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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0377
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7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kugel und Bürste zu durchziehen.
Auch ist vom Kaminfeger dafür zu sorgen, daß das Kamin nach beendigtem Geschäfte
noch einige Zeil durch eine vom Hausbesitzer bestellte zuvcrlässige Person beobachtet
wird.

8. Das zum AuSbrennen erforderliche Material hat der Kaminseger auf eigene
Kosten zu stellen, wornuf bei Festseüung der Taxe für das Geschäft Rücksicht zu
nehmen ist.

§ 15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird bestimnit:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Rauch von drei oder
mehr Ofenröhren — gleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmen, während der
Osenfeucrungszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kaniiue, welchc ausschließlich zu Oesen »nd anderen nur im Winter gebrauch-
ten Feucrungs-Anlagen gehören, sind während der Ofenfeiicrungszeit alle 2 Monate
zu rcinigen. Bci Kaininkii von Lufl-, Dampf-, Warm- und Heißwasserheizuilgen hat
währcnd der Benützungszeit die Reiiiigung alle Monate stattzufinden.

3. Monailich müsscii gcreinigt werden:

Die Kaiuine der Bäcker und Wurstler, die Küchenkamine bei Gastwirten und
ähnlichen Gcwcrben, die Kaminc der Bierbrauer währeud der Brauzeit, der Brcnne-
reicn, Trocken- oder Töi ranstalken während der Gebrauchszeit. Alle zwei Monate
sind dic Kamine der Lchreinerwerkstätten zu reinigen. Die Kamine der Schlosser-und
Schiniedcwerkstätrcn, sowie die Kamine sonstiger Feuerarbeitcr sind einmal jähr-
lichzu reinigen < (stes.-Blatt 1889 S. 101).

Enge, sogen. russische Kainine unterliegen hinsichtlich der Zahl der Reinigungen
den allgemeinen Bestiininungen.

5. Kamine, welche ausschließlich für Badezimmer odcr welche fürWasch- und
Backöfen dienen, die nur zciiwclse beniivt werdcn, sind jährlich zwcinial zu reinigen.

6. FabriEkamine, wclche umbaut sind oder in dcr Nähe von Gebäuden stehen,
sind zweimal, freistehendc Fabrikkaiiiinc jährlich einnial zu reinigcn.

Wenn die Bornahme der Neinigung eine besondcrc Störung desFabrikbetriebes
verursacht und nachgewicsen wird, daß sich bei dem schr starkcn Zuge des Kamins kein
Nuß, noch wcniger Glanzniß ansctzt, kann das Bczirksamt die Zahl dcr Rcinigungen
noch weiter herabsetzen oder bei gut erhaltcnen, ganz frelstchcndcn Kaminen auch dem
Eigenlümer dic Besorgung dcr Neinigung überlassen.

Jn lctzterem Falle gcniigt cinc jährlich cinmal vorzunehmcnde Untersuchung des
Kamins dnrch den Feuerschaucr unter Mitwirkung des Kaminfegers.

Die Neinigung ist in der Zeit vom 1. Oktober üis 1. April von morgens 7 bis
abends 5 Uhr, in den übrigen Monalcn von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
vorzunehmen.

8. Mit Rücksicht auf den starken Gcbrauch, auf die Verwendung stark rußenden
Brennmaterials und auf dic bauliche Anlage dcrKamine kann durch orts-oderbezirks-
Polizeiliche Vorschrist die Vornahme cincr größeren Zahl von Reinigungen angeordnet
und können die in Ziffcr 7 festgesetztcn Tagesstunden anders bestimmt werden.

9. Der Knminfcger ist verpflichtet, aus ausdrückliches Verlangen des
Gebäudcbesitzers oder dcssen Stellvcrtrelers die Kamine auch öfter, als vorgcschrieben,
zu reinigen.

8 16. Bei Kamincn, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der Fall ist,
eine regelmäßigeReinigung nicht gebotcn; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht
ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch
gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger genau zu untersuchen.

8 17. Den Beginn dcr vorschriftsinäßigcn Neinigung hat der Kaminfeger den
Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, daß diese ihrc häuslichen Geschäfte darnach
einrichten können.

An dem Vollzug des Reinigungsgeschäfts darf der Kaminfeger
ohne ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert
werde«.

8 18. Bei vollständiger Ncuaufführung von Kaminen, sowie bei Ausbesserung
und teilweiserErneucrung derKamine unterDach hat derKaminfegcr dieselben, bevor
sie verputzt wcrden, aut Veranlassung der Ortspolizeibehördc nach Maßgabe der hier-
über bestchendcn besonderen Jnstruktion einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Ueber den Erfnnd hat der Kaminfeger der OrtSpolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
 
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