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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0376
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ten Kaminen zur Verbesserung des Zuges der Oefen eingeführt sind (d. h. die Knie-
und senkrecht in den weiten Kaminen emporgeführten Nohrstücke) und anf die Feuer-
züge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesondere solgcndes zu beachten:

1. Die dezeichneten Feuerungsanlagen müssen vom Rus; vollständig gcreinigt
werdcn.

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zu bestcigen, dcr Rns; mit
cincr eiserncn Scharre sorgfältig abznkratren und mit cinem gutcn Besen sanber abzn-
kehren, sowie etwaigc Absätze im Kamin, auf welchen sich Rnst aiisaiiimelt, gehörig zu
reinigen.

3. Zum Neinigen der enaen Kaniine stnd Punipbesen zu verwenden. Wo sich
Glanzruß gebildet hat, ist zur Entfernung desselben das Kamin aiiszubreiiuen.

4. Nach dem Neinigen ist Ruß uud losgefallener Verputz auS den Kaniincn in
das vom Hausbewohner bcreit zu haltende Gefäß zu schaffen und sind die etwa her-
ausgenommenen Rohre wiedcr cinzusctzen.

Auch sind Putzthürchen und Aiissteigladen wicder sorgfältig zu schließen.

Finden sich unverschlossene Rohröffnungen in Kamincn vor, so ist die Anbring-
ung von Verschlußkapseln zu verlangen.

8 14. Jst nach Z 13 Ziff. 3 das Ausbrennen des Kamins ersorderlich, so hat der
Kaminfeger den Hauseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzcn nnd sich mit dcmselbcn
über den Tag der Vornahme des Geschäfts zu verständigcii. Das Ausbreniien hat
unter persönlicher Lcitnng des Meisters und mil Beachtung nachstehender Vorsichw-
maßregeln zu geschehen:

1. Es ist rechtzeitig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizeibehördc von dem
Vorhaben Anzeige zu machen, damit diese die Nachbarn davon benachrichtigen und
dieselben veranle-ssen kann, alle Oeffnungen, durch welche Funken cinfallen köniien,
sorgfältig zu verschließen.

Bet Staatsgebäuden ist außerdem gleiche Anzeige der Bezirksbauiiispeklion durch
den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Während der Vornahme des Geschäfts sind die Klappcn der Ofenröhren nnd
die Ofenthüren verschlosscn zu halten und eine weiße Signalfahne auf dem Dache
aufzustecken.

3. Das auszubrennende Kamin darf keine Nisse haben und muß iu gntem bau-
lichen Zustande sein. Die in daöselbe niündenden Ofenröhren dürscn nicht schadhafl
fein und keine leicht entzündlichen Gegenstände sich in der Nähe befinden. Die Kaniin-
putzthürchen müsscii verschlossen sein. Ueber alle diese Punkte (1 bis 3) hat sich der
Meister vor Bebinn der Arbeit gcnau zu verlässigen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu wählen, daß das Geschäft bis fpätc-
stens zwei Uhr nachmittags beendet ist. Das Ausbrenncn darf an keinem stilrmischen
Tage und weder bei großer Kälte noch bei anhaltender Hitze geschehen.

Jn Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachung sotl das Ausbrennen nur in
den Monaten November bis April vorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben stnd die nötigen Vorsichtsmaßrcgeln zu treffen,
um dem hinausschlagenden oder überhandnehmcnden Fener durch Verschluß der Oeff-
nung des Kamins mit Platten oder eisernen Deckeln n. dergl. sogleich mit Erfolg
begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer ein zureichender Wasservorrat in das
Haus und insbesondere in die Nähe des Kainins zu schaffcn. Auf dem Dache ist eine
Ueberwachung der Kaminausmülidung durch einen Gchilfen nötia, und in den Zwi-
schenstockwerken das Kamin durch eine zuverlässige Person zu beobachten. Jn beson-
ders gefährlichen Fällen, wie insbesondere anch beim Ansbrennen in Gebäuden mit
Stroh- oder Schindelbedachung, ist für Bereithaltung einer Spritze sowie für dcn
Beizug von Hilfsmannschaft Sorge zu tragen.

Ist in einem Gebäude mit Stroh- oder Schindelbedachung das Ausbrennen ans-
nahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerzeit vorzunehmen, so müssen außerdem
nasse Tücher in der Nähe des Kamins außerhalb des Daches aufgelegt und dieselben
fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und dann
das untere ausgebrannt werden. Ebenso ist bei mebr als drcistöckigen Häusern zucrst
im oberenMtock^mitsDachraum auszubrennen und dann erst in dem unteren Stock-
werke. Bei nebeneinanderliegenden Kaminen ist dnrch sorgfältigen Abschluß Fürsorge
zu treffen, datz sich nicht beide gleichzeitig entzünden.
 
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