376
Laxordmmg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Fiir die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Nockarmünzgasse nach der Hirschgassc (oder mngekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 A
b. sür ein Kind nnter 12 Iahren (soweit dasselbc nicht in Gemätzheit
des 8 4 taxfrei zu befördern ist).5 A
o. für einen Hund.3 Z
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers ans
s. fiir eine erwachsene Person.5 A
b. sür em Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gcmäszheit
ded 8 4 taxfrei zn befördern ist).3c)
e. für einen Hund.2A
8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem ilteckar iu Begleitung eines Schisfers
werden folgende Taxcn festgesevt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ — A
jede weitere Person außerdem.— 20 I
2) bis zur inueren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 ^ — A
jede weitere Person außerdem.— ^ 20 A
3) über die. Schiffgasse hinans bis zn 10 Personen . . . 3 ^ 50 A
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 ^ 50 A
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 3 I
III. Vom Rosenbusch (nnterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse)
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl)
1 ^ ^
2^ —c)
2 50 A
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— ^4! 50 A
2) bis zur inneren Stadr (incl. Schiffgasse)
3) darüber hinaus (ohne Riicksicht auf die Personenzahl) .
V. Von den „Bögen" oder dcr Hirschgasse
1) bis zur Drcikönigstraße.
2) bis zur Schiffgaße.
3) darnber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzah!) .
1 50 A
2 ^ — A
1 ^ —A
1 ^50Z
2^ - ^
8 3. Ausmieten von Nachen an crwachscne, des Fahrens knndigc Pcrsoncn
ist gegen Crhebung folgender Taxen gestattet für eincn:
I. Nachen:
s. fiir 1 Stunde.— ^ 80 ^
d. für 2 Stunden.1 40 A
o. für 3 Stnnden.1 80 A
ä. über 3 Stunden bis zu h- Tag . . 3 -F — Z
«. über */- bis zu einem ganzen Tag . 5 — Z
Für Begleitnng eincS Schiffers bci Nachenfahrten find
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren diirsen nnr in Begleitnng Erwachsener anfge-
nommen werden und sinü taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schntzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar,
II. Grönländer:
— °>4i60A
1 ^ 10^
1^k50Z
2-^50I
4^ — ^
außer obigen Taxen
Laxordmmg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Fiir die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Nockarmünzgasse nach der Hirschgassc (oder mngekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 A
b. sür ein Kind nnter 12 Iahren (soweit dasselbc nicht in Gemätzheit
des 8 4 taxfrei zu befördern ist).5 A
o. für einen Hund.3 Z
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers ans
s. fiir eine erwachsene Person.5 A
b. sür em Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gcmäszheit
ded 8 4 taxfrei zn befördern ist).3c)
e. für einen Hund.2A
8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem ilteckar iu Begleitung eines Schisfers
werden folgende Taxcn festgesevt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ — A
jede weitere Person außerdem.— 20 I
2) bis zur inueren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 ^ — A
jede weitere Person außerdem.— ^ 20 A
3) über die. Schiffgasse hinans bis zn 10 Personen . . . 3 ^ 50 A
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 ^ 50 A
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 3 I
III. Vom Rosenbusch (nnterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse)
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl)
1 ^ ^
2^ —c)
2 50 A
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— ^4! 50 A
2) bis zur inneren Stadr (incl. Schiffgasse)
3) darüber hinaus (ohne Riicksicht auf die Personenzahl) .
V. Von den „Bögen" oder dcr Hirschgasse
1) bis zur Drcikönigstraße.
2) bis zur Schiffgaße.
3) darnber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzah!) .
1 50 A
2 ^ — A
1 ^ —A
1 ^50Z
2^ - ^
8 3. Ausmieten von Nachen an crwachscne, des Fahrens knndigc Pcrsoncn
ist gegen Crhebung folgender Taxen gestattet für eincn:
I. Nachen:
s. fiir 1 Stunde.— ^ 80 ^
d. für 2 Stunden.1 40 A
o. für 3 Stnnden.1 80 A
ä. über 3 Stunden bis zu h- Tag . . 3 -F — Z
«. über */- bis zu einem ganzen Tag . 5 — Z
Für Begleitnng eincS Schiffers bci Nachenfahrten find
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren diirsen nnr in Begleitnng Erwachsener anfge-
nommen werden und sinü taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schntzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar,
II. Grönländer:
— °>4i60A
1 ^ 10^
1^k50Z
2-^50I
4^ — ^
außer obigen Taxen