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384

Arbeitsbuchc versehm siud. Bei der Ailmchmc solcher Arbeiter hat der Arbeitgebcr
das Arbeitsbuch einzuforder». Cr ist verpstichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
liches Verlangeu vorzulegeu und nach rechtmästiger Lösiiug des Arbeitsverhältnisscs
Ivieder auszuhändigen. Die Anshändigung erfolgt an den Vater oder Voriuuud,
sofern diese es verlangen, oder dcr Arbeiter das sechszchute Oebensjahr noch nichl
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehinigung der Gcnieiiide-
behörde des im 8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung dcs Arbeils-
buches auch an dic Mutter oder ciuen sonstigen Angehörigen oder uninittclbar au
dcn Arbeiter ersolgen.

Auf Kinder, welchc znni Besuche der Volksschule verpflichtet sind, siiideu vor-
stehende Bestiinmungen keiue Anweudung.

ß 108. DaS Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehorde des-
jenigen Ortes, an welchem er zuletzt seincn dauernden Aufenthalt gehabt hat, weuu
aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden bat, vou der
Polizeibehörde dcs von ihm zuerst erwählten dcntschen Arbeitsortes kostcii- uud
stempclfrei ausgestellt. Die Ausstetlung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimiiluug
deS Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder
verweigert der Vater dic Zttstiinmung ohne genügenden Grnnd und zum Nachteile
des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzeu.
Vor der AnssteUllng ist nachzuweisen, das; der Arbeiter zum Besuche der Volls-
schule nicht mchr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, dast bisher eiu Arbeits
buch für ihn noch nicht ausgestellt war.

8 11l. Bei dem Eintrittc des ArbciterS in das Arbeitsverhältnis hat der Ar-
beitgeber an der dasür bestimmten Skelle dcs Aibeitsbuches die Zeit des Eiiitritles
und die Art der Bcschäftiguug, am Eudc des Arbcitsverhältiiisses dic Zeit deS Aus-
tritles und, wenn die Beschästigung Aenderiiiigcil erfahreu hat, die Art der lctzten Be-
schäftiguna des Arbeiters cinzutragen.

Die Eintra^nngkn sind mit Tinte zu bewirkcu uiid von dem Nrbcitgebcr zu
uuterzeichncu. Lie dürfeu rncht mit eiuem Merkmale versehcn sein, welches den Iu-
haber dcs Arbeitsbuchcs günslig oder nachteiliß zu keiinzeichnen bezweckt.

Die Eiiitragnnb cines Urteils iibcr die Führuug oder dic Leistungen dcs Arbeilers
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eiutraguugett oder Vermerke in oder
an dem Arbeitsbuche sind uuzulässig.

8 1l3. Beim Abgange köuneil die Aibeiter ein Zeuguis über die Art uud Dauer
ihrer Beschäftigung fordern. Dicses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbciter auch auf
ihre Fiihrung auszudehnen.

H 114 Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde dic Eiutragung in
das Arbcitsbuch und das dcm Arbciter etwa ausgestellte ZcugniS kosten- und stempel-
frei zu bcglaubigen.

§ 115. Die Gewcrbetreibendeu sind vcrpstichtct, die Löhue ihrer Nrbeiter bar iu
Reichswährung auszuzahlen.

Sie diirfen denselben kcine Warcn ki editiercu. Die Verabfolgung von Lebens-
mitteln an dic Arbeiter fällt, sofern sie zu eiuem die Ailschastungskosteil nicht über-
steigcudeu Preise erfolgt, unter die vorstchendc Bcstinliiiuiig nicht; auch köuucu dcu
Arbeitern Wohuung, Feuelnug, ^auduutzuug, regelmästige Beköstigung, Arzucien u»d
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu deu ihucn übertrageuen Arbeiteu uuter
Anrechnung bei der Lohuzahlung verabsolgt werden.

8 115a. 2ohn- und Abschlagszahlungeu dürscu in Gast- und Schankwirt-
schaften oder Verkaufsstcllcu nicht ohne Gcuehmigung der unteren Verwaltungs-
behörde ersolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgeu auf Gilind von Rechts-
geschäften oder Urkundeu über lltechtsgeschäfte, welche nach 8 2 des Gesetzes, bc-
treffend d!e Beschlaguahme dcs Arbeits- oder Dienstlohues, vom 21. Iuni 18<W
sBundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

d) Verhältnisse der Gesellen und Gehilsen.

8 121. Geselleu und Gehilfeu sind verpflichtet, deu Anord»tt»gen der Arbcit-
geber in Beziehung auf die ihnen übertrageue» Arbeiten nud auf die häuslichen
Einrichtungen Folge zu leisteu; zu häuslichen Arbciten sind sie nicht verbundeii.

8 122. Das Arbeitsverhöltnis zwischen deu Gesellen odcr Gehilsen und ihren
Arbeitgebern kaun, weun nicht ein anderes verabredet ist, durch eiue jedem Teile
sreistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Anskündigung gelöst werde».
 
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