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Fur jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldimgen, die sich mrs ein Familienhaupt beziehen, können Ehesrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.
Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibchörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet auszubewahren.
8 10. Fiir die nicht unter 8 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Änzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorsclrift
sestgcsetzt und gcregclt werden.
6. Diensteintritt und -Austritt.
8 11. In Ergänzung der Vorschriftcn, welche zum Vollzuge
des 8 19 dcs Rcichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rimg der Arbeiter,
der ß8 11 uud 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und §krankenversicheruug betreffend, und
des 8 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Iiivaliditats- und Altersversicherung. in den Verordnungen vom 11. Februar 18!l4,
25. Iuni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- mid Abmeldung der versicherungs-
pslichtigen Personcn erlasscn süid, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Ärbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dicnstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift nähcr geregelt werden.
Aufferdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung cingesührt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäff ß 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Vcrbindung
der in deu 88 1, 3 uud 6, geeignetenfalls auch der m 8 9 dieser Verordnung vor-
gcichricbenen Meldnngen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditatsvec-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weiie
angcorduct wcrden, daß
1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu ersolgen haben;
2) zu den An- und Abineldnugen für die verschiedenen Zwecke und zur Erte'-
lung dcr Bescheinigungen hierüher die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bczirksamt mit Rücksicht auf die in §8 l' 6 und 9 dieser Verorduung ver-
langleii, sowie die für die Krauken- uud Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gabcn zu bestimineil hat;
3) durch die rechtzeitige Anmeldnng versicheruilgspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Geuicinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;
4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Liste v
dieser Verordiiung und der Ncgistcr für die Kraukeii- und Jnvaliditätsversicheruug
aufbewahrt wcrde», nachdem in diese Verzeichniffe die nötigen Einträge auf Grund
dcr Angaben der Meldepflichtigeu gemacht worden sind.
v. Schlußbestimmungen.
8 12. Zeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Äorschrift dieser
Verordnung cliicMeldnng crstattet werden muff, ist verbuuden, den ziirMeldungVer-
Pfiichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.
8 13. Die Jmpressen zu den Meldeforinularen sind den zur Anmeldung ver-
pslichtcten Perwnen von dcr Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
ent^eltlich zu behäudigen.
8 11- Jn den Städtcn, in wclchen die Polizei voii einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diesc, sofern uicht schon durch eino Einrichtiiug qemäff 8 H Abs. 2 ent-
sprecheude Vorkehinng erfolgt ist, im Benchmeu mit der Gemeindebehörde die ge-
eigueten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
gcschriebcnen Anineldnugen Kenntnis verschaffeu kaun. Nameutlich stnd der Gemeinde-
behördc ani Schlussc icden Mouats die Eihebiingen über die Neuanziehenden
(Formular -4) zur Einsicht mitzuteilen.
2. Das poliizeiliche Meldewesen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.
Die Jnhaber von Frcliidenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihncn wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
Fur jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldimgen, die sich mrs ein Familienhaupt beziehen, können Ehesrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.
Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibchörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet auszubewahren.
8 10. Fiir die nicht unter 8 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Änzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorsclrift
sestgcsetzt und gcregclt werden.
6. Diensteintritt und -Austritt.
8 11. In Ergänzung der Vorschriftcn, welche zum Vollzuge
des 8 19 dcs Rcichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rimg der Arbeiter,
der ß8 11 uud 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und §krankenversicheruug betreffend, und
des 8 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Iiivaliditats- und Altersversicherung. in den Verordnungen vom 11. Februar 18!l4,
25. Iuni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- mid Abmeldung der versicherungs-
pslichtigen Personcn erlasscn süid, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Ärbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dicnstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift nähcr geregelt werden.
Aufferdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung cingesührt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäff ß 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Vcrbindung
der in deu 88 1, 3 uud 6, geeignetenfalls auch der m 8 9 dieser Verordnung vor-
gcichricbenen Meldnngen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditatsvec-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weiie
angcorduct wcrden, daß
1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu ersolgen haben;
2) zu den An- und Abineldnugen für die verschiedenen Zwecke und zur Erte'-
lung dcr Bescheinigungen hierüher die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bczirksamt mit Rücksicht auf die in §8 l' 6 und 9 dieser Verorduung ver-
langleii, sowie die für die Krauken- uud Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gabcn zu bestimineil hat;
3) durch die rechtzeitige Anmeldnng versicheruilgspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Geuicinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;
4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Liste v
dieser Verordiiung und der Ncgistcr für die Kraukeii- und Jnvaliditätsversicheruug
aufbewahrt wcrde», nachdem in diese Verzeichniffe die nötigen Einträge auf Grund
dcr Angaben der Meldepflichtigeu gemacht worden sind.
v. Schlußbestimmungen.
8 12. Zeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Äorschrift dieser
Verordnung cliicMeldnng crstattet werden muff, ist verbuuden, den ziirMeldungVer-
Pfiichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.
8 13. Die Jmpressen zu den Meldeforinularen sind den zur Anmeldung ver-
pslichtcten Perwnen von dcr Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
ent^eltlich zu behäudigen.
8 11- Jn den Städtcn, in wclchen die Polizei voii einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diesc, sofern uicht schon durch eino Einrichtiiug qemäff 8 H Abs. 2 ent-
sprecheude Vorkehinng erfolgt ist, im Benchmeu mit der Gemeindebehörde die ge-
eigueten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
gcschriebcnen Anineldnugen Kenntnis verschaffeu kaun. Nameutlich stnd der Gemeinde-
behördc ani Schlussc icden Mouats die Eihebiingen über die Neuanziehenden
(Formular -4) zur Einsicht mitzuteilen.
2. Das poliizeiliche Meldewesen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.
Die Jnhaber von Frcliidenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihncn wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.