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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0353
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§ 7. Wer die rechtzeitige Amneldmrg eines Hundes unterläßt, hat neben der
Taxe den doppeltcn Betrag derselben als Strafe zu entrichte«.

Bermag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung
nur aus Verschen und nicht in der Absicht eiuer Taxhinterziehuug unterblieb, so
kaun auf eine Strafc bis zum einfachen Betrag dcr Laxe erkannt werden.

Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, können eingezogen
werdcn.

Die Bezirksämter sind befugt, die Strafen wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung
sowie die verwirkte Einziehnng nach Maßgave der 88 459 ff. Straf-Prozeß-Ordnung
fcstzusetzen und zn vollstrecken, auch dic Beschlagnahme des einzuziehenden Hundes
nach Maßgabe dcr 88 94 und 95 der Straf-Prozeß-Ordnung anzuordnen.

8 8. Vorstehendes Gesetz trilt mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkt werden das Gcsctz vom 21. Novcmber 1867, betreffeud die Erhöhung der
HundStaxe (Negierungsblatt Seite 568h das Gcsetz vom 22. Mai 1876 im gleichen
Bctreff (Gesctzes- u. Lerordnungsbl. S. 119), sowic 8 141 des Gesetzes vom 3. März
1879, betreffend die Einführung der Neichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden
(Gesetzcs- und Verordnungsblatt Seite 91) aufgehoben.

2. Die HundStaxe.

Verordnung Großh. Ministerinms des Innern vom 5. Mai 1896.

8 I. Mit der alljährlich im Monat Dezember stattfindeuden allgemeinen Vieh-
zählung ist auch eine Aufnahme der Hnude zn verbinden. Die Ortspolizeibehörden
haben auf Grund der Viehzühlungslisten ein Liste über die in der Gemeinde vor-
handeuen Hunde, fowie deren Besitzer aufzustellcn.

8 2. Spätestens am 31. Mai jedcn Jahres haben die Bezirksämter durch öffent-
liche Lekauntmachnng im Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen, daß, bei
Vermeidung der in 8 7 des Gesctzes angedrohten Geldstrafe, neben welcher die
Eiiizichung der Hunde, für welchc die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnct werden kann, jeder über sechs Wochen alte Hund in der ersten Hälstc des
Monats Juni bci der Steuereiniichmcrei am Ort des Wohnsitzes oder des dauern-
den AufcnthaltS des Bcsttzers aiizumelden und für denselben gleichzeitig die vor-
geschriebene Taxe zu entrichten ist.

Die Bürgerincisterämter haben die bczirksamtliche Bekanntmachuilg in den Ge-
mcinden noch besondcrs in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

8 3. Die Steuer-Einnehmerei cistcilt für jeden vertaxten Hund eine besondere
Ouittiing und sührt über dic Anmeldungen ein Verzeichnis, wclches am 16. Juni
abzuschlicßen ist. In das Vezeichnis sind auch diejenigen angcmcldeten Hunde aus-
zunchinen, für welche nach 8 4 deS Gesetzes eine Taxe nicht zu entrichten ist. Ab-
schrift dieses Verzeichnisses ist der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

8 4. Auf Grund dieses Vcrzeichnisses und dcr gemäs; 8 I aufgestellten Liste,
sowie ihrer etwaigen sonftigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-Aemter dem Bc-
zirksamt fpätestens bis zum I. Juli mit, wclche Hunde nicht angemeldet wurden,
woranf das Bczirksamt das Strafvcrfahren gegen die sänmigen Hundebesitzer ein-
leitct und die vorgeschricbene Taxe uach Maßgabe der 88 10 Absatz 3 und 39 Ab-
satz 5 dcr VerwaltungSgebührenordnuiig vom 30. November 1895 (Gcs.- u. Verord-
nungsblatt S. 412) zur Erhebung bringt.

8 5. Dic Anmelduiig von Hunden, welche gemäß 8 3 Absatz 2 des Gesetzes
während des Iahres anzilmelden sind, erfolgt ebenfalls bei der Steuer-Einnehmerci
am Ort des Wohnsives oder des dauernden Auscnthalts des Besitzers, im Fall des
8 1 Absatz 2 am Ort des vorübergehenden Anfenthalts.

Ueber diese Anmelduugen führt die Steuer-Einnehmerei ein besonderes Ver-
zcichnis. Abschrift dieses Vcrzeichnisses ist am Schluß eines jeden Monats, in
welchem eine Anmeldung erfolgte, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

Erhält das Bürgermeistcramt davon Kenntnis, daß solche Hunde innerhalb der
gcsctzlichen Frist von 4 Wochen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes) nicht ängemeldet wurden,
so hat es hievon dem Bcrzirksamt zum weitcren Einschreiten Anzeige zu erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibchördeu ergänzen auf Grund der ihnen gemäß 8 3 und § 5
Absatz 2 zugehcndcn Mitteiluiigen die Liste der Hunde (8 1) und benachrichtigen von
dem Betrag dcr bezahlten Taxen dcn Gemeinderat behufs Erteilnng der Einnahme-
Dekrctur für die in die Gemeindekasse fallende Hälfte der Taxe.
 
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