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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0361
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täten, mif dem Markte odcr an anderen öffentlichen Orten in hiestgcr Stadt feil-
qchalten oder verkauft wird, mus; vorher einer mikroskopischen llntersuchung auf
Trichincii unterivorfeu worden sein. Nach geschchener llntersuchung ist jedes tri-
chinenfrei gefnndene Stück vom Flcischbeschauer abzustempcln.

sr7a. Der Verkauf von Pferdefleisch und auderem nicht bankwiirdigem Fleisch
an Mevger, Wirte, Wurstler und sonstige Wicderverkäufer von Fleisch, ebenso der
Ankauf durch solche Gcwcrbetreibende, fcrner der Verkauf iu Quantitäten von über
zwei .ttiloaramin an den nämlichen Käufer ist untersagt.

8. Nls Gebühren für die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Viehhoikasse zu cntrichten:

1. für cingebrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Pfg.

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nücksichl auf Gewicht .... 40 Psg.

Als Gebühren für die Trichinenschan stnd an deu Trichinenschaner zn entrichten:

1. für die mikroskopische llniersnchung eines StückS Schweinefleisch auf

Trichincn.25 Pfg.

2. für dic mikrosk. Untersttchuug eines ganzen Schweins auf Trichinen »0 Pfg.

0 Die Lrrichiung getverbsmästiger Gellügelsüchtereien und
Wästereicn nnd das Halten von Geflügrl.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

8 1. Zur Grrichtung gewerbsmästiger Geflügclzüchtereien und Mästercien ist
polizeilicbc Geiichinigung ersorderlich: dieselbe wird nur erteilt, wenn die örtliche
2age cs geüattet uud begründete Eiuwendungen seitens der Nachbarschast nicht
crhobcn werden.

sj 2. Fn gcwerbsmästigen Geflügelzüchtereien miissen die Ställe mit Verwen-
duiig von festem Material (Backftein. Stein oder Beton) und mit wasserdichtem
Bodcnbelag vcrsehen uud so hergestellt sein, dast gründliche Lüflung, Reinigung
uiid Desinfeklion lcicht und sicher erfolgcn kann.

Ansterdem müssen gcnügend groste und freigelegene Lufthöie vorhanden sein,
wclchc stets rcin uud trockcn zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen sind.

Jn gewerbsmästigen Mästereien, sowie in Geflügclhandlnngen inüssen die Be-
bälter, Käfige u. s. w., welche zur Aufnahme des lebenden Geflügels diencn, in
cinein versckflosseneii, gut ventilierten ptaume untergebracht sein, dessen Boden voll-
kommen wasscrdicht smit Asphalt, Gement oder derglcichen) hergestellt ist. Ebenfo
müsscn die Wände bis znm obcren Rande der Käfige und sonstigen Behälter wasser-
dicht scin. Der Tünger ist aus den Käfigen uud Ställen täglich zu entfernen und
siild die Räume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

H 3. Umgestandene Tiere sind auf den ftädtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

ü 4. Das Halien von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
pcrsoncn — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere odcr die Art und Weise der Haltung
dersclben cine gesnndheitliche Bcnachieiligung der Umgebung befürchten lassen.

I». Das Halken von Srlflorinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

8 1- Das Haltcn von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fustbodcn des Schweincstalls, sowie dessen
uachste Umgebung vollkommcn wasscrdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert odcr
mit Cemciltfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
Ninne verbundenc wasserdichle Grubc zur Aufnahme des Urins und Ausspülwasfers
vorhandcn. nnd stcts für entsprechendc Reinlichkeit und den nötigenLuftzilg gesorgt ist.

§ 2. Um in cinem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweiue halten zu dürfen, ist
ansterdcm in jedem einzelnen Falle die Genehinigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einer
bestimmtcn Straste versagt und für den Fall, dast sich Belästigiingen für die Nachbar-
schaft ergeben, jcderzeit widerrufen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zn 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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