern der Stadt uach Ncucnheim, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den lctztgeiiamiten Puilkten, sowie nach

dein Schlcßberg.

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Alberts-Hotel ***) oder dem Schießhause ....

9) Nach der Mollcnlur oder deni Wolfsbrmiucil ....

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchheim, Ziegelhalisen, Wieblingen

oder Rohrbach.

Dienstmänner.

I


ii.

bis

mit

ü Kilo-

2i> slilo-

gramm j

gramm

Hand-

Hand-

gepiick

gepiick


A





20



35


35


50


45



60



30



40



50


70


60 ^


80



70,

1





80

1

10

1



1

40

1

40

1

70

2

40

3



1

-j

1

40

Wird Nück lerbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die Hälfte
der Taxe und zlvar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der cmfachen Taxc von
Kolonne I. nrehr zu entrichten; für ctwaigc Wartezeit ist Abschn. IV. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt dos Gewicht deS Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilograimn
ist, wenn sie in Handkarren gesabren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr

jetzt Mmisierium de-Z Großh. Hausss und der answiirtige» Angelegenheiten.
*») jetzt Schlierbacher Landstraße 21. — »*') jetzt Schloßhotel.
 
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