Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1898 — Heidelberg, 1898

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2482#0346
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
807


H 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen der
dienstthucnden Beamten bczüglich der Bianipnlationen beim Tbten der Tiere, dsr
Fleischbelchau, dcr Reinlichkeit und Aufrechterhaltung dcr Nuhe und Ordnung »nwei-
gerlich Folge zu leistcii. Vor vollstäudigem Eintrill des Todcs durfen keinerlci Schnitte
oder sonstige schmcrzhafte (rinwirkungen an dcn Ticren ausgeführt werdcn.

12. DaS Flcisch der geschlachteten Tiere einschliesilich der Eingeweide dars crst
nach Vornahme der Äeschau und, nachdem es fiir dankwürdig beiundcn und abgestcm-
pelt ist, vom Schlachtorte entfernt wcrdeu. Der dienstthuende Fleischbeschauer ist be-
rechtigt, Tierc odcr cinzelne Teile, sowcit es znr Vornahme der Beschau uotwendig
iit, zu zerlegen oder zerlegen zu lasse».

Ueber unbankwürdrg oder ungeriicschar erklärte Ticrc oder Teile vo» solchen hat
der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Verfüguug zu tresfen.

Iede Lornahme von Veränderungen an befchlagnahmien Tieren und Teilen von
solchen, bezw. jede Entsernung dcrielbeir, ist strcnge vcrboten.

tz 13. Nach Vornahme dcr Beschau sind Rlaueii, Hörner. Knochen, Taig, Blut,
Gedärme.Häute und andere Adfälle aus den Wchlachträumen zu cntfernei! und in dre
zur zeilweisen Aufbewahrung bez. Rcinigung bestimmten Ränmiichkeiten zu bringen.

Flüisige Adfallstoffe sind wcgzuspülen, feste in den Dungranm zu verbringen.
Desglcichen sind die Schlachistelle und die bcnühtcn Gerätschaflen griindlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht dsn Schlachthosbediensteten obliegt.

tz 14. Für Reinhaltung der Kühlzsllen sind die Jnhaber dersclbcn verantwortlich.

tz Ib. Beim Verkaufe nach Schlachlgewicht sind dic Tiere, sofern nicht« Anderer
vcreinbart ist, nach Ortsgebrauch ss. diesen) zu schlachten und z» wiegen. Bei witer-

Gewichl vom dienstthuenden Fleischbcschaner festgcstellt und da- Ergednis auf dem
Wagscheine bcmerkt.

8 16. Jm Schlachrhofc ist alleS untersagt, wodnrch die Ruhe und Ordnung ge-
stört oder die Schlachthosanlagen irgendtvie beschädigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen An-
ordnungen der diensilhuenden Beamten^haben Rc im Schlacht- und Viehhoj verkeh-

1. DaS Mitbringcn und Hailen von Hnndcn, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet oder deren Haltnng von derVerwaltung sürersorderlich erachtetwird.

L. Das Rauchen innerhälb der zum Bcrrieb gehörigen Räumlichkcitcn.

3. Das Aushcben der Verichlüsfc der Kanolijation und das Einlassen sester Be-
standteile iii dieselbc.

4. Das Offenstehenlaffen der Wasserhähnc.

ö. DaS Offenstehenlaffen der KühjhauSthüren.

6. DaS Einjchlagen von Nägeln und das Anbringen von Knstchen, Schästen nnd
dergleichen in Gedäulichkeiteii ohne Hrlaubnis der Verwaltung.

7. DoS Einsahren mit Wagen >n die Schlachthallen und daS Fahrcn ,ausier
Schritt^im ganzen Schlachthose.

Räumlichkciten.

9. Das Aufblasen von Tieren oder von Lungen mit dem Mundc.

I». Das Annehmen oder Verabretchen von Trinkgeldern durch, rcsp. an die Be-
dicnstcten.

8 16s. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen nber
14 Jahren gestatter, welche

1. im Schlacht- und Viehhos beschäfligt find,

2. zum Zwecke der Besichttgung Eintritiskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiten der Verwaltung erwirkt haben.

Die im Schlachthofe Beschästigten haben nur zu den Räumen Zutritt, wo sie zu
thnn habcn.

Da» Betreten de» Maschinenhauses ist unbedingt verboten. Verboten ist ferner
da» Betreten der Schlachthallen und der Aufenthalt in denselben den Gerbern, Haut-
händlern, Viehhändlern und deren Bedienstelen, sofern dieselben nicht hiezu von der
Vcrwaltung ermächtigt sind.

Kinder unter 14 Jahren können, joiveil diejelben Angehörige von hiestgcn Metz-
gern sind «nd irgend einc Besorgung auSzurichten haben, zu dieseni Zwcck in den
 
Annotationen