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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0427
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393

Etwaiqen MäiMln nn Wagen oder Geschirr ist »nverzüglich abznhelfen.

§ 6. Die Droschken müssen mi der Rückwnnd mit arabischen, mindestens 10em
hohen, Ziffcrn, weiß oder rot und an den Larernen mit arabischen, mindestens
6cm hohen, Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nnmmer teilt das Bezirksamt zn.

Endlich ist in jeder Troschke an geeigneter, dem ?Zahrgast dentlich sichtbarcr
Stelle ein anf Pappdeckel anfgezogencr, mit der Droschkennumcher und dem Stempel
des Bezirksamts oersehener, stets sanber nnd lesüar zu erhaltender Abdrnck dieser
Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Von den Droschkenkiitschcin.

8 7. Kein Kutschcr darf die Führnng einer Droschke ehcr übcrnehmen, als bis
ihm 'cin auf das Kalenderjahr lamender Fahrschein crteilt worden ist, welchen er
im Tienst stets bei sich zn führen hat. (Bergt 8 3 der Vorschrift.)

Dcr Fahrschcin wird jcweils anf 1. Zannar »nd nur solchcn Personcn erteilt,
welche frei von Gebrechen, des F-ahrens nnd der Tertlichkeit knndig sind, nnd nach
ihrem Lebensalter nnd ihrer bisherigen Führnng dic tstewähr für ein ordnungs-
mäßigcs Berhalten bieten. — Personen nnter 13 Fahren darf ein Fahrschein nnr
auSnalnnsweisc nüt Zusliimming des StadtratS erteilt werden.

Tie Entzichnng dcs Fahrscheines eriolgt durch das BezirkSamt.

Zst der Droschkenkutscher nicht gleichzeiüg Droschkenbesitzcr, so wird dcr lctztere
von der Entziehung des Fahrscheins bciiachrichtigt, nnd darf von dem Zeitpnnkt
diescr Benachrichtigung ab dcr von der Entzichnng dcs Fahrscheins betroffene Kntschcr
nicht mehr als Droschkenführcr verwendet werdcii.

8 8. Der Droschkcnkntscher hat wührend des Tienstes die vorgeschriebeneDienst-
kleidnng <8 3 der Borschrift) zn tragen, eine richtig gchcnde Taschennhr nnd den
ihm ausgcstklltcn Fahrschein mit sich zn führen »nd diese Gcgenstände dcn Polizei-
bediciistctcn anf Bcrlangen jedcrzeir vorznzeigen.

Die Droschkenkntscher müssen stets nüchtern scin, jedermann höflich nnd anstäi-dig
begegncn mid sich genan an den Tarif haltcn. Anf Berlaiiczcn müssen sie beim Ein-
und Anssteigc»! ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jedcr Fahrr
den Wagen zn durchsncheii und eüva darin ziirückgcbliebenc Gegenstände alsbald bei
der Polizcibehördc abznlicfern

8 9. Den Droschkenkntschern ist nntcrsagt:

1. dic Lenknng der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder über-
hanpt cinem Andercn zu überlassen;

2. gegen dcn Willcn dcs Fahrgastes, welcher die Droschkc znerst aiigcttoinmen
hat, noch andcre Peisonen mit ans den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, währcnd Fnhrgäste in der Droschkc sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke nnzusprechen, nm diesclben znr Fahrt oder znr Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder in den Slraßen hin nnd her zu fahrcn, nni Bestel-
lnngcn zu suchen;

5. Trinkgelder zn fordern, absichtlich an nnrichtigc Orte zu fahrcn oder iittbcrech-
tigter Wcisc jcinand die Fahrt zn verweigcrn;

6. auf den Halteplätzcn in die Droschken zu sitzcn;

7. das Fnhrwerk ohne Aufsicht ftehen zu lassen, namentlich dasselbe behnfs Be-
suchs vo» Wirlschaften zu vcrlassen.

B«n den Fahrgirsten.

8 10. Tie Fahrgäste dürfen Gegenstänöc, welche gecignet sind, das Jnnerc dcs
Wagcns zn beschädigcn oder zn vernnreinigen, nicht in die Droschke mitiiehnien.

Handgepäck im Gewicht bis zn 10tzg darf der Fahrgast unentgeltlich nüt in die
Droschke nehnien. Größcre Gepäckstücke sind gegen Entrichtmig einer Gebühr von
20 Pfg. per Stück anf dcm Kntscherbock nnterzirbringen.

Das Mitiiehnien von Hmiden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
stimimiiig dcs Kutschers gcstattct.

Fahrgästc, welche vorstchendcn Bestimmmigcn zuwiderhandeln oder sich sonst un-
gehörig benehmcn, können nach wiederholter frnchtloscr Berwarnung seitens des
Kutschers zum Aussteigcn acnötigt wcrden nnd müssen, falls die Fahrt schon begonnen
war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt bezahlen.

811. Mchr als vier Personcn, wobei zwei Kinder mitcr zehn Jahren einer er-
wachsenen Person gleichgcrechnet werden, ist der Kutscher nicht verpflichtet, in den
Wagen aufzunehineli. Hat er dies dennoch gethan, so ist er doch nicht berechtigt,
mchr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personen zu fordern.
 
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