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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0370
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336

6) Die Kosten der Desinfektion, einschließlich derjenigen fnr Abholung und
Rückverbringung der zu desinfizierenden Äegcustände trägt die Ltadtkafse.

7) Zuwiderhandlunaen ftegen vörsteliende Änordnungen werden
geinätz ^ 8k; Z. L, 87 P Lt.-G. B. an Geld bio zn lttO Mark oder
niit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

III. Feuer- und Ban-olizei.

L.. Fvuerlöschor-mmg.

OrtSpolizeiliche Lorschrift vom 27. März 1897.

Z 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen cines solchen wabrniinmt,
hat dies sogleich durch die uächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner dns Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei Lernieiden
strenger Bestrafung, besonders vcrpflichtet.

8 2. Die Gebäude, in denen sich Feuernieldestellen besindcu, sind dnrä, weiße,
emaillierte Tafeln mit roter Nnfschrift „Feiiermeldestelle" kenntlicb geinachl. An
den öffentlichen Gebäuden nüt Feuermeldestelle ist cine der Hausglocken dnrch ein
rotes Schild mit der Anfschrift „Fenerglocke" bezeichnet.

Das Verzcichnis der Gebänds, in dencn sich Feuerineldestellcn besinden, sowie
spätere Abänderungkn, werden seitens des BezirkSamles bekannt gegeben.

Jnnerhalb eines jeden GebändeS ist an eincr leicht in die Angen sallenden
Stelle ein Plakat anznbringen, auf welchcm die nächst gelegene FenerineldcsteUe
verzeichnct ist.

Außerdem befinden sich an dcn össemlichen Brieskästen und Plakatsäulen Taseln
mit dem Lermerk der ncichsten Feuerineldestelle. Gin Lerzeiclniis dieser Stellen
ist in das städtische Adreßbuch anfgenouimen.

Für die znr Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Pcrsonen gclien be-
sonderc Jnstruklionen.

K 3. Die eine Feuersgefahr uieldende Person hat unter Nennnilg ihres Nainens
und Bernfs über Ort, L>traße, HauSnnminer und Größe dcr Fenersgefabr mog-
lichst vollständigc und genaue Angaben zu machcn.

4. Sämtliche Feuerineldungen gelangen an eine der vier Ccntralen (Natbans,
Polizeifiation Bismarckplatr oder Polizeistelle Schlierbach), die unter sich verbnndcn
sind. Lon den beiden erstgenamitcn Centraleii siihrcn nach den Wobniiiigcil der
Chargiertcn und Signalisten der l. und II. Feiierwcbrkompagnie, dcs !>!aniiiisegcrs,
des Bruiliienmkisters und nach der Kasernenwaäic zwei bcsondere Niiigieililiigcn,
durch welche die in den betreffenden Wohiiuugen ec. augebrachten Alarmglocken
gleichzeitig angcschlagen werden.

Außerdem führt von der Centrale Ratbans eine elektrische Leitung nach dcm
Turme der Heiliggeistkirche, von der CeMralc Bismarckplatz crne solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leilungen anf autouiatischein Wege
die Abgabe von Glockensigiialen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim nnd Schlierbach bestcben sclbständige Alaimlei-
tungen, von denen die erstere vou der Centrale Bismarckplatz (Polizeistation), dic
letztere vou der Polizeistelle Schlierbach (Wohnnng des in «chlierbach stationicrten
SchutzmamiS) zu bedienen ist. An beiden Leitungen sind je ein Chargierter nnd inch-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

tz 5. Beim Einlauf einer Feuermeldung auf einer EeMrale hat der diensihabende
Schutzmann nach Maßgabe der hierüber bcstehenden besonderen Instruktion die
Meldung abzunehmen und die Alarmierung zu veranlasscn.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowie im Stadtteile Neueilheini hat
sich die Alarmierung auf die beiden Koinpagnien der imieren Stadt (l. u. II. Fcuer-
wehrkompagnie), sowie auf die Neuenheimer Fcuerwehr (III. Fcuerwehrkoiilpagnie)
zu erstrecken Bei Brandfällen im Stadtteil Schlierbach ist die Schlierbacher Fcner-
wehr (IV. Feuerwehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zu alarmieren.

Bei einemKaminbrande beschränkt stch dieAlarmierung auf dic Benachrichtigung
der beiden Kommandanten, des Hauptmanns dcr Westkomvagnie, des Kaminfegers
und deS städtischen Brunnenmeisters; bei Kaminbränden un Stadtteil Schlierbach
 
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