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408

4) Kindcru ohiie Beglcitnng Cr>vnchsc»cr ist dcr Besiich dcs Friedhvss imlcrsagt,
auch dürfen keinc Kinderwagen in dcnselhen ttebracht tverdcn; dagegcn hal'cn Fahr-
stühlc, in welchen einzelne kranke Personcn gefahren werden, Einlaß.

5) Es ist verboten, Hunde anf den Friedhof niitznbrilwen oder anf dein Friedhos
zn ranchen; ebenso ift untersagt, in dcn Anlagen oder auf srcinden Olräbern Blttmcn
und Pflanzen zu pflückcn.

6) Die Vornahme gärtnerischer Lirbeiten ans deni Friedhof ist iin Soiiiincr
nur von morgcns 6 Nhr bis abends zum Schlus; des Fricdhoss gestartet. Au dcn
Sonn- nnd gesetzlichcn Feiertagen darf im Fricdhof nicht gearbeitet werden.

Wcr gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhose voriiehmcn will, bedari
hiczu e'iner besonderen Zulassiing seitens der Friedhofs-Kommission.

7) Die Brnnnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

8) Jeder Besuchcr des Friedhofs hat sich dcn Anordunngen des Friedbosaiif-
sehers zu sügen.

tz 38. Uebertretungcn dieser l.'cichcn- nnd Friedhof-Ordninig werdcn nacti ^ !»>
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndet.

8 39. Die srühere Leichen- nnd Friedhos-Ordnnng vom 13. Novembcr 1884
bezw. 20. April 1885, sowie die ortspolizciliche Vorschrift, die Anlage nnd Bc-
nützniig von Grnften auf dem hiesigen Friedhot betr. vom 8. Inli 1887 wird anf-
gehoben.

Die gegenwärtige Leichen- nnd Friedhos-Ordnung tritt am 1. Dezember 1889
in Kraft.

2. Die fakultative Feuerbestattunq.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 189l.

§ 1. Zur Vornahme von Feuerbestattiingen Verstorbcner ist anSschlicsttich die ans
dcm städtischen Fricdhofe errichtete FeuerbestaltiliigSanstalt bestinimt.

8 2. Die Fenerbcstattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die erstc Besichli-
gnng der Leiche dnrch den Leichenschauer und den Leichentransport bezüglichcn all-
gemeineii Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmignng des Bezirksamts als Orts-
polizeibehörde ersolgen.

Zn dem Geiiehinigungsgesiich, das beim Vorsitzenden der Friedhofs-Kottimission
einzureichcn bezw. mündlich anziibringen ist, sind folgende Belege erforderlich;

1. Eine von der zustündigen Behörde ansgeftellte Bcilrknndnng, das; der Ein-
trag in das standcsamtliche Sterberegister (H 56 fs. dcs ReichsgesetzeS vom 6. Fcbruar
1875) erfolgt ist (für austerhalb des deiilschen Reichs Verstorbenc ein amtlich bc-
glaubigter Sterbeschein),

2 a) eine behördlich beglanbigtc, von einem approbiericn Arzte angefertigtc
Krankengeschichte des betreffenden Falles,

d) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbcortcs bez. des Gros;-
herzoglichen Bczirksarztes zn Heidelberg darüber, das; nach dem Ergebnissc der von
ihm vorgenomittcncn Bcsichtigung der Leichc jeder Verdacht des Vorliegcns eincr
gewaltsamen Todesursache ansgeschlossen ist nnd

e) Ivenn eine Sektion dcr Leiche vorgenommen wurdc, iiberdies ein in glcicher
Weise angeferligter und beglaubigter Leichenbcfund.

Jn sämtlichen Schriststückcn (a, b und e) ist die Todesnrsachc möglichst deut-
lich anziigeben.

3. Eine behördlich bcglaubigte Urkunde, welche dcn Nachweis enthält, das; ent-
weder

a) der Verstorbene sclbst seine Feiierbestattung zweifellos gewollt hat odcr

d) beim Tode Willensunfähigcr oder von Personen unter acht-
zehn Jahrcn, daß die Bestattungspslichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wcnn auf Grund vorhcriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigcbracht wird, cs sci jeder
Verdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem cine Bcurkundnng darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibchördc die bcabsichtigte Fciieibestattnng
der Leiche angezeigt wurde.
 
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