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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0449
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415

Werden andcrc Aufkündiqungsfristeil vcreknbart, so müssen sie für beide Teile
gleich sein. Lereinbarimgen, wclche dieser Bestiiiniiiing zmviderlausen, sind nichtig.

8123. Vor Ablauf der vcrtragsmäßigcn Zcit mid ohne Aufkündigung köiinen
Gescllen und Gehilfcn cntlassen wcrden:

1. Wcnn sie bei Abschlns; des Arbcitsvcrtrages dcn Arbeitgebcr durch Vorzeignng
falscher oder vcrfälschtcr Arbeitsbücher oder Zcnguisse liintergangen oder ihn
übcr daS Bestehcn eines anderen, sie gleichzcitig verpflichtenden Arbeitsver-
hältnisses in eincn Irrtnm vcrsctzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Enttvcndung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Ikcbenswandcls sich schuldig machen;

3. wcnn sie die Arbeit uubcfusit verlassen habcn odcr sonst den nach dem Ar-
bcitsvcrtragc ihncn obliegcudcn Vcrpflichtuugeu nachzukomnien beharrlich ver-
wcigcrn;

4. wenn sie dcr Verwarnung nngcachtct mit Feucr und Licht uuvorsichtig um-
gchcn;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobc Bcleidigungcn gegcn den Arbeitgeber
oder sciue Vcrtreter oder gegcn die Familienaiigehörigen deS Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zn Schulden kouliuen lassen;

6. weiin sie einer vorsäylichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nach-
teile dcs Arbeitgebers odcr eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungcn verleiteu oder mit Familienangehörigen des Ar-
beitgcbers oder sciner Vertretcr Handluugen bcgchcn, welche wider die Ge-
sctze odcr die guten Sitten verstoßen;

8. weiin sie zur Fortsetzung der Aroeit unfähig odcr mit einer abschreckenden
Lkrankhcit behaftct sind.

Jn den uutcr Nr. 1—7 gedachten Fälleu ist die Eiitlassuug nicht mehr zulässig,
wenn die ^u Grundc licgcndcn Thatsacheu deru Arbeitgeber langer als eine Woche
bekannt sind.

Iiiwiefern in den uutcr Nr. 8 gedachtcn Fällen dcm Entlasscnen ein Anspruch
auf Eiltschädiguiig zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und nach den allge-
meinen gesetzlichcn Vorschriften zu bcurteilcn.

^ 124. Vor Ablauf dcr vertragsmäßigeu Zcit und ohne Aiifkündigung könneil
Gesellen und Gchilfcn dic Arbeit vcrlassen:

1. Weun sie zur Fortsetzung dcr Arbeit unfähig werdcn;

2. wenn dcr Arbeitgebcr odcr sciiic Vcrtretcr sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungcn gegcn die Arbeitcr oder gcgeu ihre Familieiiangehörigen zu
Schuldcn komincii lasscn;

3. weiin der Arbeitgeber oder scine Vertreter oder Familienangehöcige dersclben
die Arbciter oder dercu Familieiiangchörige zu Handlnngeu verlciten oder
mit dcn Fainllienangehörigen der Arbeilcr Handlungeu bcgehen, welche wider
dic Gesetze oder die guten Sittcn lausen;

4. wenn der Arbeitgebcr den Arbcitern den schuldigen Lohn nicht in der be-
duiigenen Wcise auSzahlt, bei Stücklohn nicht für ihrc ansreichcnde Beschäf-
tignng sorgt, odcr wenn cr sich widcrrechtlichcr Uebcrvortciliingcn gegen sie
schuldig gemacht;

ü. wcnn bci Fortsetzuug der Arbcit das Lcbcn oder dic Gesuudheit dcr Arbeiter
eiuer erweislichcn Gcfahr ausgcsetzt scin würde, welche bei Eingehung dcs
Arbcitsvertraas nicht zu erkcnnen war.

, Jn den uiiter Nr. 2 und 3 gedachteu Fälleu ist der Anstritt aus der Arbeit
mcht mehr zulässig, wcnii die zn Grunde liegenden Thatsacheu dem Arbeiter länger
als einc Wochc bekannt sind.

8 124 a. Außer den in 123 und 124 bezeichncten Fällen kann jeder der
beidcn Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigeu Zcit und
ohne Jnnehaltung cincr Küiidigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
verlangcn, wenn oassclbe mindcstens auf vier LLochen oder wenn eine längere als
vierzehntägige KündigungSfrist vereinbart ist.

124b. Hat cin Geselle odcr Gchilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann
der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden
solgenden Tag der vertragSmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber sür
 
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