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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0437
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403

17) Nach dem Gaisbergturm.

18) Dahin und zurück.

19) Nach dem Wolfsbrunnen über daS Schloß.

20) Dahin und zurück.

21) Ueber die Hirschgafse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe.

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim .

23) Nach dem Heiligenberg bis zur Klosterruine

24) Dahin und zurück ....

25) Nach dem Kohlhof ....

26) Dahin und zurück ....

3. —

4. —

2. 50

3. 50

L'

4. —
6. —
4. 50
6. 50

Bei dcn Hin- und Rückwegen ist eine halbstündige Wartezeit inbegriffen; für
längerc Wartezeit können als Nergütung 20 Pfg. per Viertelstunde beansprucht werden.
Bei sämtlichen Touren bildet das Mingcitthor den Abgangspunkt.

Fiir andere Wege als die oben verzeichneten ist besondere Uebereinkunft zu treffen.
Uebertretimgen dieser Norschrift werden auf Grund des 8134 u des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestrast.

0. Orlsiiblirhe Preise fttr das Voljmachrn.

Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Psg.
» 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „

„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „

?. Wellliche Feirr der Sonn- und Festlage.

Landesherrliche Nerordnung vom 18. Juni 1892.

Allgcmeine Bestimmung.

8 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagcn und an folgendcn gcbotenen Festtagen: nämlich am Neu-
jahrstag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephans-
tag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfessiou Pfarrrechte hat,
am Fronleichnamstag und in Gemeindcn, in welchen die cvangelische Konfession
Pfarrrechte hat, am Cbarfreitag öffentlich zu arbciten oder Handlungcn vorzunehmen,
welche geeignet sind, durch ihre Nornahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis
zu erregen, oder durch wclchc der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten
einer christlichen Konfession gestört werden können;

2. an folgenden Festtagcn: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeff,
Josephstag, Mariä Berkündigung, Griindonnerstag, Charsreitag, Peter und Paul,
Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerhciligen, Mariä Cuipfängnis geräusch-
volle Handlungen vorzunehmen, wclche geeignet sind, dcn Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeiten ciner in der Gemeinde Psarrrechte befitzendeu christlichen
Konfession zu stören.

Arbcitcn und Handlungen, welche in Notfällen odcr im öffentlichen Jnteresse
unvcrzüglich vorgenommen wcrdcn müssen, fallen nicht untcr dieses Nerbot.

^ Die im ersten Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage gclten auch als
Festtage im Sinne dcr deutschen Gewerbcordnung (vergl. tz 105 a Absatz 2 daselbst).

8 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Vergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art sind ausnahmsweisc auch an Sonntagen
und gebotenen Festtagen in folgenden Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach Z105d
Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in 8 105o Absatz 1 Ziffer 3 bis 6 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß ß 105 ä bis 105 k
der Gewerbeordnung durch Beschluß des Bundesrats oder durch Verfugung der höhe-
ren oder unteren VerwaltungSbehörde die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-
und Feiertagen zugelassen ist.
 
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