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385

Werdcn andcre Aiifküiidigmlflsfristcii vereinbart, so iiiüssen sie für beide Teile
olciä- sein. LZereittbnrlliiflen, ivelche diescr Bestiiiiillliiio zuwiderlausen, sind nichtig.

H 123. Lor Ablaus der vertragsmäßigen Zeit nnd ohne Auskündrguirg köiinen
(üescllen uiid Gehilfen entlassen werden:

1. Wenn sic bei Abschlusj des Arbcitsvertrages deu Arbeitgcber durch Vorzeiguiig
falscher oder verfälschier Arbeksbücher oder Zengnisse hiutergangen oder ihn
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsoer-
hältnisses in einen Zrrtuui versetzt haben;

2. weiili sie eines Diebstahls, ciner Enlwenduiig, einer Unterschlagiing, eines
Betruges oder cines liederlicheu LebenSwaudels sich schuldig machen;

3. weilii sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder soust den nach dem Ar-
beiksvertrage ihnen obliegenden Berpflichtungen ilachziikomliien beharrlich ver-
weigern;

4. weiin sie der Berwarnuilg ungeachtet mit Fener und Licht uuvorsichlig nm-
gehen;

5. wenii sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigiingen gegen den Arbeitgeber
oder seine Bertrekcr oder gegen die Familienaiigehörigeil des Arbeitgebers
oder seiner Berlreter zn Schulden koinluen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nach-
teüe dcs Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig inacheii;

7. wenn sie Failiilienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Bertreter oder
Mitarbeiter zn Handluiigen verleiten oder mit Familitiiaiigehörigen des Ar-
beilgebcrs oder seiner Bertreter Haiidlungeu begehcn, welche wider die Gc-
setze oder die gulen Sitteu verstosjen;

8. wenn sie zur Fortsetziing der Arbeit unfähig oder mit eiuer abschreckenden
Urankheil behaftet sind.

Jn den uiiter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassinlg uicht mehr zulässig,
wenii die »u Gruude licgeuden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eiue Woche
bekannt sinv.

Inwiesern in den unter Nr. 8 ge'oachten Fällen dem Entlasscilen ein Anspruch
auf Eiitschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Bertragcs u»d nach den allge-
iiieineii gesetzlicheii Borschiiften zu beurteilen.

8 124. Bor Ablauf der vertragsinüßigen Zeit und ohne Ailfküiidigung können
EeseUen und Gehilsen die Arbeit verlassen:

1. Wenn sie zur Fortsetziing der Arbeit unfähig werdcn;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Bertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidiguiigen gegeu die Arbeiter oder gegcn ihre Faiuilienangehörigen zu
Schulden kouiiiicii lassen;

3. wenn der Arbeitgcber oder seine Bertreter oder Familieiiaiigehörige derselben
die Arbeirer oder dercn Familienangehörige zu Handllingen verleiten oder
mil den Familienaiigehörigcil der Arbeiter Handlungeii begchen, welche wider
die Eesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenri der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldlgen Lohn nicht in der be-
dnngeucn Wcise auSzahlk, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäf-
tigulig sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortcilungen gegen sie
schuldig gemacht;

5. wciln bei Forlseyuiig der Arbeit das Leben oder die Elcsnndheit der Arbeiter
einer erwcisliche» Gefahr auögesetzt sein würde, welche bei Eingehung des
Arbeitsvertrags nicht zu cikcniien war.

Jn dcn iinter Nr. 2 iind 3 gedachten Fällen ist dcr Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenii die zu Erimde licgendeu Thatsachen dem Arbeiter länger
als eine Woche bekannt sind.

8 124». Ausjer den in §8 k'-3 und 124 bczeichneten Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichiigen Grüuden vor Ablaus der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des ArbeitSverhältnisses
vcrlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder weim eine lüngere als
vierzehntägige Kündiguiigsfrist vereinbart ist.

124b. Hat ein Äeselle oder Eehilfe rechtswidrig die Arbcit verlassen, so kann
der Arbeitgeber als Critschädigung für den Tag des Bertragsbruchs und jeden
solgenden Tag der vertragsmäsjigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber sür

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