Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0371
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
337

smd nurderKaminfeger und der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr (IV.Feuer-
wrhrkompagnie) zu benachrichtigen.

Von allen Brandsallen — ailsgenounnen Kaminbrände — stnd zu benachrtchti-
gen: der (str. Amlsvorstand, der Nespizicnt des Bezirksamts, der Oberbirrgermeister,
der Bürgermeister, der Borstand des städtischen Hochbairamts, die Direktion der städ-
tischen Äas- und Wasserwerke sowie die ddaseruenwache (die beiden letztgenaunten
Stellen dnrch Beniitzung der besonderen Telephonleitungen).

Bei Ausbruch eines BrandeS zur tlkachtzeit ist die Direktion des städtischen
Gaswerks vcrpflichtet, alsbald die Stadt belenchten zu lassen und einen tüchtigen
Werkfiihrer mit einem Äehilfen mit den nötigen Gcräten bersehen zur Brandstätte
zu schicken.

^ 6. Bezüglich der Alarmierung der sreiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und TambourS bestimmt eine vierteljährlich auszugebende Anweisung die
Straßen, in denen jedcr einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

8 7. BiS zum Äintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen Brand-
fällcn zunüchst dic Vösch- und NettiiilgSmaiinschaften stellt, haben die Hausbewohner
mit den zu ihrer Hilse herbeieilenden Persoueu alleS aufzuwenden, um das Feuer
zu löjchen oder desscn Ausbreililiig zu nerhindern.

8 8. Die Anordnilng und Leitnng der Löschmaßregeln steht dem Großh. Amts-
vorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem Iiierbei der Oberbürgermeister,
der Stadtbauineister, sowie der Konimandant der sreiwilligen Feucrwehr beratend
zur Seite stehen.

Die Beschle zur Ausführiing der speziellen Anordniingen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

§ 9. Dem Großh. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter steht die Besugnis
zu, im Nokfalle nicht zur freiwilligeu Fenerwchr gehörige, arbeitsfähige Einwohner
zur Hilfelcistung bcizuzichen; letztere sind bei Strafvermeiden veipflichtet, den An-
ordminge» der im vorigen Paragraphen bczeichneten Persouen Folge zu leisten.

In gleicher Lüeise sind die Bcsitzer von Privatseucrspritzen gchalten, solche auf
Verlangen zur Bersügung zu stcllen.

Bei strenger Külke sind die Bewohncr der benachbarten Häuser verpflichtet,
warmes Wasser bereit zn stellen nnd alizugeben, und bei Glatteis zu streuen.

8 ttt. Wenn auswärtige Hilfe einirifft, so hat sich dieselbe unler die Leitung
und Befehle der in 8 5 gcnannten Persoilen zu steUeu und darf ohne deren be-
sondere Aufforderuna nicht in Thätigkeit treten.

8 11. Müßige Buschauer sind von der Brandstätte fortzuweiseii. Eltern, Vor-
müuder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigeu während des
Brandes zu Hause zu behalten

8 12. Außer deu Bewohnern dcs Hauses und den in 8 8 bezeichneten Personen
haben nur Fcuerwehrmänner Zulritt in das bremiende Haus bezw. iu die Nachbar-
häujer, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von Fahruissen stattfinden
kanii. Wer während deS BrandeS Gegenstünde an eineu anderen Ort verbringen
will und sich nichk ans der Stclle genügeiid auSzuweisen vermag, ist festzuhalten
U"d vor die Polizeibehörde zu sühren.

, Dic Absperrung dcs BrandplayeS, sowie die Ucberwachung der geretteten Gegen-
stande überniinmt das Feuerpiguet des Militärs und die Schlitzmaiinschaft.

8 13. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brenneiiden oder cines der
denachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan werden, so hat sich der Eigeutümer den
desfalls getroffcnen aintlichen Anordnungen zu unterwerfen.

8 14. Die erforderlichen Anoidilirugen uach Löschuug eines Brandes, iusbeson-
dere auch wegen Ueberwachung und Räumilng der Brandstätte, trifft der Komman-
dant der sreiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Großh. Amtsvorstande
und dem Vertreter der Stadt.

8 15. Die geretteten Gegenstände werden nur zu eiuer hierzu festgesetzten Zeit
und gegen Bescheinigiiilg zurückgegeben; wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als
Eigentümer uiientbehrlicher Gegenstände, als: Betten, Kleider rc. ausweist, dem
lonnen solche gegen EmpfangSbescheiniguiig soglcich verabfolgt werden.

8 16. Die beim Aufräumen der Brandstälte gefundenen Gegenstände stnd, sofern
der Eigentümer nicht sofort ermittelt werden kann, an die Polizeibehörde abzuliefern.

22
 
Annotationen