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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0457
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433

Wege dm auf die VersiHerten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge
sür Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entrallen, gleich-
mäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne dasi dadurch Mehrbelastungen
der Berstcherte» herbeigeführt werden. aus volle zehn Psennig abgerundet werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode miterblieben. so dürfen sie nur noch
bei der Lohnzahlung für die nachstfolgende Lohiizahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54 a. ?nn Falle der Erwerbsunsähigkeit werden für die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge uicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des
Bezuges von Krankeiuiiiterstiltzuiig fort.

8 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt iu einem Iahre
»ach Ablauf dcs Kalendeijahres, in ivelcheni er cntstaiiden ist.

ß 56. Die Uiiterstttyinigsansprüche auf Gruud dieseS Gesetzes verjähren in zwei
Zahren vom Tage ihrer Entstehuiia an.

Nach 8 kiO d'es Gesetzes ist den Arbeitgebern iimersagr, die Anweiidung der Bestim-
mungen des Krankenversicherungsgesetzes znin Nachteil der Versicherten durch Berträge
tNcglenients oder besondere Uebereiukunst) auszuschlietzen Iind zn beschränken.

Arbeitgeber. welche den von ihnen beschäsligten, dem Krankenversicheriingszwaiig
uiiterliegendeii Persouen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach 8 53
zulässigeu Beträge in Anrechnilng bringen oder deiu Berbote des 8 80 zuwider-
handeln. werden, sofern nicht »ach andern Gesetzeu eine härtere Strase eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

s. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. der
Arbeiterversicherungskomnüssioil zu.

b. Die über die Geineindekrankeiiversichernilg dem Großh. Bezirksamt.
Dercn Berwaltring bcsorgt die Gemeinde(Stadtrat,GemeindekrankenversichemngSkasse).

5) Berw-altung der Ortskrankenkasse.

Dieustrauin: Rathaus (Eingang vou der Hauptstraße) zu ebener Erde.

Geschüftsstuilden: Vormittags 0—12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Borstand der Kasse: I. Borsitzender: F. A. Leupüd; II. Vorsitzender:
Wilhelin Tappe.

Außerdenr die Herren: N. Dieffenbacher, Mich. Hohl, A. Sendele, Georg Daub,
August Grost, Friedrich Güiiauer, Franz Lischka, Adam Schmitl, Karl schneider,
Georg WaUer ^

Als Kassenärzte siud thätig für dic Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und Neuenheini: Die Borstände und Assisteuten der akadeinischen Kraiikenaiistalten,
insbesondere der Grosth. Polikliuik sein Direktor, ein Oberarzt nnd vier Assistenten).

Sprechstunden im akadem. Krankenhaiis: Bormittags 10—11l/z Uhr,
an Sonn-u.Feiertageii vonlO—11 Uhr. Austerdem:ZicgelgasseNr.26 iiachmittags
3/«3—2/44 Uhr, Sonn- nnd Feiertags aiisgenoinmen; Krämergasse Nr. 21 vor-
mittags von 8—9 Uhr, Sonn- und Feiertags aiisgenomiueil.

Kassenbeamtc: Karl Iost, August Müller, Rudotf Kehr, Leonhard Adam,
Meldcbeamter: Julius Strehlow. Kassendiener: Wilhelm Werner.

v. Invaliditäts- und Nltersverstcherung.

Neichsgesctz vom 22. Jnui )889.
l. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,
vom vollendeten 16. Ledensjahre ad

1) Personen. welche alö Arbeiter, Gehilseu, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst-
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbxamte sowie Handlungsgehilfen imd -Lehrlinge (aus-
schließlich der in Apotheken beschäftiatcn Gchilscn und Lehrliuge), welche Lohn oder
Gehalt beziehe», deren regelmäßiger Jahrcsarbeltsverdienst an Loha oder Gehalt aber
2000 Mark nicht übersteigt (vergl. Gesetz 8 1 Ziffer 1 und 2).
 
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