Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0363
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
329

Die Bellützimg von Wagen bciin Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

^ 2. Tas Lagern von Lumpen in Gebänden, welche zu Wohnungen von Men-
schen diencn, ist verboten.

^ 3. Dic Grrichtnng ncner und die Erweiierung bereits bcstehender Lager von
Lumpcn innerhalb der Stadl ist nnr mit Genehmignng des BczirksratS zulässig.

K 4. Zn Lagern innerhalb der Sladt sind die Lnmpen jeweils unmittelbar nach
ihrcr Eiiilicseruiig in Säcke oder Ballen zu verpackeu, desgleichcn hat ein erwaiges
Sorticrcn (Bcrlescni dcr Lumpcn sosort nach dcr Eiiiliesernng zu erfolgen.

ES ist unkersagt, Lumpen in gröszeien Mengen alS üO Kilogramm frei licgcn
zu lassen odcr aus cinnial zn sorkieren

8 5. Die Lumpenhändler siud verpflichtet, ihre Lager auf Anoidnuilg dcs
Großb. BczirkSainteS nach dcssen Angabe zu desinsiziercii.

§ 9. Ileberlrelimgcn werden an Gcld bis zu 00 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagcn bcstrast.

8. Die Linrichtnng und Neinlrallnng drr Vierpresswnen.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 14. September 1888.

81. Die Einrichtung jcdcr Bierpression mich folgenden Bestiinniiiligen entsprechen:

a. Die zur Preision verwendete Luft niuß auS dcm Areien oder aus gut venti-
lierteu imd reinlich gehaltencn Näninen enliiomnicn werden, welche nicht zugleich
zur Nufbewahruiig übeiriechendcr Gegenstände dienen dürsen.

b. Die Liislkessel inüsscn so koiistruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachlen verschließbaren Oeffniiiig eincr Neinigung untcrworsen werden
köniien. Ailßcrdem niuß an dieser Stclle cin Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Lustkessel etwa angesammeltc Iliissigkcit jedcr.zeit entfernen zn köiinen.

e. Zwischen Biersaß und Luslkessel ist zur Aufnahme dcs in die Liiftleitimg
zuriickgedrücklen Bieres ein leicht im Innern zn reinigender Zwischenapparat lBier-
sack) cinzuschalken, an dcssen tiefster Stelle cin Ablaufhahuen anzubringen ist.

ä. Zur Leinmg des BiercS wic znr Leitung der Lust von der Lufrpumpe bis
ziim Biersaß dürfen nur Nöhren von reineni Zinn vcrwendct werden. Nöhren von
sogcn. Komposition. von Blei odcr von Knntschuk sind durchaus verboten.

e. Z-ür die Nohrlcitung soll übcrall der kürzesle Wcg vom Bierfaf; zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganze Leitimg derart zu Tage liegen, daß
sie überall zur Besichtigung und Ncinigung zugünglich ist.

k. AlS Kühlapparate dürfcn in die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
sbstems eingeschaltel werdcn. Dicse Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenig-
steils von Novemder bis März) aus dcn Leitungen herauszunehmen.

8. Werden am Bierfassc sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diLsem Zustandc stets auch erhalten werden.

8 2. Sämlliche Leitungen müssen stets rein gehalten werdcn und sollen so ein-
gerichkcl sein, daß sie an die Wasserleitung angcschlossen werden können.

Zur Neinigung darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Neinhaltung
wird durch rcgclmäßiqe polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Tie Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

a. dem Polizcipersvnal und dem Sachverständigen zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

d. denselben bei dcr llntersuchimg, insbesondere beim Abschrauben der Pres-
sionsteile die ersorderliche llnterstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewähren, daß sic jcderzcit bei der Untersuchung
zur Hand stnd.

8 4. Zuwiderhandlungen werde» nach 8 87a P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mil Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge haben, daß dem betreffenden Eigen-
tümer ec. der Pression die fernere Benützuna derselben entweder gänzlich untersagt
oder nur untcr ganz bcsonderen, von dcm Bezirksamte fcstzusetzenden Bediugungen
gestattet wird.
 
Annotationen