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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0443
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409

7. Jugendlrche Arbeiter dürfen in Fabriken mid den in W 154 Abs. 2 und 154 s
bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen überhciupt nicht be-
schäftigt werden. 136 Absatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu 8 4).

8. Während im Handeldgewerbe, soweit es in offenen Berkaufsstellen betrieben
wird, auch die Sonntagsarbeit der Ärbeitgeber Beschränlungen unterliegt G 41 a),
ist in den hier in Nede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge-
werbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Borjchriften der Gewerbeordnung nicht
verwchrt.

Jndcssen haben dic Arbeitgeber uud selbständigen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften deS § 1 dcr Kandesherrlichcn Verordnung vom 18. Jmn 1^-92 die weltliche
Feier dcr Sonn- und Festtage betr. (Ges.- n. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch inwweit an Sonn- und Festtagen eine Bcschäftiguug von Arbeitern zu-
lässig ist, dars durch die Vornahnn solcher Arbeiten eine Slöruug des Gottcsdienstes
oder andcrcr religiöser Feierlichkeitcn einer christlichen Lronsejsion nicht herbeigeführt
werden 2 Absatz 2 dcr augefuhrten Verordnung).

Ausnahmen vou den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Vcrbot der Sonntagsarbeit lreten ein:

s. kraft gesetzlicher Vorscbrift (Z 105e),

b. kraft der vom Bundesrat auf Grund des 8 105cl erlasseuen Vorschriften,

c. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des H 105s ge-
troffencn Bestimmmigcn,

ä. kraft der von der unteren Verwaltungsbehöide auf Grund des§ 105k ertcilten
bcsondcren Grlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 88 154 Absatz 2 und 154u der Gewerbeord-
iiung bczcichneten gewcrblichen Anlagcn Ausnahm"ii von dem Verbot der Sonntags-
arbcit Platz greifcn, sind in diesen Bctricben bei der Beschäftiguug von Arbeiterinnen
a»f;cr den allgemeincn Bedingmigcn, an welche die Zulassmig der Sonntagsarbeit
gckniipft ist, auch noch dic Vorschriften des 137 und die auf Grund dcr M 139 und
139u crlassciien Bestimmiiilgcn zu beachten.

3. Da in den unter 2 bczeichneten Betricben die Beschnftigung sugeiidlicher Ar-
beiter an Sonn- und Fcsttagen im Allgemcincn verboten ist und Ausnahmcn von
diescin Vcrbot nur auf Grmid dcr 139 uud 139u zugelasfen werden können, so
diirfcn jugeudliche Arbciter iu diesen Bctriebcn auch zu deu zulässigeu Sonntagsar-
bciten nur insoweit heraiigczogen werdcn, a!s diese Beschäftigung auf Grund des
8 139 oder dcs 8 !39:i an Soun- uud Fcsttagcii ausdrücklich gestattet ist.

.4. Ansnahmen kraft gesettlicher Vorschrift. §105c.

1. Uiiter dicjenigen Arbcitcu, auf die das Verboi der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzcs keine Anwendiiiig findel, werden im 8 105o an erstcr Stelle solche Arbeiten ge-
rechnct, die in Notfällcn odcr im öffentlichen Iuteressc unverziiglich vorgenoimnen
wcrden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen" gehören solche Arbeiten, die zur
Bcseitiguug eines Notstandcs oder zur Abivendmig einer Gefahr sofort vorgenomnien
werden müsscn, ferner aber auch dringcndc Arbeitcn, die durch Todcsfälle, Grkran-
kungen, unvorhergescheiie, crhcbliche geschäftliche ^wischenfälle ?c. erforderlich werden
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschobcn werden könncn, dagegen
kann nicht ctwa schlcchthin die Erledigung eiligcr Aibeiten hierher gerechnct werden.
— Unter „öffcntlichein Intcrcsse" ist nichl mir das Interesse des Staates oder dcr
Gemeinde, sondern auch dasjcnigc des Publikrims zu verstehen.

2. Die Bcfugnis, NcinigungS- uud JnstaiidhaltmigSarbeitcii, durch dic der rcgel-
mäßige Fortgang deS cigenen oder cincs sremden Betriebes bedingt ist, Arbeiteu, von
dencn die Wiederaufnahme des vollcn wcrktägigcn Betriebes abhäugig ist, sowie solche
Arbeitcn vorzunehmcii, die zur Verhütung deS Vcrderbcns von Rohstoffcn odcr des
Mißlingens von Arbcitserzciignissen erforderlich sind, ist davon abhängig gcmacht, dast
die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorqenommen werden können (8 105 e
Absatz 1 Ziffer 3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagcn ift nach den Umstäiiden des cin-
Mnen Falles und den bcsonderen Verhältnissen der ciuzelncn Betriebe zu beurteilen.
Die Bcfuguis zur Ausführung dcr bezcichnctcn Arbeiten wird für den ciiizelnen Ge-
werbetreioenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dasz andere Betriebe derselben
Gattung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschiedcn sind, der Sonntagsarbeit
nicht bedürfen. Wohl aber finden die Lestimmungen keine Anwendung, wenn und
 
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