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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0349
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Fur jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldimgen, die sich mrs ein Familienhaupt beziehen, können Ehesrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibchörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet auszubewahren.

8 10. Fiir die nicht unter 8 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Änzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorsclrift
sestgcsetzt und gcregclt werden.

6. Diensteintritt und -Austritt.

8 11. In Ergänzung der Vorschriftcn, welche zum Vollzuge

des 8 19 dcs Rcichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rimg der Arbeiter,

der ß8 11 uud 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und §krankenversicheruug betreffend, und

des 8 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Iiivaliditats- und Altersversicherung. in den Verordnungen vom 11. Februar 18!l4,
25. Iuni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- mid Abmeldung der versicherungs-
pslichtigen Personcn erlasscn süid, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Ärbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dicnstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift nähcr geregelt werden.

Aufferdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung cingesührt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäff ß 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Vcrbindung
der in deu 88 1, 3 uud 6, geeignetenfalls auch der m 8 9 dieser Verordnung vor-
gcichricbenen Meldnngen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditatsvec-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weiie
angcorduct wcrden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu ersolgen haben;

2) zu den An- und Abineldnugen für die verschiedenen Zwecke und zur Erte'-
lung dcr Bescheinigungen hierüher die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bczirksamt mit Rücksicht auf die in §8 l' 6 und 9 dieser Verorduung ver-
langleii, sowie die für die Krauken- uud Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gabcn zu bestimineil hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldnng versicheruilgspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Geuicinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Liste v
dieser Verordiiung und der Ncgistcr für die Kraukeii- und Jnvaliditätsversicheruug
aufbewahrt wcrde», nachdem in diese Verzeichniffe die nötigen Einträge auf Grund
dcr Angaben der Meldepflichtigeu gemacht worden sind.

v. Schlußbestimmungen.

8 12. Zeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Äorschrift dieser
Verordnung cliicMeldnng crstattet werden muff, ist verbuuden, den ziirMeldungVer-
Pfiichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Jmpressen zu den Meldeforinularen sind den zur Anmeldung ver-
pslichtcten Perwnen von dcr Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
ent^eltlich zu behäudigen.

8 11- Jn den Städtcn, in wclchen die Polizei voii einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diesc, sofern uicht schon durch eino Einrichtiiug qemäff 8 H Abs. 2 ent-
sprecheude Vorkehinng erfolgt ist, im Benchmeu mit der Gemeindebehörde die ge-
eigueten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
gcschriebcnen Anineldnugen Kenntnis verschaffeu kaun. Nameutlich stnd der Gemeinde-
behördc ani Schlussc icden Mouats die Eihebiingen über die Neuanziehenden
(Formular -4) zur Einsicht mitzuteilen.

2. Das poliizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Frcliidenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihncn wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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