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8 3. Arbeite- der in 8 2 gedachten Art können vom Gewcrbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule iiberwiesen werden, wenn sich
im Laufe ihres Schulbesuches hcrausstellt, daß sie dic crfordcrlichen Vorkenntuisse nichl
besitzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 beschäs-
tigt, aber aus der Lolksschulc eutlassen sind tuid das l8. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben» sowie allen forlbildungsschulpflichligen Schülcrn steht, sofern diese Arbeiler,
bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erfordcrlichen, durch eine Prüfiiug
nachzuweisenden Vorkenntuisse bcsitzen» der Eintrilt in dic Gewerbeschule beim Be-
ginn eines Semesters frci. Sie haben deu Slnudeiiplaii dcr Anstalt püuktlich z»
beachten.

Der Austritt vor Vollendnng des jeweiligeu Jahreskurses ist nicht gestattct.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschulc besucht, ist cr vom Besuche dcs
gesetzlichen Fortbildmrgsunterrichts entbunden.

8 6. Jn anberordentlichen Fällcn kann der Gewerbcschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gcsuch vom Besuchc der Gewcrbeschule oder cinzeliicr Fächer der-
selben dispensieren.

8 7. Alle Schülcr dcr Gewerbeschule habcn die durch dcn Gewerbeschnlrat auf-
zustellende Schulordnung pünktlich zu beobachten,

8 8. Jeder Schüler hat für jcdes Jahr des Besuches der Gcwerbeschulc 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in .Halbjahresraten jeweilö am Anfang dcs Scmcsters oder
im Falle des Eintritts in die Schulc während des Scniesters sofort beim Eintritt znm
voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gcwerbeschulrat auf
entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso werdcn ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel ans der Kasse dcr Anstall oder einer Stiftnng augc-
schafft.

8 10. Die Arbeltgeber und Lehrmcistcr sind verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — ciugetretencn Arbeitern dcn Besnch der Schule nach Mas;-
gabe dieses Statuts zu gcstatten und ihneu die hiczu nötige Zeit zu gcwähren.

8 11. Zuwiderhattdlungen gegen das Statut scitens der Arbcitgebcr oder dcr
Gewerbeschülcr werden, soweit nicht gegen letztcrc ans Grnnd dcr landesherrlichen Ver-
ordnung vom 16. Juli 1869 diöciplinär eingeschritte» wird, nach Mäßgabe dcr bc-
stehenden Gesetzesbestimmungcu iß 147^ G.-O. 871a P.-Str.-G.-B.) gcahudct.

Dieses Statut trat mit Ostcrn 1886 in Kraft. Der durch dasselbe eingcführte
Zwang zum Besuche der Gewerbeschnle erstrcckt sich jedoch blos auf diejenigen juiigen
Leute, welche an Ostern d. I. oder iu dcr Folge aus dcr Volksschule enllassen werden,
und nicht auf diejenigen, welche bereits in den letztcn Jahren ans der Volksschule ent-
lassen wurden, zur Zeit aber das 18. LebenSjahr noch nichl erreicht haben.

S. Ncchtsverliältnilse der Dienstbvten.

Gesetz vom 3. Februar 1868.

8 1. Der Vertrag zwischen dem Dicnstboten und der Diensthcrrschaft, wodurch
der eme Teil zur Leistung hänslicher oder landwirtschaftlicher Dicnste während einc«
längeren Zeitraums, der andere Teil znr Zahlung cines bestimmten Lohnes, sowie znr
Leistung eines angemessciien Unterhalts sich verpflichtct, ist verbindlich abgeschlossen, so-
bald über die Art der zn übernehmenden Dienste ini allgemeinen und über den Betrag
des Dienstlohnes Einigung erfolgt ist. Znsosern der Jnhalt des abgeschlosseuen Ver-
trages nicht abweichende Bestiminnngen festsetzt, richten sich die Ncchte und Verbindlich-
keiten der Vertragspersoncn nach den folgenden Vorschriften.

8 2. Die Emhändigmig uud Annahme eincs Haftgeldes gilt als ein Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einseilige Zurückgabe oder Ueberlassung des Hafrgeldes löst
den Vertrag nicht auf. Das den Diciistboteu etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

8 3. Für die zn häuslichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt die Dicnstzeit
am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johaunistag, Michaelistag und dauert bis zu dem
jeweils nächstsolgenden dieser Taae. Bei der Micte zu Dieustleistimgen in der Land-
wirtschaft gilt der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen und beginut am 2. Weihnachtstag.
Dasselbe gilt bei den Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häus-
 
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