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403

tz 3. Das qesamte Lcichcnpcrsoiial hat den iii dcr bctrcsfeaden Dienstlveisuilg
gegebcncn Vorschriften gcnan nachziikoiniiicn; in Fälten, welche in dcr Dienstweifung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbc die Anordniliig der Friedhofs-Kommrssion ein-
zuholen.

Dassclbe hat bci allen Diciistleistnngen ein anständigcs, ruhigcs, ernstes Be-
iiehmen einzuhalten. Unordniingcn, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
bestraft; Trunkenhcit iin Dicnst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpcrsonal bci Strafe dcr Dienstcntlassung vcrboten, Anforderungen an Geld
oder andcren Dingen an die Hinterbliebencn zu machen; ebensowenig darf dasselbe
weder vor noch nach dcr Leerdigung Esscu odcr Trinken beanspruchen, noch darf
demselben solcheS verabreicht werden.

Alinahmc von Gewinnantcilen bei Licscrungen in irgend einer Form wird außer
dcr etwaigcn strafrechtlichen Vcrfolgiing mit sofortiger Eiitlassuiig geahndet.

Leschwerden gcgen das Personal sind bei dcr Friedhoss-Kommission anzubringen.

8 4. Bcznalich der Kosten für sämtliche Leerdigungeu ist die vom Stadtrat auf-
gestcllte, dieser Vorschrift als Anlage beigefiiate Tapordnung maßgebend.

Nach derselben wcrden sür dic Art dcs Legräbnisses 5 Klassen bcstimmt.

Die Wahl der Klassc und der etwa weiter gcwünschtcii außergewöhnlichen
Leistiingen ist von den .vintcrblicbencn zu trcffen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner densclben einen Lestellbogen, anf welchcm die Taxen verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlcgt.

Lei Leichcn, die nach auswärts verbracht werdcn, kommen die sür den einzelnen
Falt von der Fricdhofs-Kommission scstgesehtcil Gebührcn in Anwendung.

Nach der Becrdignng crhcbt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung die
sänitlichcu Gcbiihren und Taxcn imd bescheinigt deren Empfang.

8 5-, Die Rcchnung über sämtlichc Einnahmen und Ansgaben der Friedhofs-
Komiiiission wird unter der Lczeichnniig „Friedhofs-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- und Lcichenhaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todesfall inus; unvcrzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichen-
schaucr*) und alsdann dem Lcichenordncr**) angezcigt werden. Zu diesen Anzergen
verpstichtet ist das Familicnharpt nnd, wenn ein solchcs nicht vorhanden oder an der
Anzeige verhindert ist, derjcniqc, in dcsscn Wohnung odcr Behansung der Sterbefall
stch ereignet hat.

. Die Pfljcht znr Anzeige erstrcckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
LcichenschauerS darf mit der Leiche keine Verändcrung vorgcnommen werden.

, 8 7- Die nach dcn Lestimmungcn des 8 6 zur Auzeige verpstichteten Personen
mussen den vom Lcichenschaner ausgcstcllten Stcrbeschein spätestens 20 Stnnden nach
eingetreteiiem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welchcr nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegiftcr den vorschrifts-
mäßjg ausgestellten Erlailbnisschciil zur Beerdiguug den Erschiencncn überaibt; auf
demsclben soll gleichzeitig bemcrkt wcrden, ob dcr Tod infolge anstcckeiider Krankheit
eingctreteu ist.

Als ansteckendc Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichcn Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Ebolcra, Tiphthcritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau findct nach Maßgabe dcr Dieiistweisuiig für Leichen-
schauer und dcr 88 7. 8 u. 12 dcr Ministerial-Vcrordniina vom 16. Dezember 1875 in
dem Leicheiihaus ünd nur in dcn F-ällcn des 8 20 in der Wohmmg statt; der Leichen-
schauer bczeichnet aus dem Erlanbnisschein dw Zeit, mit dcren Eintritt die Beerdigung
vorgeiionuncn werden dars.

Keinc Beerdigiing darf vorgenoinmen wcrden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftdiiläßig auSgestellt wnrde.

Jst bezüglich des TodeSfalles cine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Beerdigiing überdics die Erlaubnis der uutersuchenden Behörde
erfordcrlich.

Die Geistlichen und die mit der Leitung der Beerdigiing beauftragten Personen
silld verpflichtet. vor der Becrdiguiig von dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürfen

') Siehe im Adrepbuch >i»ter „BerufSgeschiifteu": Leicheiischuiior.

Etädt. Leichenordner, z. Zt. Martin Aecker, Grabengasse 8. Iernspr. I7S.
 
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