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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0355
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§ 4. Das Mitbrinqen von Hunden auf denFriedhof, in die Neckarbadeanstalten,
in de'n Stadt- und Neptunsgartcn, in die Gartenanlagen des Bismarckplatzes, Mönch-
hofplatzes und um dic Peterskirche, sowie in öffentlichc Wirtschaften ist, ebenso wie
das Herumlaufenlassen von Hunden an dicsen Orten, verboten.

5>. Zuwiderhandlungen werden gemäs; U10Z, 58 Z.1 P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis ;n 10 bezw. bis zu 20 Mark bestraft.

tz 6. Die ortspotizeiliche Vorschrisl vom 2. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesundheits-olizei.

L. Schlacht- und Viehhofordnung.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 auf Grund des ß 87 a, 85, Ziffer 2

P.-St.-G.-B.

§ 1. Inncrkalb dcr Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
und Meinvieh jeder Art, sowie von Pserden, welche zum menschlichen Genusse be-
stimmr sind, ausschließlich iin städlischen Schlachthofe zu geschehen.

Ferncr müssen alte zum gewerbsmäßigeu Schlachten von auswärts eingebrachtc
Tiere in den dazu desttmmten Schlachthofstalluugen eingestcllt werden.

8 2. Tem Schlachrhofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Lchweiuen und Ziegen, deren Fleisch
nichl zum Verkaiif bestiuuut iü, bezw. verwendet wird.

2. Dic Nolschlachlung solchcr Tiere, die ohue Ouälerei nicht transportiert wer-
den köniien. Icdoch ist vöu dcrartigen Illotschlachtungen vor deren Vornahme oder,
wenn dieS dcr Tringlichkeit halber nicht möglich war, weuigsteus sofort nach der-
selbcn dcr Schlachlhosverwaltung Anzeige zu erstatten. Jn jedem Falle dürsen
dabci nur die Baucheingeweide herausgeuommcn uud etwa noch die Bauchhöhle ge-
öfsiiet werden: doch dürscn die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht
enlfernt und die Brustorgane uicht aus dcm Znsammetthange mit dem geschlachte-
tcu Tiere gclöst wcrden.

8 3. Schlachtvielnrausporte, welche mit der C'isenbahu hier eintrcffen, dürfen,
insoweit ganze Wageuladungen in Frage kommeii, im Sonnnerhalbjahr in der Zeit
vou morgens 6 llhr bis abeuds 8'/^ Uhr und im Wintcrhalbjahr von morgeus 7 Uhr
bis abeuds 7 Uhr uur auf dcm Gelände dcs städtischcn Schlacht- und Viehhofes, ein-
zelu pcr Bahn einrrcffcude Schlachtricre auch am Hanptbahuhofe ausgeladen werden.

Der Durchirieb von Schlachtvieh durch dic L>tadt ist jedenfalls nur insoweit
gcstattet, als dasselbe nicht ermüdet ist uud sich leicht führen läßt. Beim Durchtrieb
ist die Hauplstraße, soweit irgend rhunlich, zu vermeidcu.

Zum Straßen-Transport vou Großvieh, welches aus irgend einem Grunde nicht
getrieben werden kann oder darf, ist der im Schlachthofe aufgestellte Transportwagen
zu verweiiden.

8 4- Auf Milchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
müsscn unbcdingt am Tage dcs Einbringens in dcn Schlachthof auch geschlachtet
Werden.

Uuterbleibt dies von Seitcn dcr Eigeutümer, so wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Ueber 12 Sluilden cingestellte Tiere werden aufKosten der Eigentümer gefüttert.

Die Verwaltiing ist bcfngt, in besonderen Fälleu Nachsicht in Bezug auf die
vorstehendcn Bcstimmungen eintrete i zu lasseu.

8 5. Für einzelne, schr entferut wohnende Personen kann auf Ansuchen das
Schlachten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Stadtrates von derPolizeibchörde
gcstattet werden; doch haben sich diese dann neben pünktlicher Eiuhaltung der be-
stehenden Vorschristcn den im einzelnen Falle ctwa noch besonders ergehenden An-
ordniliigen nnweigerlich zu fügen.

8 6. Der Schlachthof ist geöffnet:

1. An Sonntaaen und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen
von Fleisch in der Zeit voni 1. April bis 1. Oktobcr von 5 bis 8 Uhr morgens und
von 11 bis 1 Uhr mittags.

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