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8 12. Der auf länger als eiil Vicrtkljaljr al'iieschlosseue Vcrirag kan» vorAl'laus
der Dieusizeit niit Frist von sechs Wochen auf(ickündet werocu, wenn das Haupt der
Familic oder das Mitglied dciselbeii stirbt, fiir dessen bcsondere Bedienung das <9csinde
gemietet worden ist.

8 13. Wenii der Dienstbote wabrcud dcr Dienstzeit gemäsz 8 1" cnilasseu wird
oder austritt, so kanu er nur nach Maszgabc dcr Dauer dcs Vcrtragsvcrhälinisses An-
spruch auf die Gegeuleistuugeii des Dicnstherrn erhebeu.

Das Gleiche gilt in dcn Fälleu deö 8 12.

§ 14. Werm eiu Dieustbote vertragswidrig den Tienst nicht autritt, uubefugl aus-
tritt, oder bemäs; 8 10, uiid zwar iu Folbe eigeuen Verschuldcns cntlasseu uürd, so
kaun der Dienstherr, ohne daß eine gerichtlichc l'luflösung des Verlrags, eiue Verzugs-
setzung oder der Beweis des Eintritls u»d Betrags des Schadcns uölig sällt, itatt der
Erfülluiig des Vcrtrags eine Entschädiguug vcrlangen oder iu Ausrechnung liringcu,
welche sich anf die Hälfte des Vicrteljahreslohues beläuft. Wenn Dienstboteu für
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Iuni bis einschließlich Lklober vcrtrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädiguug auf den vierleu Teil
des Jahreslohnes.

8 15. Dem Tieilstherrn steht znr Sicherunfl seiner Eittschädiguugssordcrnng gegcu
den Dienstboten an der in seiuer Wohniing eingebrachteil Habe desselbcn, mit Aus-
nahme der zum täglichen Gebrauch uiieiitbehrlicheii Klcidungsstüekc, ein RückbehallnngS-
rccht zu. Wenn der Dienstherr uicht innerhalb sechs Tagcu scine Entschüdigungsklagc
gegen den Dienstboten bei dem zustäildigen Richter anhängig macht, oder nicht iniier-
hatb acht Tagen nach Erwirkung eines reü)tskräftigen obsiegenden Ilrtcils dcu Zugriff
auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Nückbehaltnngsrecht.

8 16. Wird eiu Dienstbote von dcr vertragsschließenden Herrschaft uubefiigter
Weise uicht angenommen oder vcrtragswidrig entlassen, oder nimmt er ans Verschulden
dcs Dienstherrn nach 8 11 seineii Austritt, so kann er, außer dem Üohne sür dic abvcr-
dientc Zeit, ohne daß ciue gerichtliche Ruflösiiug des VcrtrageS, eine Verzugssetziiug
oder der Beweis des Eintritts uud des Betrags dcs Schadcns nötig fälli, statl der Vcr-
tragserfüllung eine Eiitschädigung verlangen, welche dic Hälfte des VicrteljahreSlohus
beträgt. Wenn Dienstboren für laudwirtschaftliche Geschäfte in der Zcit vom Skiobcr
bis einschließlich Fcbruar nicht angenommeu, entlasseii werdeu odcr aiisiretcn, so erhöhl
sich die Entschädigung auf den viertcn Teil dcS Jahreslohns.

8 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde belänft sich die Entschädignng auf deu
Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen dcr vor-
hergehenden W vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen.

8 19. Wer cinen Dieiistboten, der unbefugter Weise den Dienst nicht angeiretcu
hat oder nnbefiigter Weise aus dcm Dienste ausgekreten ist, wissentlich vor Bereiuigiiug
seiner früher eingegangenen Verbindlichkeitcn iii ein neues Dieiistverhältnis aufniinuit,
kann von dem beschädigtcn Dienstherrn gerichtlich znm Ersah dcs durch den Vertrags-
bruch entstandenen Schadens, soweit solchcr nachgewiesen wird, angchalten werden.

8 20. Jn Strcitigkeitcn zwischcn Dieiistl oten nnd Dieusthcrrschaft ist die Tagfahrt
zur Vcrhandlung übcr die Klagc mit thunlichster Bcschlcnniguiig abznhalten. Die Tag-
fahrt darf nur einmal und unter der Voranssetzung, daß ein uuabwendbares Hiiideruis
angefiihrt und bescheinigt sei, verlegt wcrden. Die Vollstreckniig des Ilrteils wird, nn-
geachtet eingelegter Rechtsmittel, dei Sicherheitsleistung ohne Anfschub vollzogcn.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsininisterium, den 3. Februar 1868.

Friedrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Bcfchl

Schrciber.

6. Die Verlegung der Dienstbotenzieler.

Nach 83 des Gesetzes vom 3.Februar 1868 über die Rechtsverhältnisse der Dienst-
boten beginnt, beim Mangel anderer Verabredungen, die Dienstzeit der zu häuslichen
Diensten gemieteten Dienstboten am zweiten WeihnachtStag, zweiten Ostcrtag, Io-
hannistag und Michaelistag und dauert bis zu dcm jeweils nächstfolgenden dieser
Tage, es sei denn, daß abweichende Bestimmnngen durch Ortsgcbrauch hergebracht
 
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