Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0435
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
461

II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für einen Taa (zu 10 Stunden gerechnct) ....

2) „ einen halben Tag (zn 5 Stnnden gerechnet) . . .

3) „ eine Stnnde.

4) „ eine halbe Stunde.

III. Für bestimmte Dienstleistungen.
1) Wasierpumpen oder Wassertragcn, per Stnnde . . .

ohne n mit

Gerät- l Gerät-
s-haften j schaften



o)

3

— n 3

80

1

80!! 2

30



40 !-

50



25 —

30

— 45

2) Holztragen:

1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Haus zu tragen

und aufzusetzen. .

1 Ster gespaltencs Holz:

a) in das untere Stocktverk zu traaen.

d) für ein Stockwerk hinaus odcr hinnnter.

e) fur jedes weitere Stockwerk hinanf oder hinunter.

<I) Anfsetzen.

3) Kohlentragen:

in deu untcren Stock, per Centner.

für jcde Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter .

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Centner . .

in den Hof tragen nnd von da in den Keller werfen, per Centner
wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken nnd zn kehren.

4) Transport:

») eines FlügelS.

d) eines Klaviers oder Pianiuos.

8) Kranke zu fahren:

in besonders hierzu eingerrchteten Wagen, die Stunde.

eine halbe Stunde weiter.

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 .

6) Geschäftsrciseiide zu ftihren mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stunde.

— 25

— 35

— 50

— 20
- 20

— 5

— 3

— 2
— 5

3 45
2 60

- 50

— 20

— 35

— 30

- 70
1 —

— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesctzt ist, sind in der
Ncgel nach der Zeit (Abfchn. II) zu vergüten. Hält der Dicnstmanii in einem einzelnen
Falle diese Vergütung nicht für angemesseu, so hat er sofort bei Aunahme des Auftrags
dafür zu sorgen, daß ein ansdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kann cr nicht mekr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchcn.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde,
über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu
entrichten.

Erfolgt sodann eine Bcstellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Wer-
den sic länger aufgehalten, so sind ihnen von '/«zu '/< Stunde weitere 10 Pfg. zu ent-
richten; die begonnene Viertelstunde wird für voll gerechuet.

4. Die Dienste der Dienstmänner könncn in den Monaten April bis einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monaten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Taxe
m Anspruch aenommen werden; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis avends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens untersagt.

26
 
Annotationen