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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0354
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8 7. Hunde, die auf abgesonderten Gemarkungen gehalten werdcn, sind in der-
jenigeir Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgesonderte Gemarkung in steuerlicher
Beziehung zugeteilt ist.

Die Laxeu für diese Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesonderten
Gemarkung zu.

8 8. Die Bezirksämter haben bei AuSstellung bczw. Ausdehnung von Wander-
gewerbescheinen auf die Verpstichtung zur Entrichtung der Huudstaxe hinzuweisen.

8 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigung zu einem Gemeindebeschluß
nach ß 2 des Gesetzes beschließt das Bezirksamt, i'm Fall des 8 6 Ziff. 3 des Vcr-
waltungsgesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in 8 1 des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. aus die in 84
am Schluß angegebene Weise.

8 iO. Beschlagnahmte Hunde (8 7 Absatz 4 des Gesetzcs) sind bis zum Eintritt
der Rechtskraft des die Eiuziehung festsetzendeu Strasbescheids vou dcr Ortspolizei-
behörde aufzubewahren und zu verpflegen.

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß 8 49 der Verwaltungsgcbührcnordnung
vom Bezirksamt auf die Amtskasse anzuwciseu, soweit sie nicht ans dem etwaigen
Erlös des eingezogenen Hundes gedeckt werden können.

Eingezogene Hunde sind von der Ortspolizeibehörde entweder auf Rechnuug der
Amtskasse zu verwerten, oder. wenn dies nicht möglich ist, zu töten.

8 11. Gesuche um gänzlrchen oder teilweiseu Nachlaß sowie um Stundung der
Hundstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium des Jn-
nern durch die Bezirksämter zur Vcrbescheidung vorzulegen.

3. Masiregeln gegen die Hundswnt.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnuern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund dcs 8 89 dcs P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindlichc, über sechs Wochen altc Huude uiüssen
am Halse eine mindestens 3em im Durchmesser große, den Wohnort des Besitzers an-
gebendeMarke vonMcssing oderMessingblech tragen. Es genügt, wenn auf derAiarke
die Anfangsbuchstaben dcr Gemcinde und des Amtsbezirks soweit angegeben ivcrden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollstäudig
aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschricbene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigeu dcr Ouittung über
die an die Gemeindekasse gelcistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wcr-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckuug der Kostcu für die Aufbewahrung
und Verpflegung der gefangeuen Hunde und zu Bclohnungen für das mit dem Voll-
zug der Vcrordnung betraute Aufsichts-Personal, wclches für das Einfangcn jedes
Hundcs 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die Aufsicht auf die Huude.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des 8 103, 58 Ziffcr 1

des Polizeistrafgesetzbuches.

8 1. Es ist verboten, größere (inSbesondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb außer dem Hause mit sich zu führen oder frei herum-
laufen zu lassen. Zu den Fanghunden gchören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Nasse, fowie Buldoggen jeder
Grötze.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des 8 1 stnd die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen sein, daß er gegen Biß stchcr schützt.
 
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