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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0352
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cmgewiesen. jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 und '/il Uhr dcu ersolgten Ein-
tritt der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zu dieser Zcil noch
nicht geschlossen siud, anznkündigen. Dabei bemcrken ivir jedoch onodriicklich, datz
auch ohne solche Ankündigung durch die Scliutzmanuschasl der Wirt
in jedem einzelnen Falle dafür vcrautwortlich ist, das; seine Wirtichaft spätestcns
um 1 Uhr geräumt und geschlossen ist.

I'. Rrsurh der Wirtschafkrn und Tanzlvlrnle durch Schiilrr.

Verordnuug Großh. Ministeriums dcs Iuucrn vom 9. Iuli 1879.

8 1. Deu Schülern der Volks- oder Fortbildungsschule, souüe deu Schülern
anderer Lchranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch znm Besuch der Volks-
oder Fortbildungsschule verpflichtct iväreu, ist der Besuch der WirlShäuser und
Tanzlokale uutersagt.

§ 2. Vorstehended Verbot findet keine Auwendung, weuu der Besuch uurer Auf-
sicht der Eltern oder anderer geeigncter Fürsorger geschiebt.

Es bleibt den Bczirksämteru jedoch vorbchalteu, bei Erteiluug der polizcilichen
Erlaubnis zur Abhaltung von ösfeullichen Tauzbclnstiguugeu die Iulassung von
Schülern (8 1) zu den Wirtschafts- uud Tauzlokalitätcn unbedingt zu uutersagcu.

6t. iPolizeiliche Nusstcht iiber -ie Nun-o.

1. Die Hundstaxe. Gcseg vom 4. Mai 1896.

8 1. Für jedeu über sechS Wochen alten Huud hat der Besitzer fiir das vom
I.Juni bis 31.Mai laufende Iabr (T rxjabr) eine Taxe zu entrichten. wclche bcträgt:

u. in Gemeindcn von 4000 nud weuiger Eiuwohneru <8 Mark,

b. in Gemeinden von über 4000 Einwohneru 16 Mark.

Hat der Besitzcr in keiner Gemeinde dcs Grostherzogtums einen dauerndcn Aus-
enthalt, so beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde, die im Besitz des Deutschen Neiches oder eiues Bundesstaatcs stchen,
ist eine Taxe nicht zn entrichteu.

8 2. Dnrch Gemeindebeschlust mit Staatsgenehmigung kaun dic Erhcbung
cines in die Gcmcindekasse fliestenden, für alle Hunde glcichmästig sestzilsctzeudcii
ZuschlagS zu der in tz 1 bestimmtcn Huudstaxe angeordnet wcrden, der jedoch die
Hälfte des dort genanntcn Bctrags nicht übcrstcigcn dars.

Streitigkeiten über die Pslicht zur Entrichtung dicses ZuschlagS entscheidet dcr
Verwaltungsgerichtshof.

tz 3. Jeder über sechs Wochen alte Hund ist in dcr erstcn Hülfte des Mouats
Juni nach vorangcgangener öffentlicher Bekanntmachnng anzumeldeu.

Ueber sechs Wochen alte Hunde, wclche nach diesem Termiue bis zum 31. Mm
des nächsten Jahres in Besitz penommeu odcr in die Gemeinde eingcbracht weiden,
sind innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlaugung, beziehuugsweise der Einbring-
ung, Hunde, wclche erst nach dem Anmeldetermin das Alter vou sechs Wochen crrci-
chen, innerhalb vier Wochen nach diesem Zcitpuukt anzumeldcn.

Eine Anmeldung ist jedoch nicht crforderlich, wenn dcr Besitz deS Hundcs in
der ersten Hälfte des Monats Juni, bezichungsweise vor Ablauf der vierwöchigcn
Frist dcs zweiten Absatzes wiedcr ausgegeben wurde. DaS glcichc gilt, weun dcr
Hund an die Stelle eines andereu von demselbeu Besitzer in dcr gleichen Gcmeiudc
im laufenden Taxjahr schon vertaxten Hundes tritt.

tz 4. Bei der Anmeldung ist zugleich die Taxe zu entrichtcn, sosern nicht dcr
Fall dcs tz 1 Absatz 8 vorliegt. Die sür dcu angemeldcten Hund für daS lausende
Taxjahr von demselbeu Besitzer uachweisbar im Grostherzogtum bezahlte Taxe wird
hierbei in Aurechnung gebracht.

Für Hunde, welche nach tz 3 Absatz 2 im Monat Mai anzumcldcn sind, hat der
Besitzer bei der Aumeldung an dem nächsten allgemcinen Aumeldetermin (tz 3 Abs. 1)
eine Taxe nicht zu entrichten.

tz 5. Der Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Nückgriff auf den
Eigentümer.

tz 6. Der Ertrag der intz 1 bezeichneten Taxe fällt nach Abzug der Erhebungs-
kosten zur Hälfte iu die Staatskasse und zur Hälfte tn die Gemcindekasse, im Falte
des tz 1 Absatz 2 gauz in dic Staatskasse.
 
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