Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0419
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
385

Aii zwei vcrschicdeneil Orien scilziihalten, ist liur Verkäiifern solcher Warcn gc-
stattet, für wclche verschicdene Vcrkaufsplätze bestilinitt sind.

Personei«, welche cineii bestimiiitcll Plaiz stäiidig benüizcri ivollcn, köiiiicii das
Aecht dazn durch Bezahlniig cincr iin Taris vcrzeichiietcn besouderen tstebühr crlangen.
Dicselben crhalren cine sogcnanitte Plaizsicherniigskarte, welche jedoch nur siir die
Dauer eincr Woche voin Tagc der Aiisstellniig an v'Zlltigtcil besiyt. Die Berpflichtuiig
zur Zahlniig des geordnetcn Marktgcldes wird durch dic Eiitrichtung dieser SicheruiigS-
gcbühr iil kciner Weise beriihrt.

Hicsigcn Einwohnern, welche den Markt ständig besiichcn, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zrun Ansstellen ihrer Ständc cin länger danerndes Abonnemeitt bewilligt
ivcrden. Der Preis solchcn Abonnemeitts. welchcn die Marktkoniiiiission festsetzt, wird
in Moiiatsbeträgcn gcgen cliie von der Stadtkasse ansgestellte Karte zum Einzug
gcbracht.

Während der Markkzcit dürfen dic Plätze zn kcinem anderen Zwecke benützt oder
verspcrrt wcrden, nnd es ist untersagt, über den abgegrenztcn Marktplatz während dcr
Daner deS Marktes zn reiten, mit Wagcn zn sahrcn, Vieh zn treiben, Hnnde zu führen
odcr lansen zn lassen.

8 5. Es dürfcn nur gesirnde, nnverdorbene und nnverfälschte Waren zu Markt
gebracht wcrdcn.

Berdorbene, verfälschte odcr sonst der Gcslindheit schädliche Waren werden —
vorbchaltlich des Einschreitens mit Strafe - wcggenommen.

8 6. Die Gefäszc, in wclchen cntrahmtc Milch verkauft oder fcilgehalten wird,
innssen an offcnsichtlichcii Stcllcn eiue dculliebc, nichr vcrwischbare Jiischrift tragen,
wclche dic Bczeichiiung „Entrahmte Milch" eitthält. Die Jnschrifr ist auf den
Scitenwänden nnd wenn thnulich auch anf dcm Deckcl deS Gefäszes anzubringen nnd
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbc anf hellem Untcrgrund zn crfolgen. Die
Bnchstaben der Jnschrift sollcn iniiidcsteiis 3em lang sein.

ß 7. Auf dem Wocheiimarkt dars nur den Borschriften der deiitschen Masz- und
Gcwichtsordnung entsprcchendes Masz nnd Gewicht in Anwendung kommcn.

Die Polizeiiiiannschaft ist anszer dcr ihr uach ß 2 dcs Aeichsgcsctzes vom 14ten
Aiai 187t) zustehenden Besugnis zur Eiitnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welchc nach angegebenem Mas; odcr Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. liachznmesseu, und Gegeustündc, welche das bezeichnete Mast oder Gewicht nicht
haben, vom Feilhalten auszuschlicstcn, vorbchaltlich etwa verwirktcr Strasen, sofern
nicht iir anderer 28eisc, z. B. durch Zerkleinern, einem weitercn Feilhalteu nach dern an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebeugt wcrden kann.

ß 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gcwicht verkanft werdcn.

Auf Berlangen des Käufers muß auch jede andere Bkarktware auf dessen Kosten
gewogcn werden.

Zum Verwicgen der Waren kaiin die anf dem Wochcnmarkte aufgcstellte städtische
Wage benützt wcrden. Die im Tarif vorgesehcne Waggebühr hat der Käuser zu zahlen.

ß 9. Jeder Vcrkäufer von Backwaren hat währeud der Berkaufszcit ein fnr das
Pnblikiiur Icicht crkennbares Plakat an feinein Wagen odcr Verkanfstisch anzubringcn
mit Angabe des GewichtS der Brote sowie des Prcises.

DiescS Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dcm polizcilichen
Stempcl verpchen zu lassen. Znnerhalb diescr Zcit darf das Gcwicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden.

Dic Berkälifer von Backwarcn haben stets Wagc uud Gewicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 10. Von alleii zn Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bestimmte
Platzgcbühr (das Marktgeld) von den Verkänfern gegen Ausfolgnng der Marktzeichen
(Gebilhrenguittullgen) erhoben.

Die Markizeichen sind von den auswärtigen Marktbesuchern bei den Verbrauchs-
stenererhebiingsstcUcii, von den übrigcn Berkäufern bei den auf den Wochenmärktcn
befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
trolc beauftragten Persouen vorzuzeigcn.

Die Mariktzeichen sind mit Datumstempel vcrsehen und nur für deu Tag giltig,
au dem sie gelöst sind.

25
 
Annotationen