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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0351
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Jm Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod m<-
verzüblich dem Leichenschaucr (8 3 der Nerordnung vom 16.Dezember 1875,
die saimätspolizeilichen Maszregeln inbezug auf Leichen- und Bcgräbnisstätten betr.)
und dcr Ortspolizcibehorde anzuzeigen.

8 3. Die Dnspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
des Pstegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlatzt die sofortige Abstellung
etioaiger Mißstände und zieht geeigiietenfalls die erteilte Genehmigung iiiieder zurück.

8 4. Tic Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksrätcn, den Mitgliedern der Armen-
behörde, in Lrlen, wo Frauenvereine besteheu, die die Ueberwachung der Pflegekinder
übernommcn haben, den Mitgliedern dieser Vereine, der Drtspolizeibehörde irnd den
von ihr beauflraglen Pcrionen jcderzeit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegekindes
zu gcwähren und jede geforderle Nuskunft zu ertcilen.

Ter Pfleger i st verpflichlet, im Fallc wirklicher Erkrankung
des Kindes einen approbicrtcn Arzt beizuzieheu.

8 5. Ueber die in der Gcmeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Zabrcn hat die Drlspolizeibchörde ein Verzeichnis nach einem vomBezirksamt fest-
zunellenden Schema zu führeu und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Ab-
scbrift hicvon dem Bezirksamte vorzulcgen.

8 6. Pflegcr, welche den Bestimmungen dieser Vorschrist znwiderhandeln, werden
an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

O. Die Srhlieszung der Wolznungen ;ur Nachkxeik.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 19. Februar 1866.

Jcder Hauseiugang mus; wührend der Nacht vou 11 Uhr au geschlossen sein.
llebertretungen werden nach Maßgabe dcs 8 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 10 Mark bcstraft.

L. Fxstfehmig der Polireistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde fiir die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr festgcsetzt.

N n szug

auS der bezirksamtlichen Verfügnng vom 2. November 1891 Nr. 76067,
betrepend die Han'dhabung obiger Vorschrift
(ergangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Feflsetzung der Polizeistunde auf eine spätere Stunde als 12 Uhr, ist durch
Vcrordnung Großh Ministeriums des Innern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Befugnis ein, cine
Verlängerung der Polizeistunde bei bcsonderen Anlässen an einzelneu Tagen für alle
oder einzelne Wirtschaften zu gestatten. Ebenso können einzelne Wirtschasten, welche
zu diesem Zweck den Nachweis eincs besonderen Bedürsnisses des Publikums zu er-
bringen haben, von der Polizeistunde vollständig bcfreit werden.

Bei durchaus strenger Durchführung der bestehenden Vorschriften müßte durch
die Schutzmannschaft dcr Einlritt der Polizeistundc eiue Viertelstunde vorher, also um
11'/< Uhr angekündigt werden, und es würden alsdaun die nach eingctretener Polizei-
stunde, d. h. nach 12 Uhr noch in deu Wirtschaften anwesenden Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahnung nicht entfernt haben. behufs Bestrafung zur Anzeige gebracht
wcrden müssen; ebenso die Wirte, welchc nach Eintritt der Polizeistunde (12 Uhr) das
Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Entsernung gemahnt haben.

Um cine derartig strenge Handhabung dcr gcsetzlichen Bestimmungen, welche wohl
kanm imJnteresse der Wirte gelegcn fein dürste, zu vermeiden, bestand bis jetzi dahier
die Uebung, daß für die Entfernung oer Gäste aus deu W'rtschaften nach Eintritt der
Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daßaberspätestens eine
Stunde nach Eintritt der Polizeistunde, also spätestens um 1 Uhr
die Wirtschaften geräumt und geschlossen seiu müssen. Wir sind bereit,
gegen das Beibehalten dieser Uebuug «uch fernerhiu uichts einzuwenden, erwarten
aber einerseits, daß die Wirte selbst die Gäste spätestens mit dem Eintritt der Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und haben andererseits die Schutzmannschaft
 
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