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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0446
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412

tciA mindestens in der Zeit non 6 Uhr morqens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend der zweiten Hälfte eines Arbeitstogs und zwar späkestens von 1 Uhr nach-
mittcrgs ab von jeder Ärbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten, welche das czanze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschciftiguiifl von Arbeitern an allen Sonn- und Festragen bis nachmittags L UHr,
in den nur während der warmen Iahreszeit bctriebcnen Badeanstalten lFlußbädcr)
den ganzen Tag gestattct.

In Badeanstalten, weläic nicbt blos in dcr wärmeren Jahreszcit betrieben wer-
den, sind die Arbeiter, wenu dic Sonntagsarbeilen länger als drei Stundcn dauern,
entweder an jedem dritten Sonntag siir volle U6 -Ltunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis U Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eincs Arbeilstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit sreiznlast'eii. Austerdem ist den Arbeiter» an jcdem
dritten Sonntag die zum Besuche des lstortesdiensres erforderliche Zcit srkizugcbeii.

Auf Badeanstalten, wclchc zu Heilzwecken bestimint sind, sinden, wie auf,Hcil-
anstalten iiberhaupt die Bestimmungen dcr Gcwerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Anwendung.

7. Jn Photographischen Anstalten ist dic Bcschäfligung von Arbeitern
gcstattet:

a. An den vier letzten Sonntagen vor Wsihnachten zuin Zwecke der Ausnahme
von Porträts, des Kopierens und Retouchicrens von 11 Uhr vormittags bis
7 Uhr abends.

b. An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme deS ersten Lster-,
Pfingst- und WeihnachtsfeiertageS, an welchem die Beschäftigung von Arbei-
tern verboten ist.

Während der Wintermonatc sl. Oltober bis 31. März) von 11 Uhr vormittags
bis 3 Uhr nachmittags, wührend der Sommerinonatc (1. April bis 30. September)
von 7—9 Uhr vorimltags und 11—3 Uhr nachmittags-, an den bcidcn Sonntagen
der Frühjahrsmessc darf dic Beschästigung in hiesiger Stadl bis 7 Uhr abends aus-
gedehnt wcrdcn.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so siud die Ar-
beiter entweder an jedcm dritten Sonntag sür vollc 36 Stundcn odcr an jedem zwciten
Sonntage mindestcns in der Zeit von 6 Ühr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages nnd zwar spätesten« von 1 Uhr
nachmittags ab von jedcr Arbeit frcizulasscn.

8. Jn Wasserversorgungsanstaltcn wird die Beschästigung von Arbci-
tern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattct, welche sür deu Betrieb
unerlästlich sind.

Wenn die SonntagSarbciten in derartigcn Anstalten mit blostem Tagesbetrieb
länger als drei Stunden daucrn, so sind dic Arbeitcr entweder an jedem drittcn Sonn-
tag für volle 36 Stunden oder an jcdem zweiten Sonntage mindestens in dcr Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abcnds oder in jedcr Woche wahrend der zweiten Hälste
eines Arbeitstages und zwar spätestcns von 1 Uhr nachmittags ab von jedcr Arbeit
sreizulassen.

Austerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbciten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werdcn, an jedem drittcn Sonntag dic zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bei nnnnterbrochenein Betriebe hat dic den Arbeitern zu gewährende Ruhe min-
destens zu daucrn. entwedcr für jeden zweircn Sonntag 24 Stunden oder fiir jeden
dritten Sonntag 36 Stundcn, oder, soseru au den übrigen Sonntagen die ArbeitS-
schichten nicht langer als 12 Stunden dauern, für jedcn vicrten Sonntag 36 Stuiiden.
Ablösungsmannschasten dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigcn Be-
schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablosuiigsmannschaften zu
gcwährende Ruhe must das Mindestmaß der dcn abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
errcichen.

9. Jn Gasanstaltcn ist die Beschäftigung von Arbcitcrn an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

Die deii Arbeitern zu gewährende Ruhe bat mindestens zu daucrn, entwcder fnr
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
 
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