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(Der Bersichenmgszwang kmm dnrch Lorschrist dc-r Biuidesratcs siir bestimmtc
Bcinfszweige anch miSgedehnt werden aus Bctriebsuiiteriiehiner, wclche nicht rcget-
inäßlg einen Lohnarbeitcr bcschästigen (ttleinmeister) und anf die sogcu. Hans-
gciverbetreibenden. So lange ein solcher Beschlnß des Bnndesratcs nicht er-
gangen, kännen siäi dicse Mitgliedcr sreiwillig versichern. ssss 2, 8 dcs Ges.)

Die Form, in wclcher der Lohn ansgezahlt wird (Beitlohn, Stiicklohn, Tanli'-me,
Gebiihr, Trinkgeld) ist glcichgilrig, nnr gilt die bloßc Gewährnng von freiem Unter-
halt nicht als Lohn iin Sinne dicses Gesehcs, auch nicht, wenn ein klcines Taschengeld
damit verbnnden ist. (Anders im KrantenversicheriuigSgesctz.) Die Beschästi-
gung braucht keine länger andaueriide zn scin, es geniigt z. B. Arbeit einer Kundcii-
näherin, Waschfrau. Personcn, wclche bei wcchselnden Arbeitgebern beschäftigt sind,
sind jedoch dann nicht versichernngspflichtig, wenn sie als selbstständig, d. h. als
gewerblichc Unteriiehmer anziisehcii sind (z. B. Frisenscn, Dieilstmänner, Lohndieneri.
Das Gesetz erstreckt sich anch anf Ausländer, die in Deutschland arbeiten. Bcr-
sicheriingspflichtig als Gehilfen sind insbcsonderc anch dic sog. Privatbeamtcn,
Bürcanbcamte der Ncchtsanwälle, Nolare, der Korporationen, Lcreine .'c.

Befreit von dcr Bersichcrnngspflicht sind (§ 4 Abs. 1 des Ges.):

Beamte des Reichcs, dcr Bnndesstaatcil und Komiilnnalbcainte, die mil Pcn-
sionSberechlignng angestellt sind.

Aus ihren Antrag köiuien befreit werden Pcrsoneii, welche vom Rcich, Staat,
Pensionen, Wartegclder oder eine Unfallrenre bcziehcn.

Nusgeschlosscn von dcm Eüitritt in das BersichcinngSverhältiiiS sind solche
Personcn, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichcn ortsiiblichcii Tagclohns
verdienen können.

II. Gegenstand der Bersicherung ist:

Gine Jnvalidcnrente im Falle einer danernden oder längcr als ein Iahr an-
haltenden Erwerbsuilfähigkeit (d. h. wenn dcr Bcrsicherte nicht mehr ein Drittcl
des gewöhnlichen Tagelohns verdienen kann);

cincAltersrentc, wenn derBersicherte 70Iahre alt geworden ist, ohne erwerbs-
unfähig zu sein. (Dieselbe erschcint als Znlagc zn dem sonst noch zu erwcrbenden
Einkommen.)

III. Boraussetznng des Ansprnches anf die Rentc ist:

Die Zahlung vonBeiträgen während ciner gewisscn Wartczeil. Lctztere bei
dcr Jnvalidenrente 5 Jahre, bei der Altersrente 30 Jahre, das Jahr jcweils nnr
zu 47 Wochen berechnet. (Unverschuldete Krankheiten werden mitcingerechnet, wciin
fie gehörig bescheinigt sind, ebcnso nülitärische Diciistleistnng.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragcn siir

Deren Entrichtung erfolgt dnrch Einkleben von Beitragsmarken in beson-
dere (vom BUrgerineisteramte aiiszilstelleude) Qttittttilgskarteil.

Das Einkleben besorgt mit wcnigcn Ansnahmen die Gemeindeversiche-
rnngskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die Ortskrankenkasse. Dicse erhebcn
die Beiträgc für die Jnvaliditätsversichcrung gcmeinschaftlich iiüt dcn Krankenversichc-
rnngsbeiträgen. Die Arbeitgebcr miissen die Beiträge ganz vorschießen, könncn jedoch
die Hälfte wieder den Bersichcrtcn in Anrechnung briiigcn. Bei wechselndcn Arbeit-
gebern hat derjenige, welcher den Bersicherten zucrst in dcr Woche beschäftigt, den Bei-
trag zn entrichten, nnd da bei derartigen Bersichcrten gewöhnlich der Einzug dcr Bei-
träge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das Einkleben der Wochenmarke
zu übernehmen. Personcn, welche sich freiwillig versichern, haben außer dem vollen
Beitrag von 20 Pfg. fiir dic II. Klasse noch 8 Pfg. Zuschlag zu bezahlen.

Die Qnittnngskarte ist nur zum Einkleben der Marken bestimmt. Besondere
Bermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefiillte Karten werden vom
Bürgermeisteramt durch nene ersetzt, ebenso verloren'gegangene. Um Berluste zu
vermeiden, werden die Ouittnngskarten am bcstcn der gemeinsamen Meldestelle zur
Aufbewahrung sofort mit der Anmeldnng übergeben.
 
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