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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0413
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379

steigerungsprotokolls zur sreien Verfügung auSbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnnng dcr Verteilnng vorzulegen sind.

12. Sämtliche auf eine derartige Fnndanmeldnng bezüglichcn Akten sind anf
dcr l^emeiiidregistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten festgesetzten
Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

Für einen aroßen Stamm ... 1 Mark
„ „ kleinen Stamm . . . — „ 50Pfg.

„ „ Nachen.1 „ — „

„ „ schweren Diel . . . — „ 30 „

„ .. gewöhnlichen Diel . . — „ 20 „

„ ein B'rett.— „ 10 „

(Fuhrlohn vom Ncckar: der Anfwand dcr Gememde).

2. Handschnhsheim.

Fiir cinen Ster Holz .

„ lOOWellen . . .

„ eineu größeren Stamin
„ „ kleineren Stamm

„ ein Bord
„ einen Diel .

„ ein Petrvleiimfaß
lFuhrlohn vom Neckarufer in das Q

2 SNark
2 „

1 „

- „ 50Pfg.

- „ 20 „

^ „ 40 „

- „ 30 „

rt per Fnhre 2 Mark).

3. DilSberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemüiid

und Wieblingen.

Für einen Ster Holz.2 Mark

„ großen Stamm

. . . 1

r/


cin Brert

. —

//

10Pfg.

einen schweren Tiel .

. —

/,

30 „

einen leichten Diel

. —



20 „

lOOWellen . . .

. . . 2




ein Faß ....

. —



30 „

cinen Nachen

. . . 1



— „

ck. Eisfrschrrei.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.

8 !. Im Neckar, soivie dessen Seitenbächen cinschließlich der Altwasser und
HafknbassiuS ist die Eissischcrei, das hcißt das Fangen von Fischen in dcn znge-
frorcncn Teüeii der Wasscrläiife miltclst iii das Eis gehauener Oeffuuugen nnter-
sagt; zum Zwecke des Fangeiis von Fntter- nnd Köderfischen kann jedoch auch die
(Hsfischerei mit dem Eisgarn Seiteus des Bezirksamtes in widerruflichcr Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern geftattct werden.

§ 2. Zuwiderhaiidlriiigcu gegen das Verbot der Eisfischcrei werden nach Ar-
tikel l4 Abs. 1 des Gesctzes vom 3. März 1870, betr. die Ailsübung uud den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Dns Baden im Neckar.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der Htz 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
 
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