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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0409
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375

sichtigt, hat sein Vorhaben gemäß § 14 Gew.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, jede EinsteÜunst eines Gehilfen unter Angabe der personlichen
Verhältnisse desselben sofort dcm Bezirksamt zur Kenntnis zn bringen.

Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Nngehörigen des
Unter>lehmcrs zn rechnen, insofern dieselbm als Schiffsführer Verivendung finden
sollen.

A 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbstandige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönliche Zuverlässigkelt in Beziehnng auf den beabsichtigten Gcwerbe-
betricb darzuthnn und muß sich anf Anordnung des Bezirksamrs einer Prüfung über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.

tz 3. Die zur Venvendung kommenden Fahrzeuge müssen mit dcr genügenden
Anzahl von Sipbänken und der erforderlichen Ausrüstung versehen sein.

An denselbnl muß die zulässig größte Einsenkungstiefe mit Klammern Leiderseits
bezcichnet und die Höchstzabl der Personen, welche in dem belr. Nachen aufgenommen
lverden darf, an gut sichtvarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschricben sein.

Die Uiiternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in reiulichem,
brauchbarem und vollkommen ficherem Zustande zn unterhalten.

8 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gcbrauch genommcn werden soll, so ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statteu. — Das Bezirksamt veranlaßt sodann jedensalls im ersteren Fall eine Prü-
fuug des aiigemcldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragiähigkeit, sowie hinsichtlich der Ausrüstiiilg und erteilt dem Bescher eine schrift-
lichc Äeschciniguiig übcr das Ergebnis dieser Prüfung.

Außerdnn sind die Untcrilehiner verpflichtet, ihre sämtlichen, im Gewerbebetrieb
verwendetcn Fahrzeuge nebst Aiisrüstnug einer jeweils im Frühjahr stattfindenden
alljährlichen .Kontrole zn unterstelleil und etwaige hiebei vorgefuudene Mängel so-
fort zn beseitigLn. Die Fahrzeuae werden uach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
in ein beim Bezirksamt zu führeudes Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diescm Eiutrag entspiechendc Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des FahrzcugS an gut sichtbarer Stelle des Vordcrteils beiderseits in entsprechend
großer und dentlicher Vchrift mit Oelfarbe — Iveiß auf schwarzem Grunde —
auzubringen und zu unterhalten ist.

8 5. Die in ß 4 erwähnte Prüfuiig, solvie die alljährliche Koutrole der Fahr-
zcuge tvird von Großh. Rheiilbaililispektioil Mannheim vorgeuommen.

8 6. Bei Besctzuilg eiues Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müssen zwei
zuverlässige und des Fahreus iundige Schiffssührer (vgl. tz 2 dieser Vorschrift) bei
dcr Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürfeu mehr Personen aufgeuommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf deniselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.

8 7. Das Ausmieteu eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrnnkene
oder des Fahrens offenbar völlig Uilkundige ist untersagt.

Kindcrn untcr 12 Jahren darf der EiutritL in ein Boot nur iu Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.

Die soge». Grönländer und audere einsitzige Boote dnrfen nur an solche Per-
souen abgegcben werden, welche nachlvcislich dicser Fahrweise vollkommen kundig sind.

tz 8. Bei Rebel, Sturm und Eisgang, sowie daun, wenn der Wasserstand die
Höhc vou 3,2 m am Heidelbcrgcr Pegel überschriiteu hat, dürfeu (ohne ganz triftigen
Griind) keine Fahrten stattfiudcn.

Bci Fahrlen während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug geiiügend hell be-
leuchtet seiil.

§ 9. Auf Uebersahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesetzcs vom 25. Aiigust 1876 (sogcn. Fähren), welche dcr besonderen Genehmigung
der Verwaltuugsbehörde bcdürfen, findet dieje Vorschrist keine Anwendung.

8 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungeii), sowic die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkchr mit
Nnchen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

8 II. Zuwiderhaildlilngeil aegen 88 1—8 obiger Vorschrift, werdeu an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
 
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