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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0402
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366

L. Bahnpolireiliche Vvrschrifken für den Vekrieb Vvn Lvkal-

und Nrbenkahnen.

Verordnung vom 28. Dlärz 1894.

8 1. Das Hiniiberschoffen von Pflngen, Eggen und nnderen Gernten, sowie von
Baumstärmnen und anderen schweren Gegcnständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur anr Waqeu oder untergelegten Schleifen erfolgeu.

8 2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrccken, deron Gleis in die Slrasjeufahrbahn ein-
gebettet oder auf ciucm unmittelbar neben der Straßeufahrbahn hinziehenden Ban-
kett anbebracht ist, miissen bei Annäherung deS Zugeö Fuffgänger, Fuhrwerkc, Neiter
und Vrehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen cntfernen und dcm Zug voll-
ständig ausweichen. Zug- und Neittiere siud fest im Zügel oder lücitscil zu haltcn.
Ferner dürfen, soweit nicht für einzelne Straßen oder Strns;eiistrccken Ausiiahiiicn
von der LrtSpolizeibehörde allgemcin gestattet sind, zwei oder mehrcre Fuhrwerke
beim Zusammenlreffcn mit einem Bahnznge nicht nebeneinander sahreu. Sich be-
gegnende Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

8 3. TaS Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein mid
einen halben Meter von der uächstcn Schieue, sowie daS Stehenlasscn von Fuhriverkcii
oder Vich ohne Aufsicht auf oder iu der Nähe des Gleiscs ist verboteu. Dic Personcii,
welchen die Aufsicht über die Fnhrwcrke und Tiere obliegt, siud dafür veraiuwortlich,
datz die Bahn beim Hcrannahen eines Zuges rechtzeilig sreigegeben uud von dcu
Tieren nicht betreten wird.

8 4. Aufsichtslos steheudes Fuhrwerk, Vieh oder andere Gegenstünde, welche daö
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu eiitfernen bcfugl.

lb.. Die tLvkall'atzn Hcidelkrrg-Weinkeim.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 23. Oktoder 1890.

Zur Verhütung von Unfällkn tvird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Weinheim mit der Jndustriebahn des „Portlaiid-EcmeiitwerfsHeidelberg" auf <9rund
von 8 366 Ziffer 10 N.-Str.-G.-B. und 8 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. yiermit orlS-
polizeilich vorgcschriebcn:

8 1. An dcr Stclle der Kreuzuug ist das Jndustricgcleisc beidcrseits durch Bar-
riercn abzuschliesten.

Anßerhalb der Barrieren sind in augcmessencr Entfernung Signalscheiben uud
Signallaterneu, wie solche sür dcn Bahnbetricb vorgeschrieben sind, aufznstclleii uud
durch automatischc Signalleitnugen mit den Barriercn in Verbindung zu sctzen.

8 2. Nacl> Giubrnch der Dunkclheit bczw. bis vor Tagesanbruch müsseu die Sig-
nallaternen brennen, so lang noch ein Zug, sei cs der Lokalbahn, sci cs der Judustric-
bahn übcr die Bahnkrcuzuug verkchrt.

8 3. Die Geleisekreuzungen, sowie dic Signalleitungcn mit Signalscheibcn uud
Siguallaterneu sind von der Lokalbahn, die Barrieren dagcgen von dem Ccmcntwerk
herzustellen.

Die Unterhaltung dcr Geleisekrcuznngen und der Signalleitnngcn mit Signal-
scheiben licgt der Lokalbahn, die Untcrhaltung der Barrieren und der Signallaterneu
dagegen einschlicstlich Bediennug und Belcuchtung der letztcren dem Cementwcrk ob.

H 4. Während dcr Zeit, inncrhalb welchcr das C.enientwerk Ziige auf dem In-
dustnegeleise laufen lästt, hat dasselbe für die Bewachnug der Bahnkreuzuna uud sür
die Bedienung der Barrieren und der Signallatcrnen cinen verpflichteten Bahnwart
zu stellen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr bat den Vorrang vor dem Bctrieb der Jndustriebahn.
Letzterer ist dahcr nach dem Fahrplan der Lokalbahn einzurichten. DaS Lokalbahn-
geleise darf von Züaen des Cementwerks erst dann gekrcuzt wcrden, wenn die Bar-
rieren geschlosscn sind, und es darf der Bahnwart letztere crst schlichen, lvenn er sich
überzeugt hat, dast kein Lokalbahnzug in Annäherung bcgriffen ist. Stach ersolgtem
Ueberleiten der Züge (Einzelfahrzcuge) der Jndustriebahn sind dic Barricren sofort
wieder zu öffnen.

8 6. Uebertretungen dieser Vorschrift werden, soweit nicht anf Grund anderer
Strafbestimniung m eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund von 8 366 Ziffcr 10
R.-St.-G.-B. bezw. 8108 P.-St.-G. bestraft.
 
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