Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0399
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
366

ß 11. Sofort nach dem Emtreffen des Wagens an den Endpunkten der Lini-!
hat der Schaffner densetbeil genari zu untersnchen nnd etwa zurückgebliebene Gegen-
stände den betreffenden Fahrgästen — wenn solche noch anwesend — sofort zu be-
händigen, andernsalls ans deiii Bureau des Unternehmers behufs Ablieferimg an die
Polizcibchörde abzugeben.

8 12. Alle den Bahnbetrieb berührcnden außerordentlichen Borfälls hat der
Schaffner foforl dem Betriebsbeamten zur Kenntius zu bringen.

8 13. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz m'cht
verlasscn.

tz 14. Fn schnellercr Gangart, als im Trabe zu sahren, iff untersagt.

An den Straßenkreuzungen, sowie in den Ausweichungen muß im Schritt ge-
fahrcn werdcn.

Treffen zwei sich eilkgegenkommeiide Wagen nicht gleichzeitig auf einer Aus-
weichestclle ein, so hat der srüher alikommende den andern zu erwarten und daS
Nebengeleise für das Borbeisahren des später anlommenden frei zu lassen.

§ '15. Der Kutscher hal bei der Abfahrt des Wagens von den Endpunkten der
Bahn und von den Haltestellen, ferner beim Passteren der Straßenkreuzungen und
sobald Hindcrnisse auf der Bahn bemerkbar werden, ein Signal zu geben und erforder-
lichen Falles seinen Wagcn zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.

8 10. Das Besteigen nnd das Berlassen dcs Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestaktet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Ein-
stcigcn zu bezahlcn.

Lärmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Aiißciiplätzcn gcstatlet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch unrein-
lichcs Aeußere die Mitsahrcnden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werden und
sind eventuell sofort wicder zu cntfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Ber-
schuldens, das etwa bereits bczahlte Fahrgeld zilrückverlangerl können.

8 18. Hunde und andere Tiere diirfen in den Wagen nicht mitgenommen wer-
den, cbcnsowenig Gepäck, welches dnrch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige
Beschaffenheit den Mitfahrenden lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgeschloffen.

8 19. Mit dern Ertönen der Bahnstgnale hat das Publikum sich überall von der
Bahn zu entfernen. Kein Fnhiwerk darf das Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdaiiim der Straßc frei ist — bcsahren.

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgegenkommenden oder nachfolgendeu Pferde-
bahnwagcn vollständig nnd sowcit auszuweichen, daß der Pferdebahnwagen ohne
Aiifenthalt passicreil kann.

Bcim Bcgcgnen von Truppcii und Pfcrdcbahnwagen gclten jedoch solgende be-
sonderc Borschriften:

1) Jm Falle cinc geschlosscne, im Tritt marschicrcnde Truppenabteilung die
Pfcrdebahn krcuzt, diirfcn dic Wagcn niir am Endc dcr Abteilung durchfahren.

2) Bci Kreiiziing mit ciner Triippcnabteilung, wclche sich nichtin streng geschlos-
sener Lrdiiuiig und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren der Bahnwagen schon am
Endc der cinzeinen Kompagnicn gestattet.

3) Wenn Pfcrdebahnwagen cincr marschicrendcn Truppenabteilung begegnen
odcr diese einholcn, mllssen jene so lange haltcn bezw. hinter der Abteitung herfahren,
bis es dicscr möglich gcworden, das Bahngeleise frei zu machen.

Fcuerwchrabtciliingcn, welche zu ciner Brandstättc eilen, muß die Pferdebahn
vollständig, nötigcnfalls dnrch EinsteUen der Fahrt Platz machen.

Nückt die Fcuerwehr zu einer Nebiing aus, so gelten die Lorschriftcn dieses Pa-
ragraphen Absatz 3.

Das lll'achahmen der Signale und anderc Handlungen, durch welche eine Stö-
rung des BctriebcS vcranlaßt werden kann, sind verboten.

8 20. Dcr Uiiternchmer ist verpflichtct, den von ihm zu unterhaltenden Bahn-
körpe'r und dic Halteplätze zu reinigen nnd von Schnee und Eis zu befreicn. Jn den
ilngepflästertcn Straßen ist besonderc Sorgfalt auf die Ncinhaltung der Pflasteriibcr-
gängc zn vcrweiiden. Sowcit sic inncrhalb der Gelcise liegen, sind dieselben bci Ein-
tretcn von Frost odcr Schneefall nach der Rcinigung mit Sand zu bestreuen.

Dcr bei der Reiiligung der Schienen dcs Bahnkörpers und der Halteplätze sich
 
Annotationen