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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0440
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406

1) Iu deu Städten Hetdelbery, Neckargemüud «ud Echönau:

L. Jm Gewerbebetrieb der Kolonralwaren-, Delikatessen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Vormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
während der Monate November bis Fcbruar
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags,

b. in den andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzcn Iahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn alleu übrigen Gemeinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 llhr Vormittagö und von 11—» Nhr Nachmittags.

U Ausnahmen

hievon werden auf Grund dcs 8 105b Gewerbe-Ordnung insofcrn hiermit
zugelassen, als dic Beschäftigung von Gchilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgcwerbc

von 7—9 Uhr Vormittags und 11—7 Uhr Abends
gestattet wird,

1) in den Städten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach und Neuenhcim)
und Neckargemünd:

a. an den Mch- bezw. Marktsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c. am Sonntag vor Ostcrn;

2) Ju allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (cinschließlich Schlier-
bach und Neuenhcim):

a. an den Kirchweihsonntagcn,

b. an dcn vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebctrieb im Umherziehen, soweit er unter H 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in 8 42b Gew.-Ord. bezeichncten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

u. Nusnahmen.

1) Es dürfcn in sämtlichen Gemeindcn des Amtsbezirks an allcn Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme dcs ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aver an andern öffcntlichen
Orten oder von Haus zu Haus) fcilgeboten und verkauft wcrden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwarcn, Obst, Eis und Blumcu
vom Schluß dcs vormittägigen Hauptgottesdicnstcs an bis abcnds 7 Uhr,

b. geröstete Kastanien nnd Mineralwasser vom Schluß deS vormit-
tägigcn Hauptgottesdieustes an bis abcnds 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelbcrg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstcs ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und darin Mineralwafser zu
unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

b. photographische und sonstige Ansichtcn von Hcidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis cinschließlich Oktober auf Straßen und
öffentlichen Plätzen vom Schluß dcs vormittägigen Hauptgottesdienstes bis abcnds
10 Uhr feilgcbalten und verkauft wcrdcn.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg unterlicgt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grund des tz 105 o Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichncten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren
an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeicrtags) länger alS fünf Stnnden gcstattet und zwar
 
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