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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0414
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Pfähle abbearenzten Badeplätze und unter den durch die WarnungStaicln fcstgestell-
ten Beschränkungen gestattet.

T.. Dns städtischr Frcibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juni 1896 in der Fassung vom 6. V!ai 1897.

8 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Viai bis 15. Leptcmber voit morgcns
5 Uhr an Lis zur Abcnddämmerung am Dienstafl, Donnerstag nnd Lanistag
während des ganzen Tags und Tönntag vormlttasis bis 1 Uhr sür Persoucn
männlichen Geschlechts. und am. Mon'taq, Mittwoch nnd Freitag währcnd
des ganzen Tags und Lonntaa nachmittacts von ä Uhr an fnr weibliche
Besucher zur uneutgelrlichen Benütznug geöstnet.

8 2. Kindern nnter 9 Fahren ist dcr Eintrilt iit die Anstalr nnr in Beglcitung
Erwachscner gestaltcl.

Schulpflichtige Kinder dürsen die Anslalt nicht während der ^chulzcit nnd nicht
nach 6 Uhr dcs Abends bcsuchcn.

8 3. Die Badenden müssen mit geeigncter Kleidung verseben sein. Thnc solche
Bekleidnng zn baden, ist verboten. Änßerhalb der Anstalt darf Aiemand entklcidet
herumgehen odcr sich ins Wasser begcben.

tz 4. Niemand soll baden, ohue gchörig abgekühlt zn sein und olme ans die son-
stigen allgemein bekannten Gesnndheitsregeln gehörig llincksicht genommen z» haben.

8 5. Das Beuützen des großen BassinS ist nnr dcnjcnigen Personen gcstaltct,
die des Schivimmens kundig sind.

8 6. Einzclbäder werden nur an Erwachsenc nach vorheriger Anmeldnng beim
Bademcistcr abgegcbcn.

8 7. Es ist verboten, dnrch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Sloßcn
und gegenseitiges Untertanchcn Unfng zn verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Endc des Bassins gestattct.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die cinzelnen Badenden nicht längcr ais cinc
hnlbe L-tunde in der Anstalt vcrwcilen.

8 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Bcnützung sührt der städtische
Bademeister odcr dessen Stellverlreter. Deren Anordnung ist nnbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Persouen, welche sich unanständig benelnnen, sofort auswcisen.
Diese Ausweisnng kanu in Wicderholungsfälleu auf mehrere Tage und selbst Wochen
ansgedehnt werdcn.

8 10. Das Tabakrauchcu in der Nnstalt, sowie das Mitbringen von Hundcn ist
strengstcns untersagt.

8 11. Beschwerdcu gegen dcn Bademeister können beim Biirgermeisteramte an-
gcbracht werden.

8 12. Uebertrctungen dieser Badeordnuug werden gemäß 8 92 des P.-^t.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

LL. Die Vadeor-nung für die städtische Vadeanstalt in Schlierdach.

Ortspolizciliche Vorschrist vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städlische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis lö.Scptember von morgciiS
7 Uhr an bis znr Abcnddämitternng znr nnentgeltlichen Bcnütznng geöffnct.

8 2. Kindern untcr 9 Iahrcn ist dcr Eintritt in dic Anstalt nur in Beglcitniig
Erwachsener gestattct. Schnlpflichtige Kinder dürfen dic Anstalt nicht während dcr
Schulzeit uud nicht nach 6 Uhr des Abcnds besuchen.

8 3. Außerhalb der Anstalt darf Niemand cntkleidct hcrnmgehcn oder sich inS
Wasser bcgcben.

8 4. Niemand soll bade», ohne gehörig abgckühlt zu sein nnd ohnc anf dic son-
stigen allgemein bckannten Gcsundheitsrcgcln gchörig Nücksicht genommen znPabcn.

8 5. Es ist verbotcn, durch Lärmcn, übcrmäßiges Schrcicn, ^pritzen, Stotzen
und gegenscitigcS Untertanchcn Nnfng zn vcriiben.

8 6. Bei starkcnr Andrang dürscn die einzelnen Badenden nicht längcr als ciue
halbe Stunde in dcr Anstalt verweilcn.
 
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