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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0447
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413

Ablösungsmarinschaften diirfeil je 12 Stunden bor und nach ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbcit nicht verlvendet werden. Die den Ablösungsnrännschaften
zu gewährende Nuhe muß das Mindestniaß dcr den abgelösten Arbeitern gewährten
Ruhc erreichen.

10. Für bie Bekleidungs- und Neinigungsgewerbe wird die Beschästi-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- und Fefttagen bis h'- Stunde vor Beginn deS vormittägigen
Hauptgottesdienstes gestattet

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Ver-
sorgung der Kundschaft niit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und
Festtagen wäbrend dcr für den Handel freigegebenen Stunden gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während dcr wärmeren Jahreszeit
die Beschäftiaung von Arbeitern während der Stunden von 6—9 Uhr vormittags mit
solchen Arbeircn zugelassen, welche zur Versorguiig der Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des tz 105a Abs. 1 Gewerbcordiiung hat der Bezirksrat die Beschäfti-
gung von Arbeiteru mit Arbeiten, welche für den Betrieb uuerläßlich siiid, soweit
nicht gemäß ll)5o Abs. 2 G.-O. fiir einzelne Betriebe im Hinblick auf die bei den
vorliegenden besondcren Verhältuissen weitergehende Ausnahmen zugelassen werden,
gestattet:

L) Jn Getreidemühle n an höchstens 26 Sonntagen im Jahre;

l>) in den soiistigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Äetrieben an höchstens 12 Sonntägen
im Iahrc.

Wenn die Sonntagsarbeiteu länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedenr dritten Sonntag volle 36 Stunden odcr au jedem zweiten Sonn-
tag mindestcns in der Zeit von 6 Uhr morgciiL bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfie eines ArbcitStageS und zwar spätcstens von 1 Uhr nach-
mittags ab von jeder Arbcit frcizulassen.

Äußerdem ist dcn Arbeilern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten vom
Besuche des Gottcsdienstcs behindert werden, an jedem drillcn Sonnrage die zum Be-
suche des GotteSdienstes erforderliche Beit frcizugeben.

Die Sonn- und Fefttagsarbeiten sind von den Gewerbetreibeilden mit den in
§105e Abs. 2 G.-O. bezeichnetcii Angaben über die Zahl der beschäsligten Arbciter,
die Dauer ihrcr Beschäskiguug, sowie dic Art der vorgeiiommenen Arbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen dcr Fiihrung dcs Vcrzeichnisses verweisen wir auf das oben II. ^ Ziff. 4
Bemcrkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntiiis gebracht wird, wird be-
sonders darauf aufmerksam gcmacht, daß die iiber die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe gelroffenen Bestimmuiigen (vergl- dicsseitigc Bekanntmachung vom 24sten
März 1893) durch diese Bekaniitmachimg nicht berührt werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II0 Ziffer
1—12 — erwähnten Ansnahmebestimmuiigeii niit Sonnlagsarbeiten beschäftigt wer-
den dürfen, während der ihnen ausbediingenen lltuhezeit auch nicht zu Arbeiten in dem
etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfen.

IX. Rechtsverhältniffe Äer gewcrblichen Arbeiter und der

Dienstboten.

L. Gewrrbliche Nrl'eiler.

1. Auszug aus der Gewerbeorditung.

») Allgemeine Verhältnisse.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 u. ff.)

8 107. Minderjährige Personen dürfcn, soweit reichsgesetzlich nicht ein An-
deres zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
 
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