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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0403
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LL. Die Lifenbahnüberfahrten über offentliche Wegr.

Ortspolizeiliihe Vorschrift vom 5. Oktober 1893.

8 1. Das Bahngeleisc darf mit Lokomotiven nur derart besahren werden, daß
ein cchentlHches Nanchercn auf der Berqheimer Straße nicht stattfindet.

8 2. Das Verbriugen der Giiterwaqen uach der Schroedl'schen Brauerei oder
das Abholen von dort wird entweder durch eine vom Bahnhof der Nebenbahn beson-
ders entsendcte Lokomotive oder aber in der Art erfolgen, daß die betreffenden Wagen
von einem Zuge der Lokalbahn abgehängt, bezw. an einen solchen angehängt werden.

8 3. Die Güterwagen müsfen zu diesem Ziveck (§ 2) aus dem Anschlußgeleise der
Schroedl'schen Brauerei durch Menschenkräste bcwegt werdcn und sind deshalb jeweils
am Schlusse des Zugcs anzubriugcn uud abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind sofort von der Straße zu entfernen und die anzu-
hängenden dürfen nicht früher, als unbediugt uötig, auf die Straße verbracht werden.

8 4. Im Hofe dcr Brauercii ist eine Ausweichspur an^ulegen.

8 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit emem Extrazug hat ein Ar-
bciter mit cincr roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voranzugehen.

8 6. Extrazüge vom Bahnhof der Nebenbahn nach der Brauerer Schroedl sind
nur während derjeuigen Tagesstundcu zulässig, welche jc nach dem Wcchsel der Jahres-
zeit und des F-ahrplans der Nebcnbahn, sowie nach den Äedürfnissen des Verkehrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats, der Straßenbauverwaltung und deS
beteiligtcn Unternchiners fcstgcsetzt wcrdcu.

8 7. Zinwiderhandlungen geaen diese Vorschriften werden auf Grund des ß 366'°
N.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

14. Die Ordnung auf den Nnlagen, inr Skadt- und Neptnnsgarten,
fowir anf dem Vismarckplatze.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juui 1888 mit Zusatz vom 4. Juni 1897.

8 l. DieBankreihe in den städtischen Anlagen derLeopoldstraße unmittelbar längS
des ProinenadewcgS, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen um die St. Peterskirche,
in dem Stadt- und Ncptunsgarten, sowie in den Gartenaulagen des Bismarckplatzes
sind nur für Erwachsene und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen bestimmt.

8 2. Dienstbotcn in Begleitung von Kindern dürfen nur die in den Anlagen
hinter dem obengenannten Promenadeweg steheuden, sowie die auf dem Wredeplatz
aufgcstclltcn Sitzbänke benützcn.

8 3. Kinder unter 12 Jahren, welche stch nicht in Begleiiung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindern ist der Eintritt in den Stadt- und Neptuns-
garteu iiutersagt.

8 4. Kiuderwagcn dürfeu imr auf dem hinter dcr südlichen Baumreihe der An-
lagc hinziehendcn Wcge und uicmals ncbcneinander gcfahrcu wcrden.

8 5. Hunde dürfen in dcn Stadt- und Neptunsgarlen, sowie in deu Gartcn-
anlagen des Bismarckplatzes und um die Peterskirche weder mitgcbracht werden noch
überhaupt dort frei licrumlaufen.

8 6. Vei botcn ist fcrner:

1) Das Fahrcn und Rciten auf deu Gchwcgeu.

2» Das Bctreteu der Raseuplätze uud Pflanzengruppcn, das Ueberste'gen und
Durchbrcchcn dcr Eilifriedlgungen, das Laufenlassen von Huuden in die Einfriedi-
gungcn, das Abpflücken, Losreißeli, Abschneidcn odcr Abschlagen, sowie das Ent-
wcnden von Blumen, Pflanzcn und Zweigen.

3) Das Verunreinigeii von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegcn uud Bänken.

4) Das Befahren des Stadtgarteus mit Kinderwagcn.

5) Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, iusbesondere das Feilbicten von
Bluiuen, Backwaren, Obst und dergleichen im Sladtgartcn, sowic in allcn städtischen
Anlagcn und Gärteu, wclche durch ein besondercs Geländer abgcgrenzt stnd.

8 7. Ucbcrtrclungen werden gemäß 8 366'° R.-St.-G.-B. und 88 129,144, 145
P.-St.-G.-B. bestraft.

0. Schlotzgarten-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorsckirift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,

rnit Aenderung ourch ortspolizeiliche Vorschrist vom 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzcn Schloßgartengebiet:

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