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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0401
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fähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind dem Bezirksamte einzureichen
und darf die Einstellung zur selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Zulässigkeitsbeschenligung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten bedürsen
der polizeilichcn Bcstätigung.

Bedienstete, welche stch Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden kommen lassen, siud — nubcschadet ihrer Bestrasung auf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbefähigt crwcisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf l'/sm in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß das Bahngeleise vermittelst einer an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werdcn, daß das Geleise
auf uiindestens doppelte Bremslcinge übersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Walteräume uud Stationszugänge zu beleuchten.

8 6. Die Züge dürfen uur auS einem aus- und einem absteigenden Wagen be-
stchen. Die höchite Zahl der in eincm aussteigenden Wagen zuzulassenden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Inneru und 10 auf der oberen Plattform. Fiir den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wasserfüllung fcstgesetzt:

bei lO Fahrgästen auf 8Kbm
. 20 „ „ 7 „

,, 30 „ „ 6 „

» „ ,, 5 „

„ 50 „ „ 4 „

Bei Beförderuilg von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserfüllung
dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

8 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und dem Auf-
sichtSpersonal gestattct.

Das Einsteigcn in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilfeleistung dazu ist vcrboten, desgleichen das Äussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bcwegung befindct.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform dcs Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder eiuzelne Körperteile hinauszustrecken.

8 8. Vorbehaltlich der weitcrgkhendcn Strafvorschriften der U 305, 315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untcrsagt, die Drahtseilbahn und die zugehörigen Anlagen und
BetricbSinittel zu beschädigen. Desgleichen ist jedc Handlung strafbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhiilderllissen, unbefugtcr Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

8 9. Allcs Lärmen und Singen in den Wagen ist uutersagt und das Tabak-
rauchen nur aus den Außenplätzen und in den als Rauchcoupö bezeichneten Wagen-
abtcilungen gcstattet.

8 10. Pcrsoncn, welche wegcn einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitfahrenden ailgenscheiulich lastig werden, sind von der Fahrt auszu-
schließen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurückzugeben. Personen,
welchc belrnnken sind odcr sich unanständig benehmen, sind vor der Fahrt auszu-
setzen und habcn kcinen Anspruch anf Rückgabe des Fahrgeldes.

811. Hundc dürfeu bei den regclmüßigen Fahrtcn nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachsenen Personen mitgenommen werden. Gepäck- und Güter-
beförderung m iu dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen innerhalb des für den
Wagenführer bestimmten Rauincs keinerlei Gegenstände gelagert wecden. Kleineres
Handgepäck kann in dic Wagenabteilungen initgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitfährcnden nicht belästigt werden.

8 12. Ein Abdruck der 88 7—11 und 13 diescr Drahtseilbahnordnung ist in den
Einsteighallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeianeter Stelle anzuheften.

8 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß 8 366 Ziff.10 des Reichs-
strafgesctzbucheS mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
 
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