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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0406
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372

vorher durch die Schellc odcr durch Auzeige in öffentlichen Blättcrn öfscntlich bc-
kannt geben.

8 2. Mit der Schließung der Rebberge begimit die Rebhlit, welche durch dcn
Feldhüter und auf Kosten der Gemeinde vom Gemeiiiderat anzustelieiide nnd bezirks-
amtlich zu verpflichtende Nebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Traubcii
geherbstetsirid.

8 3. Nach der Schlicßung der Nebbergc ist das Bcgehen uiid Besahren aller
die Reben dnrchziehcndcn Fuß- nnd Fahrwcge zn jedcr Tag- und Nachtzeit dci
Straft verbotrn.

Die verbotenen Wege werden dnrch aufgesteckte Strohwischc kenntlich gemacht.

ß 4. Das Bürgermeisteramt wird im Berichmen mit dem Gcmemderat die
Tage und Tageszeit bestimmcn und durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
wäyrend der Dauer der Schließttiig der Reben, daL Begehen der Reben imd daS
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeistcrs oder seines gesetzlichen Stellvertreterö notivendig.

Z b. Dcr Nnfaiig des Herbstes (Tag niid Stimde) wird dnrch dcn Bürger-
meister im Benehmen mit den Bürgernieisterämtern der bcnachbartcn Nebgemciiidcii
nach Anhöruiig des GemeinderatS und der grösteren Rebbesitzer festgesctzt imd
mindestens 48 Stnndcn vorher durch die Schelle bekannt acgeben.

Die Tage, an wclchen in den einzelnen Teilcn der Gemarknng das Herbstcn
seinen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalteii.

Die ErlaubmS zum ausnahmswcise früheren Herbsten kaim aus bcsondcrcii
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben wcrdcn.
Der darum Nachsuchcnde muß aber vorher zur Stellung der nötigen und geeigneteii
Aufstchtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsenden Kosten sich verpftichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgen betreten werdcii
dürfen und wann am Abend das Herbsten einzustellen ist, wird vom Bürgermcister
bestiimnt.

8 6. Während des Herbstcs ist es verbotcn, anf die Kehr- und Ausweichplätzc
Wagen oder andere den freien Bcrkehr hcmmende Gegcnstünde allfzustellcn.

8 7. Sobald während dcs Herbstes anhaltcndes Regenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt dnrch die Ortsglocke oder dnrch dic Rebhüter ein Zcichen
geben lassen, auf welcheS hin jcdermann sosort die Neben verlassen inuß.

8 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verbotcn.

8 9. Bei Beichädigungen von Neben oder Entwenduiigen von Traube» wird
strenge Bestrafnng nach den gesetzlichen Strafbestimmimgen erfolgen.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordiiimg werden nach 8 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und 8 145 Zifs. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

L. Die Vlattfallkrankffrit, hier das Veft>rihen der Weben.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1891.

8 1. Die Besitzer von Rebgütern imd Weinbergen hiesiger Gemarkmig sind
verpflichtet, ihre Reben eininal vor oder gleich nach der Blüte und sodann milidestciiö
noch einmal 4—b Wochen später mit einer Flnssigkeit zu bespritzen, welche gceignet
ist, die Rebeu gegen die Blattfalllrankheit zu schützen oder dieselbe zn vertreibeii.

8 3. Die Unterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 vor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zn 20 Mark bestraft. Außerdem wird in solchcn
Fällen die Bekämpsnng der Blattfallkrankheit auf Kosten der Säumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. Wafserpolizei, Fischerei.

L. Verhülnng von Nngliirksfällen bri den Neckarübrrfahrken im
Vezirke Heidelbrrg mit Mhren und fliegendrn Vrückrn.

Bezirkspolizeiliche Borschrist vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
aestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die hinteren Räder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu ftehen kommen.
 
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