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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0454
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420

Das Gleicke gilt in dcn Fiillen dcs 8

ß 14, Wenn ein Dienstbote veM'NMvidriq hen Dienst nicht antritt, nnbefnjv aus-
ritt, oder gemäs; 8 10, nnd zwar i>» Folne eigenen Verschnldens entlassen wird, so
Vnn der Dtenstlierr, ohne daß eine gerichtliche Auflösnna des Vertrags, eine Verzngs-
etzung oder der Beweis des Eintrills nnd Betrags des Schadens nötig fällt, stat! der
L'rMung des Bertrags eine Entschädianng verlairgen oder in Anfrechnnng dringen,
welche sich auf die .välfte des Viertellahreölohnks helänft. Wenn Dlenschoten ss,r
landwirtschaftliche Geschäfte in der Beit von> Inni dis e!»schliesilich Okiober vertrags-
drtichig oder entlassen werden, fo erhöht sich die Entschädignng auf den merten Teil
des Jahreslohnes.

8 1ü. Dem Dienstherrn steht znr Stchernng seiner Gntschädigungsforderung gegen
den Diensthoten an der in seiner Wohnnng eingebrachten Habe desselbe», mit Aus-
nahme der znm täglichen Gebranch unentbehrliehen MeidttngSstiicke, ein Nttckbehallnngs-
recht zn. Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Gntschädignngsklage
gegen den Dienstboten bei dem znständigen Nicbter anbängig macht, oder »icht inner-
hnlb acht Tagen nach Erwirknng eines rechtskräftigen obsiegenden Urkeils den Ungrifs
anf die rttckbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Niickbehaltungsrecht.

ß Itt. Wird ein Dienstbote von der vertragsschliesienden Herrschast nnbesugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschnlden
des Dienstherrn nach 8 11 seinen Anstritt. so kann er, aufier dem Lohne sttr die avoer-
diente Beit, ohne dasi eine gerichtliche Anslösung des Vertrages. eine Verzugssemmg
oder der Beweis des Gintritts nnd des Betrags des Schadens nötig fällt, sratt der Ver-
tragserfüllung eine Entschädignng verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Wenn Dienstbote» fttr landwivtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Lktober
bis einschliestlich Febrnar nichl angenommeu, entlasseu werden oder austrete». so erhöht
fich die Entschädignng ans den vierten Teil des Janreslohus.

8 17. Bei monatweise verniietetem Gesinde belänfl sich die Entschädignng anf den
Betrag des Lohnes fiir einen halbe» Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstbote» bleibt in den Fällen der vor-
hergehendenH vorbehalren. eine» höheren Tchaden gerichtlich geltend zu machen.

ß 19. Wer einen Dienstboten znm widerrechtlichen Vermssen des Dienstes oer-
leitet oder in Uenntnis eines noch bestebenden Gesindeverhültnissks in Dienst nimmt,
ist als Gesamtschuldner mit de>n vertragsbrüchigen Dienstboien nach den Vorschrisre»
der M 14,17.18 deni Dienstherrn znm Schadenersatz vcrpflichtet.

ß 90. Minderiährige Personen diirseu unr. wenn sie mit einem behördlich ansge-
stellten Dienstbnch versehen sind, als Dieustboten beschästigt iverden.

Der Dienstherr tst verpflichtet. das Dienstbnch bei der Annahme eines solchen
Dienstboten einzusordern, dasselbe zn verwahren, anf amtliches Verlangen vor.zulegen
nnd nach rechtmästiger Lösnng deS Dienstverhälrnisses dem Dienstboten wieder anszu-
händigen. , ,

Der Dienstherr ist ferner vervflichtet, die Zeit des Eiu- nnd Anstritts, sowie die
Art der Beschäftignna eines solchen Dienstboten tm Dicnstbnch einzntragen nnd zn
nnterzeichnen. Die Einträge dürfeu nicht »nt einem Merkmal versehen sei», welches
den Inhaber des Dienstbnchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckl. Der
Eintrag etnes Urteils über dieFührnng oder die Leiltungen desDienstboten nnd sou-
ftige dnrch diesesGefetz nicht vorgeschkneEintragnngeii oderVerinerke in ooer an dem
Dienstbnch sind nnznlässtg.

ß 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedcm Dienstbvten beim Abgang auf Ver-
langen em Zeugnis über Art nnd Paner der Vejchäftignng, sowte über Führung »nd
Leistnngen ausznstellen.

Dem Dienstherrn ist nntersngt, das Zeugnis mit Merkmalen zn versehe», welche
den Zweck httben. den Dienstboten in einer aus dem Wortlant des Zengnisses nicht
erstchtlichen Weise zn kennzeichnen.

8 22. Die näheren Bestimmnngen über die Etnrichtnng, Ansstell'tng nnd Aus-
händtgung der Dtenstbücher und Dienstzeugnisse nnd über dte Beglanbigung der Ein-
träge tm Dienstbuch, sowie der Dienstzengnisse werden durch Berordnnng ls- S- 449)
getroffen.

Die Ausstellnng der Dienstbücher und die Beglanbignng der Einträge im Dtenst-
hnch, fowte der Dienstzengnisse ersolgt gebührenfret; jedoch kann von demjenigen,
durch dessen Verfcynlden die Ansstellung eines neuen Dtenstduchs notwendig gewor-
den ist, eine dnrch die Vevordnnng zn bestimmende Taxe erhoben werdeti.
 
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