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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0407
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8 2. Ist das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fiihrmanu vom Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fährc jenseitö angelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angcbracht, so ist diefe bei dem
vordersten und hiutersten Fuhrwerk, so lange dieselbeu auf der Fähre stehen, an-
zuweuden, audernfaUs sind die hinteren Näder des letzten und die vorderen Räder
de« vordersten Fuhrwerks mit eiuem nicht rollcnden Stiicke Holz oder Stein zu
unterschlagcn.

8 4. Bei Nachtzeit innssen auf jeder Fähre an beiden Enden an eigens an den
Seilcu dersclben errichtcten Stäbeu Lateriien augebracht werden.

8 5. Die Fährleute sind für die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich,
bei Uebertretung derselben wcrden die Fährleute an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

v. Fährordrmng ftir die Nrberfalzrk Liber den Neckar ftvischen
Schlierdach und Ziegeltzansen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885.

8 l. Die obeiigenannte Fährc ist zum Verkehr von Personen, Fuhrwerken aller
Nrt, sowie zur Uebcrfahrt von Viehhecrden bestiiiiint.

8 2. Es dürfen auf den Fähren nur soviele Fuhrwcrke hinter einander aufge»
stellt werden, dasz das Zugvieh des vorderen und die Näder des hinteren Fuhrwerks
nicht auf die sogeiiannte Landiliigsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge diirfen nicht über ihre Tragfähigkeit bclastet werden uud müssen
init eiuer deutlich erkciinbaren und dauerhaften Bezeichnung des sogen. Freibords in
einer Breite von 15 em von dem oberen Bordrand nach dem Wasserspiegel gemessen
auf bciden Außciiseiten versehen sein.

Betrnnkene Personen darf dcr Fährmann nicht übersetzen.

8 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahreu, so hat der Kutscher bezw.
Fuhriilann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

8 4. Das vorderste und hintersteFuhrwerk sind, so lange dieselben auf derFähre
stehen, zu sperren oder geh'orig zu unterschlagen.

8 5. Heerden und Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig übergesetzt werden.

Einzelnc Stücke Vieh müssen während des IlebersetzenS angebunden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fähre haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die F-ähre samt Zubehor sind bezüglich ihrer Ladungsfähigkcit, Tauglichkeit
und Vollständigkeit 2mal jährlich — im März und Oktobcr — anf Kosten der Unter-
nehmer durch die Eroßh. Nhcinbailinspektion zu uiitersuchcn.

8 7. Die F-ährleiite werden vom Sradtrat bestellt und vom Vezirksamt ver-
pflichtet. Es dürfen hiczu niir zuvcrläsfige, des Fahrens knndige, krästige, erwachsene
inäiinliche Perionen verwendet weidcn.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird lvie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von niorgens 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

8 0. Bei Hochivasscr, Eisgängen und ungünstigcni Wcttcr soll die Ueberfahrt,
sofcrn dieselbe init Äefahr verdnnden ist, ganz eingestellt werden. Befugt zur Ein-
stellung iind verantwortlich fnr dieselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behorde.

8 10. Wird die F-ährc bei Nacht betrieben oder mnß dieselbe wegen bcsonderer
Uinstände während der Naeht am Leinpfadnser beigelegt wcrdcii, so daß dadurch der
Leinzug gehindert wird, odcr die Fähre in den Bergwcg hineinragt, so ist die Fähre
nüt einer niiuiiterbrochen hclllettchtciiden Laterne von weißein Glas 5m hoch über dcm
Wasscr zn versehen.

8 11. Dcr Fährc soll ein Rettniigsiinchen nüt vollständiger Fahreiiirichtuilg so-
wie ein Nettungsring (Korkring) nüt Leinen beigchängt werden.

8 12. Ehe die F-ährc in Bewegnng gcsetzt wird, inuß ein weithin hörbaresZeichen
nüt einer Glocke gegebcn wcrden; wenn es dniikcl oder neblig ist, wird diesesZeichen
in kiirzeren Zwischcnrännieii so lange wicderholt. als die Fähre in Bewegnng ist.

8 13. Dcr Lagcrplatz der Fähre i»i Riihtzustaiid und für die Berg- und Thal-
 
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