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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1897 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.2481#0410
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872

3. Auf emeu Auftrug, wclcher uicht sogleich erteilt wird (2), habeu die Dieiist-
männer 5 Minnten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Wer-
den sie länger aufgehalten, so sind ihnen von '/4 zu '/< Stunde weiterc 10 Pfg. zu ent-
richten; die begonnene Viertelstunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können iu den Monaten April bis einschliestlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in dcn Monaten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr znr einfachen Taxe
in Anspruäi genommen wcrden; außer dieser Zeit ist in dcn Monatcn April bis Sep-
tember bis abcnds 10 Uhr, in den Mouatcn Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, vou da an die doppelte Taxc zu cntrichtcii.

5. Ansordcrungen von Trinkgeldern sind den Diciistmälinern streiigstens untersagt.

L. Der Grschäftsbctrieb der Freuldcntüstrer, Tvlrndiener etc.

Ortspolizeiliche Lorschrift vom 30. Januar 1874.

8 1. Den Fremdcnführern, Lohndicnern, Herreiidienern, Hotelwerbern, Portiers,
und allen Personen ähnlichen Gcwerbebetriebes ist es unbedmgt uiitcrsagt, znr Aus-
übung ihres Gewcrbes das Gebiet dcr Bahnhöfe zn bctreten. Alle früher an cinzelne
dieser Persvnen erteilte Berecbtignngcn tretcu außer Kraft.

H 2. Die Omnibns-Kondukteure dürfen sich bci Aliknnft der Züge nicht mehr
von thren Schlägen entfcrnen und überhaupt dic dcn Oninibussen gestellte Liuie
nicht überschreiten.

8 3. Uebertretungen werden an Gcld bis zn 150 Mark bestraft.

Bei M-iederholungen erfolgt Untcrsagung nud nötigenfalls polizciliche Eiustcl-
lung des Gewerbebetnebs.

8 4. Bezüglich dcr Dienstmäiiiicr niid Droschkenkutscher bleiben die geltenden
Besttmmungen in Krast.

I,. Taxordnung für die geprttsten Fremdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 15. Januar 1875.

I. Taxeu für die Uingebung der Stadt:

Auf das Schloß.1 Mk. 40 Pfg.

„ Schloß und Molkcntur.2 „ 30 ,

„ Rondell, Rieseiistein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . 3 „ 10 „

„ Schloß und Wolfsbrunnen.2 „ 30 „

, den Kömgstuhl.3„ — ,

, Philosophenweg.1 , 75 „

, Speyererhos (Neuhof) .2 , 30 ,

, Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenniter, Wolfsbruiineu . . 6 , — ,

II. Taxen fiir die 5tadt selbst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 — c)

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 , 80 „

„ eine Stunde.— , 70 ,

„ volle zmei Stunden bis zu cinem halbcn Tag.1 „ 40 „

Bei de» Taxen unter l. ist eine angemcsseiie Wartezeit und der Rückweg inbegrissen.
Leichtes Handgepäck hat der Freindenführer ohne besondere Vcrgiltung zu tragcn.

Diese Taxen sind bci Vermeidung vou Geldstrafe dis zn 150 Mark von den
Fremdenführern strenge einznhalten; ebenso sind die letzteren verpstichtct, cinen Ab-
druck des Tarifes immer bei sich zu führen nnd anf Vcrlangcn dcn Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigcu.

Ll. Taxordnung für Efelsvermieter.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 25. Juni 1884. ^ ^

1) Nach dem Schlosse über die neue Schloßstraßc . . . . I. —

2) Dähin und zurUck.1. 50

3) Nach dem Schlofse über dcn Schloßbergweg . . . . . —. 70

4) Naih der Molkenkur durch Las Klingenteich.I. 50

5) Dahin und zurück. ... 2. 50

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.2. —

7) Denselben Weg mit halbstündigem Aufenthalt auf dein Schlosse . 2. 50

8) Nnch der Molkenkur Uber daS Schloß und zurück . . . . 3. —
 
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