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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0362
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328

L. Die Veseitigung tierischer Nbsälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januor

8 l. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Geflügelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiestger Stadt, in deren Geschüftsrünmen leicht in Fäulnis über-
gehendc tierische Abfälle stch ansammcln, sind verpflichtet, znr Aufnalnne und Absuhr
diescr Wfälle sich je zwei Tonnen naä; einem von dcr slädtischen Vennaliung üstzu-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt und mit cisernen Reifen versehen iein
sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

tz 2. Die Ausweckselung, Abfnhr, Entleernng »nd Neinigung diescr Tonnen hat
durch die städtische Avfuhranstalt zu gescheheu und ist dic Sclbstenrleeruug dicsei
Abfallstoffe den in § 1 genannten Pcrsonen untersagt.

tz 3. Das Bezirksamt kann in eiiizelnen Füllcn nach Anhörung des StadlrütS
gestatten, daß die in 8 1 genamiten Gewerbetreibenden die Enlleeriing der Abfall-
tonnen selbst besorgen.

8 4. Die Abholung und Entleernng der Tonnei! durch die städrische Abfuhr-
anstalt erfolgt nach Mahgabe des vou dieser städlischcn Beborde sestziiüweiideii bc-
stimmten Turnus. Letzterer ist in der Weise eiiiziirichle», daß im 2üiuicr, d. i iu dcr
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens cine, im Lommer, d. i. in
derZeit vom I.April bis 30. September, wöchenrlich mindeslens zweiAbboli.ugcii sür
jeden in Betracht kommenden Gewerbebelrieb vorgeschcn werdeu.

Die einzelnenAbholungstage sind deu in Betracht koiiimendcii Gewcrbctreibciidcn
rechtzeitig zur Kenntnis zu bringLii. Die Verwaltung der städtischeii Absuhraustalt ist
für die ordnungSgemäße Abfuhr, Entleeruug ilnd Reiiiigung der Toiiueu veranlwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselben äußerlich rcin iibcrgeben werden.

8 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleeriing nnd Reiiiiguiig der Touiicn
ist eine vom Stadtrat nüt Zustiininung des BürgerauSschilsses sestzusevende Gebiihr
zu entrichten.

8 6. Die tierischeu Abfälle dürfen nicht in die Kehrichtbchälter, Aborllomicii
und -Grnben geworfen werden.

8 7. Uebertretungen dieser ortöpolizeilichen Borschrist wcrdcn auf Gnnid dcr
eingangs genannten Bestiinmung (87 u P.-Str.-G.-B.) an Geld bis zu 00 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bcstraft.

8 8. Die oorstehende ortspolizeiliche Borschrift tritt am 1. Fcbruar lüüO in
Krast, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeilichc Borschrift vom 23. ^uli
1873 außer Geltung gesetzt wird.

k'. Das Sammeln und Lagrrn von Rnorhen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 tn der Fassung v. 19. Rovembcr 1888.

8 1. DaS Sammeln von nngereinigtcn Knochen nnd ähnlichen Tierabfallen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken peschchcn.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützimg von Fuhrwerkcn mit AuS-
nahme von Handkarren untersagt. Falls letzterc zum Sammeln benützk werden,
müssen dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und iuiien mit Blcch auS-
geschlagen sein. Weiterhin dürfen dieselben im Soiumcr nur bis morgcnd 9 llhr,
im Winter nur bis niorgens lO Uhr in Gebranch genomnien werden und dürsen
jeweils nicht länger als dringend nötig vor den Häusern stehen bleibcn.

8 2. Die Verbringung der gefammclten Knochen in das Lagcr hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei könncn Wageu benützt werden; doch sind die besuchtercn Straßen zu
vermeiden und es ist untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wagcn iinter-
wegs halten zu lassen.

8 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in dcr Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der BezirkSrat gestattcn.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark odcr mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

«. Das Sammeln und Lagern von Tumprit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in gutrn, nicht durchlöcherten
Säcken geschehen.
 
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