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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0348
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Wt!gzug einer Person einzutragen, deren Ankunft seiner Zeit nicht eingetragen
wurde, so ist der Beginn des Aufenthaltes in der Gemeinde nachtraglich zu er-
mitteln und hiernach der Eintrag in der bctreffendcn Spalte zu fertigen.

8 6. Bczüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Personcn, dic keinen eigcnen Haus-
stand und keine selbständige Lebensstellung habcn (Lehrlinge, (flewerbsgebtlscn, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ec.) kann in Stüdten, in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sosern die Gcineindebcbörde znstimmt, und in an-
deren Gemeinden mit besonderer Genehmiguiig des Bezirtsamtes bei dcr Anineldung
(81) von dem Gebrauch des Formulars ä., sowie auch von dem Gintrag in die Liste v
abgciehen, und dafiir ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die Angcmcldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldnng einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des Einzugs niid der An-
meldung, Namen, Stand, Geburlsort und Geburtszeit, übcr dcn letztcn Wohn- und
Aufenthaltsort, übcr die Staatsangchörigkeit, über die vorgelcglcn Lcgitimations-
papiere, über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsverhültni's uiid übcr den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabct. Nachschlagsregister vcriehcn scin.

8 7. Hinsichtlich dcr Personen unter dcm in dcn 88 1 und 3 bczeichneien Alter
kann die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

8 8. Bezüglich der Personen, die sich nur als Neiscnde in cincr (ücmeindc
aufhaUen, sindet cine Berpflichtung zur Anzeige nur insowcit statt, daff Gastnnrtc
(Jnhaber ?c. von Hotels garnis) Vor- uud Zunamen, Stand. Wohnort und Tag
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihncn zu führende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Fremden einiragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrist kann bestimmt wcrdcn, das; von dcn Ltzirten
auch dec Tag der Abreise in das Frcmdenbuch einzutragen ist.

Jn den Stüdten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle vcrwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus dcm Fremdenbuch längstens bis zum andern
Moraen dieser Polizeibehörde mitzuteileu.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die glciche Einrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können vou der Polizeibehörde und dcren Organen jedcr-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeilichc Vorschrift kann augeordnet werden, das; auch andcre
Personen, die einen Fremdcn behcrbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor-
und Zunamens, Standes, Wohnortes und des Tags der Ankunft dcs Frcmdcii,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Oitspolizcibehörde in zu bestimmeiidcr
Frist Anzeige zu machcn haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigcn Verwandten oder Befrcuiidcten an-
gesessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen auSzunehmcn.

L. Wohnungsänderungcn.

8 9. Jn den Städten von mindestens 9000 Einwohncrn ist jeder Einzug und
jeder Auszug spütestens drei Tage nach seinem Bcginn schriftlich bci der Orts-
polizeibehörde nach Formular bl anzuzcigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn aufgestell-
ten VerwalLer bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst nnd seine mit ihm wohnendcn Anaehörigen,

2) die übrigen in seinem 5^aushalt wohnenden Personen, wie Dienstbotcn, Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seine Mieter,

4) die in dcm Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angchörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilsen, Lehrlinge, Pflcglinge und die von dcm Mietcr auf-
genommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle dicse Per-
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

d. von dem Mieter bezüglich des Ein- und Auszugs der mit ihm wohnendeii
Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlasleute, welcher mit seiner eigenen Wohnungsveränderung nicht zu-
sammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.
 
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