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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0405
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S71

R.. Nernnreinigung von, denr öffentlirhen Nndlirlr zugänglichen
Nänmen von Privatgebäuden.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1860.

Es ist oerboten, dem öffcntlichen Anblick zugänqliche Gärten, Höfe und andere
Ränine von Privatgobäuden durch Hineinwerseii von Unrat, Abpänqen, Scherben,
totcn Tieren nnd dergleichen zu verunreinigen.

8. Das Plalrativrfen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straffenplakate aller Art — sofern dieselbeu ihrem Jnhalte nach überhaupt
aesctz'lich zulässig sind — diirfen uur an den zu dioseni Zwecke bestimmteu, von der
Stadtgeiueinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtaseln angeklebt, angeschlagen
oder sonst befestigt werdcn.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekanntmachungen öffentlicher Be-
hörden und nicht auf diejenigen Plakatc, welche von Grundstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschliefflich in ihrem Privatinteressc an ihren eigeuen Häusern, Grundstücken
oder Mictsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinendeu öffentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errichteten Anschlagsiiulen zum ausschliefflichen Ankleben ec. ihrsr Zeitungen
durch cigenes Personal übcrlasscn.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung nnd des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gcstattet, das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
selben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.

Diese beidcn Arten von Anschlagstafeln oürfen indesscn, wenn aus irgend wel-
chein Grunde von der staatlichen Behörde deren Entfernung angcordnet oder wenn sie
sonst abgängig werden sollten, durch neuc Tafeln nicht inehr ersetzt werden.

8 2. Die Besestiguiig der Plakate an den im vorstehcnden Paragraphen aenann-
ten, von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtiingen, sowie die Wiederabnahme von
dcnselben darf nur von solchen Personen bewirkt werden, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt sind und scitens dcr Polizeibehörde die nach 8 48 der Reichs-Gew.-Ordnnng
erforocrliche Erlaubnis erhalten haven. Dieselben haben neben dem nach ß 43 a. a. O.
vorgcschriebenei! Legitiinationsschein auch den vom Stadtrat über dic erteilte Berech-
tigung crhaltenen Nachweis stets bei sich zn führen.

8 3. Die Benützung der in Nede stehenden Vorrichtungeii seitens der Staats-
und Gemeindebehörden, wozu inLbesondere auch das Anklcben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Jm übrigen darf sür die Jnanspruchnahine
derselben nur die von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Januar 1887 fest-
gesetzte Gcbiihr gesordert werdeu.

8 4. Zunl Anschlagen rc. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfeii — abgesehen
von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde gestatteten Abweichuugen — nur solche
Anzeigen benützt werden, welche einc der nachsteyend aiigegebenen Gröffen haben:

1) 1. Größe Bogenformat 87 em hoch, 62 cm breit,

2) 2. Gröffe ff»-Bogenformat, 44 om hoch, 62 em breit,

3) 8. Gröffe '/«-Bogenforinat, 31 em hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe '/s-Bogenformat, 22em hoch, 3lem breit,

5) b. Größe '/is-Bogenformat, 16 cm hoch, 22om breit.

Plakate vou größerem Umfange dürfen nur nach vorheriger Genehinigung des
Großh. BezirkSamtS zum Anschlag gelangen.

8 5. Wer dicsen Bestiminungen zuwiderhandelt oder die oben genannten Vorrich-
tungcn bezw. die Anschläge an denselben beschädigt, beschmutzt, oder sonst Unfug an
ihnen verübt, wird, sofern nicht die Aiiwettdung anderweiter Strafgesetze Platz greift,
auf Grund des tz 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit Geld bis zu sechszig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. FeldMzei.

L. Dfe Herbstordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1875.

8 1. Dns Büraermeisteramt wird den Tag, von welchem an die Rebberge ge-
schloffen sind, nach Anhörung des GemeinderatS festsetzen und mindestens 48 Stunden
 
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