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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0398
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364

§ 15. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jmmar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführungsbcstimmungcn zu 8 5
dieser Verordnung darstellen.

n. Der Vekrieb drr «Pferdebahn.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.

Z 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagcn dürfcn keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprüuge eingerechnet.

Sie müssen versehen scin:

s. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtung;
d. nüt einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, welche eineu Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Rückseite des Wagenö ans ermöglicht, uiw
c. mit zwei Laternen (jc einer an der Vorder- nnd Rückseitet, wclchc gleich-
zeitig den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhcllen.

8 2. Jeder Wagen muß mit einer Numnier vcrsehen sein, welche sowohl iiiner-
halb als auch außerhalb des Wagens lescrlich anzubringen ist. An jedem Wagen i»uß
ferner die Zahl der Persanen, welche er sowohl iin Innern als auch aus der Plait-
form aufnehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen kenie
Personen zilr Fahrt nufgenoniuicn werdcn.

8 3. Dis zum Dienste bei der Pferdebahn verwendeten Pferde inüssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlcrn frei, die Geschirre solidc, von
gutem Ausschen und in gutein Stande seiu.

8 4. DasDienstpersonal besteht fiir jedcnWagen aus einem Schaffner und cineii!
Kutscher. Die Bediensteten haben während der Dienststnnden die von dcm Unler-
nehmer eingeführte Dieiistkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung cine Niimiiier
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des Verkchrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen niuß ein höflichcs und
bescheidenes scin.

Den auf den Bahubetrieb bezüglicheu Weisungcn der Polizeibeamten haben sie
Folge zu lcisten.

Bedienstete, wclche zu bcgründeten Beschwerdcn Veranlassung geben, sind aus
dcm Dicnste zu cntlaffen.

8 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreisc werden durch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan und Tarif unterliegen der Zustimniung des stadt-
rats und der Genehmigung der Polizcibehördc.

tz 6. Auf denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstraße, auf welchen zwci Geleise
liegen, ist bis 12Uhr mittags nur das nördliche, nach 12IIHr mittagS nur das südliche
Geleisc von der Pferdebahn zu befahren. Abweichungen hiervon können von dcr Po-
lizeibehörde, und in dringenden Fällen von dem Kondukteur dcs beteffenden Wagens
angcordnet werden.

Unbespannte Pferdebahnwagen dürscn auf dem Bahnkörper nicht stehcn bleiben.

8 7. Die Signale erfolgen durch die Zugglocke und Pfeife.

Die Signalc zwischen Kondukteur und Kutschcr erfolgen mit dcr Wagenglocke,
während die Ausweiche- und Warnungssignale mit der Sigualpfcife gegeben werden.

8 8. Für jedcn L-chaden, der durch den Betrieb der Pferdebahn angcrichtet wird,
haftet dcr Unternchmer.

8 9. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen die planmäßigen Ab-
fahrts- und Ankunftszeiten einhält, die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollständig erleuchtet ist und sich stets in reinlichem Zustande befindet.

8 10. Das Weiterfahren ist erst gestattet, wenn dcr Einsteigende Platz geuom-
men, bezw. der Aussteigende den Erdboden erreicht hat.

Der Schaffner hat auf die Ausführung der 88 16 bis 19 zu halten, zu diesem
Zwecke auch nötigenfalls die dort bezeichncten unzulässigen Fahrgästc, inSbesonderc
auch solche, welche die Mitfahrenden durch Rohhciten oder Unanständigkeiten be-
lästigen, aus dem Wagcn zu entfernen, und wenn erforderlich, die Mitwirkung dcr
Polizei in Anspruch M nchmeii.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen bcfinden, als derselbe vorschrifts-
mäßig aufnehmen darf, so hat der Schaffncr an demselben eiue für das Publikum
erkennbare Tafel mit der Aufschrift „Besctzt" anzubringen.
 
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