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406

Die Ginber mrf de» nllsiemelllen Leichcufeldern diirfen nnr mit nicdrigen Blumen
nnd Gestränchen, welche dic Höhe von 1m uicht iiberschrelten nnd die Grnndflächc des
Grabes nicht iiberhällgen, bepflanzt wcrden; daösclbc gilt fiir die Fainiliengräber i»
den vorderen Reihen; in-den hinteren Neihen und >vo nnr eine Neihe vorhauden in,
diirsen rnit Genehmignng dcr Friedhoss-Kommission auch höhere Pflanzen cingesevt
wcrden.

Die Anpflanzliug von Bäuincn oder Gesträuchen, ivelche genießbarc Früchle
tragen, ist untersagt und c« ist ferner unterfagt, Bäume oder Stränchcr außcrlialb der
Grabstätten zn pflanzcn, zu versetzcn und zu cntferuen.

Bänke oder Stiihle diirfen dauernd nnr auf dem zu Farnilieugräbern gebörigeu
Gelände aufgestellt werden.

ß 30. Es ist gestattct, die Gräbcr auf den allgcmeinen Leichenseldcru mit hölzer-
ncn Kreuzen, dercn Breitc jcdoch diejenige dcs Grabes nicht übcrschreiten dars, zu
verfehen; dieselben müssen durch den Friedhosaufseher gcgcn die hicfiir vorgesehcnc
Gebühr gesetzt werden.

Einfassungcn dürfen nur aus Steiuen und nur innerhalb der Grnndfläche des
Grabes hergestellt werden.

Ebcndaselbst dürfcn mit Gcnehmiguug der Friedhofs-Kommission -- siehe 33
— Denkmale von Stein odec Metall gcgen Entrichtung einer besondercn Tape auf-
gestellt werden; die Breite dcrselben darf jedoch dic Griliidstächc des Grabes ebenfalls
nicht überschreitcn. Jcdes Denkmal muß eine Unterlage vou starken Schwellcn aus
Eichcnholz und einer Steinplatte erhalten; gemaucrte Fnndamentc sind iintersagt.

Die Zeit dcr Vornahme dieser Arbciten ist dem Friedhofaufschcr vorher anzu-
zeigen. Scchs Wochen vor Auangriffnahuie der Ilmgrabuiig eiues Kcichenseldcs wer-
den die Eigentnmcr der dort befindlichen Grabsteinc wiederholt öffentlich aufgcfordert,
dieselben zu entferiien; Grabstcine, wclche inncrhalb dicser Frist nicht entsernt sind,
fiillcn der Stadt anheiui.

8 31. An den von der FrlcdhosS-Koininission bestiiilinteu Plätzen werdcu sowohl
cinzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräbcr, gegen dic scstgesctzte
Taxe und unter den in dcr Anlage enthaltenen Bedingungen abgegeben.

Die Fläckie einer solchen Grabstätte ist 2,40m lang nnd 1,20m brcit.

Dcr Fricdhofaufseher hat übcr dic Grabstätten jede Auskunft zu ertcilen, »nter
thttnlichster Nücksichtnahmc auf die Wünsche dcr Bcteiligteu die Plätze anzuwcisen, dic
Aufträge elitgcgenzunehmeii und dieselben behnfs wciterer Behandlniig der FricdhofS-
Kommission zu übcrmitteln.

8 32. Die Familiengräber dürfen ausnahmsweisc anch als Grnfteii hergerichtct
wcrden. Bezüglich dersclben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genchlniguiig dcr Friedhofs-Kommission nach Anhörung
des Stadlbauamtes errichtet werden.

Die erforderlichen Pläne sind zur Gcnchmignng vor Jiiangriffnahme der Arbcit
der Friedhofs-Konimission vorzulegen.

Die Umfassuiigswande der Gruften sind aus hartgcbrannten Backsteinen in der
Stärke von mindesteus l'F Norinalsteincn — 38em und mit Cement gemancrt her-
zustellen.

Das abschließende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebranntcn Backstciiien in der
Stärke eines gestrcckten Steines — 25em mit Cemcnt auszufiihren.

Behufs Verhinderung des Eiudriiigens von Wasser ist das Oiewölbe mit Asphalt
abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Ceincntbodcn von 20em Stärke herzustcllen und
ebenfalls mit einer Lage Asphalt abzndcckeu.

Das Gewölbe, sowie die UmfassungSwände des Jnnern sind mit 2 cm starkem
Verputz von Cement zu versehen.

Der Verschluß der Gruft hat mittelst einer 12 cm starken Steinplatte, welche
in einer Umrahmung mit Falz licgt, zu geschehen. Diese Stcinplatte ist mit zwei
eisernen Ringen zu versehen und nach jeder Beisetzung wieder gut in Cement zu
verlegen.

2. Gruften müssen nach jeder Beisetzung einer Leiche wieder vollstäudig dicht
verschlossen nud dürfen nnr zur Beisctziing ciucr weiteren Leiche wieder geöffnet

werden.
 
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