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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0456
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Dje Oristtcmkenkasse gewährt als Unterstiitzung r

1. Für die Daner eines Jahres: Freie ärztliche Behandlunq, sreie Arznei imd bei

Erwerbsunsähigkeit ein Krankengeld,

2. eme Wöchuerinnennnterstützimg für die Dauer von 6 Wocheu,

9. ein Sttrbegeld.

Dje Gemcindekrankenversicherung aewährt den Dienstboten iind Volon-
tären nnr Aniprnch anf freie ärztliche Behanolnng, freie Arznci oder sreie Bcr-
pslegnng im akademischen Krankenhanse.

Das Nkcht znm B^itritt zur Ortskrankenkasse stehl nach s? ö des
Kassenstatnis neben andsren Personenklasscn besonders den in der sogen. .vaus-
indnstrie thätigen Personen soivie anch den Bksttzern von Gewerbebetriebe n
nnd Handlnngsgeschäften zn, deren nicht rednzierier Einkomnienssleiieranschlag
2000 Mark nichr überstcigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) u»d Folge»
etwaigcr Versäumnis derselben.

n. Der 8 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäfrigte versictieruiigöpflichnge Pcr-
son, welche weder eiuer Betriebö-tFabriks-Krankenkasse (8 btis, Ban-.Krankenkasse
(8 69s, Jnnnngs-Krankenkasse (8 73), Knappswastskasse sH ^4, angehört, noä, gc-
mäs; ß 75 von der Vcrpflichtung, der Geineiiide-.Krankciiversiäiernng odcr cincr Orts-
Krankenkasse anzngehören, befreit ist, späteslens am dritten Tage nach Beginn der
Beschästigung anzumeldcn und spätestens am dritten Tage nach Bcendigung dcr-
selben wieder abznmelden.

Verändernngen, dnrch welche während der Dauer der Beschäftigung die Vcr-
sicherungspfiicht sür solche Personen begründet wird, die dcr Versichernngspflicht auf
Grnnd ihrer Besäiästignng bisher nicht unterlagen, sind späteslens am dritten Tage
»ach ihrem Giniritt gleichsatts anzumelden"

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Berfäumuna der Aumeldung ist der
Ardettgeder nach 8 50 des Gesetzes derpsttchtet, der OrtSkrankenkasse oder der 0)e-
meindekrankenversicherung alle Aufwendungen zu erstatteu. welche dieselbcn anf
Grniid gesetzlicher oder statntarischcr Vorschrift in einem vor der Anmcldnng dnrch die
nicht angemcldete Person veranlaßten Unterstüyungssalle gemacht baben. Auncrdcin
trisft den Sänmiaen nach ß 81 des Gesetzes einc Geldstrafe bis zn 30Mark.

Die Meldestelle besindet sich für die Ortskraiikenkassc sowie für dic
Gemeindekrankenversichernng im A atha n s.

b. Die 88 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur .Krankenversicherung entfallen bei vcrsichernngspflich-
tiben Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel anf ihre Arbeitgeber.
Emtrittsgelder belasten nur die Versicherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpfiichtet, die Beiträge nnd Eintritlsgeldcr, wclche
für dic vou ihnen beschäftigten Personen znr Gemeinde-.Krankenverstcheru»g oder zu
einer Orts-Krankenkasse zn entrichten sind, einziizahlen. Die Beiträge sind an die
Gemeinde-.Krailkenversicheriing, sofern nicht durch Gemeindebeschlus; andere Zahlnngs-
lermine sestgesetzt sind, wöchentlich im vorans, an die Orts-.Kra>ikenkasse zu den
durch Statut festgejetzren Zahlimgsterminen einznzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit
dem ersten fälligen Äeitrag einzuzahlcn. Die Beiträge sind so lange fort-
zuzablen, bis die vorschriftsmästige Abmeldnng (8 49) erfolgt ist,
nnd für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzcitig abgemeldete
Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidct.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehrcren dic Versichernngspflicht beyrün-
denden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber als Gesaint-
schuldner für die vollen Beiträge uud Eintrittsgelder.

8 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgclder und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf den Arbejtgeber entfaUende» Drittels (8 51). bei den
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeder dürfen nnr nuf diesem
 
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